Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. a Zeiler-Wlasich in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, gegen die beklagte Partei C* B*-D* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen EUR 56.426,34 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Oktober 2025, E*-16 (Berufungsinteresse: EUR 56.426,34), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.737,82 (darin EUR 622,97 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
entscheidungsgründe:
Der Kläger hat die außereheliche Vaterschaft des F* B*, geboren am **, vor der Bezirkshauptmannschaft G* am 31. Mai 1994 anerkannt.
Die zwischen den Streitteilen am 3. Februar 2001 vor dem Standesamt G* geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hartberg vom 23. Jänner 2006, H* einvernehmlich geschieden. Mit Scheidungsfolgenvergleich wurde ein monatlicher Unterhaltsbeitrag (gemeint: des Klägers für den minderjährigen F* B*) mit EUR 300,00 festgesetzt (unstrittiger Sachverhalt).
Die Streitteile lernten sich im Jahr 1991 kennen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger verheiratet und begann eine außereheliche Beziehung mit der Beklagten. Die Streitteile unterhielten auch eine sexuelle Beziehung miteinander. Zu wem die Beklagte während dieser Zeit neben dem Kläger weitere sexuelle Kontakte unterhielt, konnte nicht festgestellt werden. Als die Beklagte schwanger wurde, hatte sie keine Zweifel an der Vaterschaft des Klägers zu ihrem am ** geborenen Sohn F* B*. [1a] Sowohl die Beklagte als auch der Kläger gingen davon aus, dass es sich um das gemeinsame Kind handelt.
Der Kläger anerkannte am 31. Mai 1994 vor der Bezirkshauptmannschaft G* die außereheliche Vaterschaft des von der Beklagten geborenen Sohnes F* B*, geboren **. In der Folge schlossen die Streitteile nach Scheidung der ersten Ehe des Klägers am 3. Februar 2001 vor dem Standesamt G* die Ehe. Infolge nachträglicher Verehelichung der Streitteile erhielt der außereheliche Sohn den Familiennamen B*. [1b] Während der (vorehelichen) Beziehung der Streitteile, während aufrechter Ehe und danach fragte der Kläger die Beklagte zu keinem Zeitpunkt, ob er der leibliche Vater von F* B* sei. Der Kläger hatte auch keine Zweifel an seiner Vaterschaft zu F* B*. Auch mit ihrem Sohn führte die Beklagte keine Gespräche über dessen Abstammung. Der Kläger führte ebenfalls keine diesbezüglichen Gespräche mit F* B*, da er keine Zweifel an seiner Vaterschaft zu ihm hegte. Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hartberg vom 23. Jänner 2006, H*, vom 23. Jänner 2006 einvernehmlich geschieden. Im Rahmen der Scheidung gemäß § 55a EheG schlossen die Streitteile einen Scheidungsfolgenvergleich, worin (auch) die vermögensrechtlichen Folgen geregelt wurden. Dem Kläger kamen erst nach Trennung von der Beklagten Zweifel, ob er der tatsächliche Vater des F* B* ist. In Folge ließ er im Jahr 2024 einen DNA-Test bei der I* in ** machen und gab ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag. Aufgrund der Ergebnisse des DNA-Testes wie auch des Vaterschaftsgutachtens vom 20. Februar 2024 der J* GmbH ist der Kläger als biologischer Vater des F* B* auszuschließen. In der Folge stellte der Kläger einen Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses beim zuständigen Bezirksgericht Güssing. Das daraufhin in Auftrag gegebene Gutachten des Univ. Prof. Mag. DDr. K* brachte dasselbe Ergebnis, wonach der Kläger als leiblicher Vater des F* B* auszuschließen ist. Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 9. Juli 2024 wurde das Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers für rechtsunwirksam erklärt. Erst aufgrund des DNA-Tests/Vaterschaftsgutachtens bzw des Beschlusses des Bezirksgerichtes Güssing vom 9. Juli 2024 wurde die Beklagte erstmalig davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger nicht der biologische Vater ihres Sohnes ist. Die Beklagte ging bis zum Abstammungsverfahren von der Vaterschaft des Klägers aus und gab es für sie keinen Grund, an der Vaterschaft des Klägers von F* B* zu zweifeln. Die Beklagte weiß nicht, wer der biologische Vater ist. Der Kläger versuchte in der Folge über seinen Rechtsvertreter, eine außergerichtliche Lösung hinsichtlich der von ihm bezahlten Unterhaltszahlungen sowie sonstiger finanzieller Zuwendungen mit der Beklagten zu erzielen, was die Beklagte ablehnte.
