Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. Dezember 2025, GZ **-72, nach der am 10. März 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Ammann durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* nach § 201 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 und Z 2 JGG die Freiheitsstrafe von 30 Monaten verhängt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit hier relevant - am 22. Juni 2025 in ** die am ** geborene B* mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sie an den Handgelenken erfasste, zu Boden drückte und in der Folge vaginalen Geschlechtsverkehr ausführte, zur Duldung des Beischlafs genötigt.
A* wurde hiefür nach § 201 Abs 1 StGB in Anwendung des § 19 Abs 4 Z 2 JGG zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer zum Nachteil des Angeklagten ausgeführten, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebenden Strafberufung (ON 73 und 76).
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Bei der Strafbemessung war nach § 201 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 und Z 2 JGG von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Dabei waren mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) sowie das reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Erschwerend wirkte hingegen die Tatbegehung (nach § 201 Abs 1 StGB) als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB). Schuldaggravierend (§ 32 Abs 3 StGB) waren das Alter des Tatopfers (14 Jahre) und der Umstand, dass die Tat ohne Verwendung eines Kondoms (US 2) ausgeübt wurde, zumal ein ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr – neben dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft – aus der Opferperspektive auf Grund der Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten und dem Ausmaß der Demütigung den Erfolgs- und Handlungsunwert erhöht ( Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 78; 12 Os 133/17a).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Handlungs , des Gesinnungs und des Erfolgsunwerts der Tat die im Spruch angeführte Strafe als angemessen. Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten, seines Alters und seiner sozialen Eingliederung (vgl ON 55) konnte ein Strafteil von 20 Monaten unter Bestimmungen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 4 StGB).
Wenngleich die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erfüllt waren (§ 265 Abs 1 StPO), hatte eine Entscheidung über die bedingte Entlassung mit Blick auf das Fehlen einer Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) zu unterbleiben .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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