Mit seiner am 4. Dezember 2024 zu E* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von EUR 56.426,34 samt 4 % Zinsen aus EUR 615,40 und EUR 110,92 jeweils seit 9. Oktober 2024 und aus EUR 54.700,00 seit 1. Jänner 2022.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass der Kläger am 31. Mai 1994 die außereheliche Vaterschaft des von der Beklagten am ** geborenen Sohnes F* B* anerkannt habe. In weiterer Folge hätten die Streitteile am 3. Februar 2001 die Ehe geschlossen, welche am 23. Jänner 2006 wieder einvernehmlich geschieden worden sei. Im Scheidungsfolgenvergleich gemäß § 55a EheG sei eine monatliche Unterhaltszahlung des Klägers für seinen vermuteten außerehelichen Sohn von EUR 300,00 festgesetzt worden. Zuvor habe der Beklagte einen monatlichen Unterhalt von EUR 200,00 monatlich regelmäßig bezahlt.
Nunmehr sei hervorgekommen, dass der Kläger als biologischer Vater des F* B* auszuschließen sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 9. Juli 2024, **, sei das Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers für rechtsunwirksam erklärt worden.
Die Beklagte habe sich in weiterer Folge geweigert, den biologischen Vater des F* B* bekanntzugeben. Diese habe dem Kläger arglistig verschwiegen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt der Zeugung des F* B* Mehrverkehr gehabt hatte. Sie habe gegenüber dem Kläger immer behauptet, dass er der Einzige gewesen und mit Sicherheit der Vater des F* B* sei. Diese Zusicherung sei wider besseres Wissen erfolgt und erfülle den Tatbestand der listigen Irreführung.
Die Beklagte sei daher dazu verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, welcher sich aus Unterhaltszahlungen an die Beklagte von EUR 54.700,00, aus Gutachtenskosten von EUR 615,40 und aus den Kosten des Gerichtsverfahrens des Bezirksgerichtes Güssing von EUR 1.110,94 zusammensetze und insgesamt EUR 56.426,34 betrage.
Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt.
Die Beklagte habe den Kläger arglistig in die Irre geführt, indem sie ihm im Glauben ließ, er sei der Einzige, mit dem sie geschlechtlichen Umgang gehabt hätte. Aufgrund der Zusicherung der Beklagten habe er in der fälschlichen Überzeugung, eine eigene Schuld zu erfüllen, irrtümlich eine fremde Schuld beglichen. Er wäre die Unterhaltsverpflichtung niemals eingegangen, wenn er gewusst hätte, dass er nicht der Vater des F* B* ist. Der dem Kläger entstandene Schaden sei durch die wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten verursacht worden.
Nachdem die Beklagte sich weigere, dem Kläger den leiblichen Vater des F* B* bekanntzugeben, bleibe ihm nichts anderes übrig, als seine Ansprüche an die Beklagte zu richten. Dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit nehme, seine berechtigten Bereicherungsansprüche gegen den Vater des Kindes geltend zu machen, begründe ein weiteres Verschulden. Die vom Kläger in Erfüllung einer vermeintlichen Rechtspflicht geleisteten Unterhaltszahlungen seien auch tatsächlich der Beklagten zugeflossen.
Der Kläger habe von 1994 bis einschließlich 2003, also über einen Zeitraum von zehn Jahren, monatlich EUR 200,00 (insgesamt EUR 24.000,00), für die Jahre 2004 und 2005 jährlich EUR 2.750,00 (insgesamt EUR 5.500,00) und ab dem Jahr 2006 bis 2012 monatlich EUR 300,00, also sieben Jahre lang EUR 3.600,00 jährlich (insgesamt EUR 25.200,00) bezahlt.
Der Schadenersatzanspruch gründe sich auf § 1295 Abs 2 ABGB. Die Beklagte habe gewusst, dass der Kläger ein florierendes Unternehmen führt. Sie habe ihn wider besseres Wissen als Vater bezeichnet, um zu Geld zu kommen. Es liege zumindest Eventualvorsatz vor.
Außerdem werde der Klagsanspruch auf schuldhafte Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, nicht als Vater eines nicht gezeugten Kindes zu gelten (§ 16 ABGB), gestützt.
Eine Verjährung könne gemäß § 1489 ABGB nicht eingetreten sein, da das Ergebnis des Vaterschaftsgutachtens (erst) vom 20. Februar 2024 datiere.
Die Beklagte erhob Einspruch, in dem sie das Klagsvorbringen bestreitet und Klagsabweisung beantragt.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche könnten gemäß § 1042 ABGB nur gegenüber dem biologischen Vater und gemäß § 1431 ABGB gegenüber dem Kind geltend gemacht werden, nicht aber gegenüber der Beklagten.
Im Übrigen seien die Zahlungen des Klägers für den Sohn geleistet worden. Dieser sei daher als juristischer Leistungsempfänger zu bewerten. Die Beklagte sei durch die Unterhaltszahlungen nicht bereichert worden. Die geleisteten Beträge seien auch gutgläubig verbraucht worden.
Es würde bestritten, dass Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Der Sohn der Beklagten sei nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 16. Juli 2007 zunächst in einer Wohngemeinschaft untergebracht gewesen. In dieser Zeit habe die Beklagte keinen Unterhalt vom Kläger für den Sohn erhalten. In weiterer Folge sei der Sohn gänzlich aus der Wohnung ausgezogen und habe jeglichen Kontakt zur Beklagten abgebrochen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob direkte Unterhaltsleistungen erfolgten.
Es werde bestritten, dass sich die Beklagte geweigert hätte, den biologischen Vater bekanntzugeben oder dass sie den Kläger über einen vormaligen Mehrverkehr arglistig in die Irre geführt hätte. Tatsächlich sei sie bis zum Abstammungsverfahren von der Vaterschaft des Klägers ausgegangen. Es habe für sie kein Grund bestanden, an dieser zu zweifeln. Auch sie sei vom Inhalt des DNA-Gutachtens bzw vom Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing überrascht gewesen.
Sie wisse nicht, wer der tatsächliche Vater ihres Sohnes ist. Gemäß § 149 Abs 1 ABGB wäre sie auch nicht dazu verpflichtet, den Namen des Vaters bekanntzugeben. Aus der Ausübung des Schweigerechts könne daher kein Schadenersatz abgeleitet werden. Der Mutter komme vielmehr das höchstpersönliche Recht zu, den wahren Vater geheim zu halten.
Zwischen unverheirateten (Schein-)Eltern bestehe auch keine Pflicht zur ehelichen Treue im Sinn von § 90 ABGB. Ein rechtswidriges Verhalten könne daher nicht im Mehrverkehr, sondern allenfalls in der bewussten Täuschung des Scheinvaters über dessen Vaterschaft bestehen. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt bewusst wahrheitswidrige Angaben getätigt.
Die Klagsforderung werde auch der Höhe nach bestritten. Diese sei unschlüssig und unbestimmt.
Mit Beschluss in der Verhandlung vom 8. März 2025 wurde das Verfahren gemäß § 189 Abs 1 ZPO auf den Anspruchsgrund eingeschränkt (ON 10.1, PS 3).
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 16) wies das Erstgericht (1.) das gesamte Klagebegehren ab und (2.) verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz über EUR 10.193,70 brutto an die Beklagte. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1a] und [1b] bezeichneten Feststellungen vom Kläger in seiner Berufung als unrichtig bekämpft werden.
Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass der Scheinvater nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 1042 ABGB einen Anspruch gegen den wahren Vater habe, sofern Letzterer nicht den mangelnden Willen des Scheinvaters nachweisen kann, in Kenntnis des Irrtums Ersatz vom wahren Schuldner zu begehren. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 1042 ABGB gegenüber der Mutter sei zu verneinen. Wenn die Mutter die Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hat, habe der Scheinvater ihr gegenüber einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 Abs 2 ABGB, wobei bloß (auch grob) fahrlässiges Handeln insoweit nicht ausreiche. Gemäß § 163a Abs 1 ABGB habe die Mutter eines unehelichen Kindes das Recht, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben, weshalb aus der Ausübung dieses Schweigerechts kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden könne. Zwischen den Streitteilen sei zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden, ob der Kläger der leibliche Vater des F* B* ist, und sei die Beklagte selbst bis zum Vorliegen des DNA-Tests bzw des Vaterschaftsgutachtens im Jahr 2024 der Meinung gewesen, dass der Kläger der leibliche Vater ihres Sohnes ist. Bewusst wahrheitswidrige Angaben könnten der Beklagten daher nicht angelastet werden. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 17) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das angefochtene Urteil (nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise) aufzuheben und dem Klagebegehren stattzugeben. Eventualiter stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 19), der Berufung nicht Folge zu geben.
I.) Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO ist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das gebundene Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt und den Parteien kommt insoweit – bei der hier vorliegenden Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 – aufgrund der Aufhebung des § 492 ZPO (durch Art 15 Z 16 BBG 2009) kein Antragsrecht mehr zu. Da der Berufungssenat eine Berufungsverhandlung nicht für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO), war der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0127242; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 480 ZPO, Rz 2).
II.) Zur Berufung:
Die Berufung ist nicht berechtigt .
A) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.) Der Beklagte bekämpft die eingangs schräg und fett gedruckt wiedergegebenen und mit [1a] und [1b] bekämpften Feststellungen. Er strebt statt dessen folgende Ersatzfeststellung an:
„ Der Kläger hat die Beklagte bereits, als sie ihm von der Schwangerschaft berichtete, danach gefragt, ob er der Vater ist oder, ob noch andere Männer in Frage kommen. Diese gab an, dass nur er als Vater in Frage komme. Die Beklagte hat über mehrmaliges Nachfragen über die Jahre hinweg andere Sexualpartner geleugnet und dem Kläger dezidiert mitgeteilt, dass nur er als Vater von F* B* in Frage komme. Weiters hat der Kläger in den nachfolgenden Jahren die Beklagte mehrfach gefragt, ob er tatsächlich der leibliche Vater von F* B* sei. Insbesondere als die optischen Unterschiede zu F* B* immer größer wurden, hat er erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft gehegt“.
2.) In der Berufungsbeantwortung wird eine unrichtige Beweiswürdigung durch das Erstgericht in Abrede gestellt.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär det erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
5.) Ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen handelt es sich bei der Beweiswürdigung durch das Erstgericht um gut nachvollziehbare und schlüssige Überlegungen. Demgegenüber sind die Berufungsausführungen nicht geeignet, Zweifel an den getroffenen Feststellungen im Sinne der zu Punkt 4.) dargestellten Prämissen hervorzurufen. Deshalb besteht auch keine Veranlassung für den erkennenden Senat, eine Beweiswiederholung (im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung) durchzuführen.
6.) Nach Auffassung des Berufungssenates ist die Einschätzung des Erstgerichtes, wonach die Aussage des Klägers einstudiert und konstruiert gewirkt habe, nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat nämlich (Verhandlung vom 8. August 2025, ON 15.3) angegeben, dass er von Beginn an Zweifel betreffend seine Vaterschaft gehabt (PS 2) und schon im Zeitraum von Schwangerschaft und Geburt des F* B* im Jahr 1993 immer wieder seine Vaterschaft zum Gespräch gemacht habe (PS 3). Er habe insoweit „gefühlte hundertmal“ nachgefragt (PS 6). Gleichzeitig hat er zur Frage, wann ihm erstmals Zweifel an der Vaterschaft gekommen seien, ausgesagt, dass dies erst im Laufe der Jahre erfolgt sei, da seine Ähnlichkeit mit F* B* immer weiter auseinandergeklafft habe (PS 5).
Aus dieser Darstellung lässt sich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – die Darstellung ableiten, dass der Kläger seit dem Jahr 1993 Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt habe.
Aus dieser Darstellung ergibt sich aber nicht, warum der Kläger schon damals solche Zweifel gehabt haben sollte, zumal sich aus seiner Aussage kein konkreter Anlass hierfür ableiten lässt. Außerdem ist nicht erkennbar, warum sich der Kläger trotz seiner behaupteten Zweifel darauf beschränkt haben sollte, immer wieder (bloß) nachzufragen, obwohl er den (angeblichen) Antworten der Beklagten ohnehin nicht glaubte.
Der Kläger hätte etwa schon damals auf die Durchführung eines DNA-Tests drängen könne, was er nicht einmal behauptet hat. Betreffend die Frage eines früheren DNA-Tests hat er zwar ausgesagt, dass er dies deshalb unterlassen hat, um den (guten) Kontakt zu F* B* nicht zu riskieren. Warum sich seit dem damaligen Zeitpunkt (Scheidung im Jahr 2001) und heute etwas geändert haben sollte bzw welcher konkrete Vorgang den Kläger veranlasst hat, gerade jetzt einen DNA-Test zu veranlassen, ist aber nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der DNA-Test schon im Jahr 2001 das nunmehr vorliegende Ergebnis gezeigt hätte, hätte der Kläger den Kontakt mit F* B* auch durchaus aufrecht erhalten können.
In der Berufungsbeantwortung wird in diesem Zusammenhang durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Eheschließung mit der Beklagten einerseits und das Anerkenntnis der Vaterschaft andererseits unterlassen hätte können, wenn er – im Sinne seiner Darstellung – von Beginn an Zweifel an der Vaterschaft gehabt haben sollte.
Aus all dem lässt sich durchaus der Eindruck gewinnen, dass dem Kläger daran gelegen ist, in seiner Aussage von Beginn an bestehende Zweifel, diesbezügliche Nachfragen und wahrheitswidrige Angaben der Beklagten in den Raum zu stellen.
7.) Darüber hinaus wird in der Berufung der Standpunkt eingenommen, dass die Angaben der Beklagten – die bis zuletzt „konsequent geleugnet“ habe – unrichtig seien.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass an einen – länger zurückliegenden oder einmaligen – Sexualkontakt nach einem gewissen Zeitablauf keine Erinnerungen mehr bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Erstgericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger – wie von ihm dargestellt – betreffend seine Vaterschaft immer wieder bei der Beklagten nachgefragt hätte.
Dem Berufungswerber ist naturgemäß zuzugestehen, dass die Darstellung der Beklagten, wonach es im fraglichen Zeitraum keine sexuellen Kontakte zu einem anderen Mann gegeben habe, ausgehend von den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen nicht richtig sein können.
Betreffend diesen (somit feststehenden) Umstand war die Einvernahme der Beklagten daher von vornherein nicht geeignet, ein anderes Ergebnis hervorzubringen.
Gerade unter dem Blickwinkel eines allfälligen „konsequenten Leugnens“ der Beklagten zwecks Durchsetzung ihres Prozessstandpunktes ist naturgemäß davon auszugehen, dass auch der Beklagten (vor bzw anlässlich ihrer Einvernahme) bewusst sein musste, dass es sinnlos ist, vormalige sexuelle Kontakte über diejenigen mit dem Kläger hinaus in Abrede zu stellen. Ungeachtet dessen hat die Beklagte derartige sexuelle Kontakte bestritten, obwohl ihr klar sein musste, sich dadurch betreffend die Beweiswürdigung durch das Erstgericht in ein nachteiliges Licht zu rücken. Anknüpfend an diese Überlegung ist es durchaus nachvollziehbar, dass das Erstgericht insoweit von glaubhaften Angaben der Beklagten dahingehend ausgegangen ist, dass diese ihre Erinnerungen an die (lange zurückliegenden) Vorgänge geschildert hat.
Insgesamt ergibt sich aus der Darstellung der Beklagten auch insofern keine „konsequente Leugnung“, als diese (naturgemäß aus ihrer heutigen Erinnerung) derartige sexuellen Kontakte in Abrede stellte, gleichzeitig aber (ausgehend von den Ergebnissen des DNA-Testes) einräumen musste, dass es zumindest einen solchen Kontakt gegeben haben muss.
Insoweit wird auch in der Berufung – grundsätzlich zutreffend – dargelegt, dass es aus der Sicht der Beklagten gar nicht notwendig gewesen wäre, derartige Sexualkontakte zu leugnen, da es genügt hätte, ein Nachfragen des Klägers betreffend seine Vaterschaft zu bestreiten. Derartige (prozesstaktischen) Überlegungen hat die Beklagte offenbar gerade nicht angestellt.
8.) Soweit in der Berufung eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Beklagten daraus abgeleitet wird, dass diese in der Verhandlung eine Sitzposition mit dem Rücken zur Verhandlungsrichterin eingenommen habe, ist zunächst festzuhalten, dass sich ein derartiger Vorgang dem Verhandlungsprotokoll nicht entnehmen lässt. Da eine derartige Haltung der Beklagten in der Berufungsbeantwortung in Abrede gestellt wird, liegt daher keine Grundlage für eine diesbezügliche Annahme vor.
Im Übrigen würde sich daraus eine ablehnende Haltung gegenüber der Erstrichterin ergeben. Eine solche hätte diese naturgemäß wahrnehmen müssen und hätte einen solchen Vorgang in ihre beweiswürdigende Überlegungen einfließen lassen können, wenn es dies als sachgerecht erachtet. Derartiges ist aber offenbar nicht der Fall.
9.) Zu all diesen Überlegungen kommt noch, dass unbekämpft fest steht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft keine Zweifel an der Vaterschaft des Klägers hatte. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine (allfällige) Erinnerung der Beklagten an weitere Sexualkontakte noch eher vorhanden sein können. Wenn sie aber schon damals keine Zweifel an der Vaterschaft des Klägers hatte, ist nicht erkennbar, warum sie zu einem späteren Zeitpunkt derartige Zweifel gewinnen hätte sollen.
10.) Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt ist daher zu übernehmen und der weiteren Bearbeitung der Beweisrüge zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1.) Der Kläger wiederholt unter diesem Berufungsgrund die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, dass ein Anspruch nach § 1295 Abs 2 ABGB bestehe, wenn die Beklagte die Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hätte. Fahrlässiges Verhalten genüge insoweit nicht, da keine Offenlegungspflicht über Mehrverkehr bestehe, wenn ein solcher vom Scheinvater nicht in Betracht gezogen und die Mutter darüber nicht befragt worden ist. Anknüpfend hieran liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, wobei der Kläger folgende ergänzende Feststellung anstrebt:
„ Die Beklagte hat noch im Rahmen des durchgeführten Verfahrens, insbesondere bei ihrer Einvernahme zum Tagsatzungstermin am 8. August 2025 zunächst konsequent geleugnet, dass im fraglichen Zeitpunkt der Zeugung des F* B* Mehrverkehr bzw Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem Kläger gehabt zu haben. Die Beklagte hat auch nach Vorliegen des eingeholten DNA-Gutachtens, im Zuge des Verfahrens auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses geleugnet, mit anderen männlichen Personen als dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt zu haben“.
Anknüpfend an eine solche zusätzliche Feststellung wäre dem Klagebegehren stattzugeben gewesen, da die Beklagte nicht nur bis zum Vorliegen des DNA-Gutachtens, sondern auch in der Zeit danach und auch noch im Rahmen der Tagsatzung am 8. August 2025 einen Mehrverkehr geleugnet habe.
2.) In der Berufungsbeantwortung wird dazu ausgeführt, dass das Erstgericht den Umstand der Leugnung eines Mehrverkehrs bis zuletzt durch die Beklagte sehr wohl in seine Beweiswürdigung einfließen habe lassen. Im Übrigen habe das Erstgericht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend angewendet.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).
5.) Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist folglich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen und setzt somit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge voraus ( Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]). Da mit diesem Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht wird, muss eine Unvollständigkeit des Urteils ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Parteien vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist. Das angefochtene Urteil darf somit nicht deshalb aufgehoben werden, um den Parteien das Nachschieben von Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 503 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 55f; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156; RIS-Justiz RS0053317).
6.) In der Rechtsrüge wird der – oben zusammengefasst wiedergegebenen – rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht inhaltlich nicht entgegengetreten. Es wird lediglich der Standpunkt eingenommen, dass sich aus dem Inhalt der Aussage der Beklagten in der Verhandlung vom 8. August 2025 und insbesondere der „Leugnung“ des Mehrverkehrs bzw Geschlechtsverkehrs mit einem anderen Mann als dem Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ergebe.
7.) Diese Darstellung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte nach dem festgestellten und übernommenen Sachverhalt den Kläger nicht durch bewusst wahrheitswidrige Aussagen zur Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht wider besseres Wissen als den Vater bezeichnet (7 Ob 185/18h).
Hinzu kommt, dass der Kläger Schadenersatzansprüche aus seinen Unterhaltszahlungen lediglich bis zum Jahr 2012 ableitet und darüber hinaus den Ersatz der Kosten begehrt, die ihm im Zusammenhang mit dem eingeholten DNA-Gutachten bzw dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Güssing entstanden sind. Einen solchen Schaden kann die Beklagte ausgehend von der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Rechtslage aber gar nicht verursacht haben, da diese Vermögensnachteile des Klägers vor der Aussage der Beklagten in der Verhandlung vom 8. August 2025 entstanden sind. Ein Wissen über die nicht bestehende Vaterschaft des Klägers konnte sie nicht vor dem Ergebnis des DNA-Tests haben. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Güssing wäre ungeachtet dieses Ergebnisses jedenfalls nötig gewesen, zumal die Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 154 ABGB im Rahmen eines gerichtlichen (außerstreitigen) Verfahrens zu klären ist.
8.) Damit fehlt es dem geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel an der rechtlichen Relevanz.
9.) Da sich die Rechtsrüge darüber hinaus nicht mit der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht befasst, darf selbige auch nicht überprüft werden.
C) Ergebnis:
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch ergibt sich schon daraus, dass der Kläger keine (nachvollziehbare) Rechtsrüge ausgeführt hat.
Keine Ergebnisse gefunden