Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. März 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Haumer über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juli 2025, GZ 151 Hv 39/25p-17, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die weiterhin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt und gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 11. März 2025, 9.33 Uhr, bis 12. März 2025, 16.15 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Juli 1976 geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt, nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Demnach hat der Angeklagte am 11. März 2025 in Graz einen Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Graz aufgrund eines Vorführungsbescheids, zu hindern versucht, indem er seine Wohnungstüre gegen den im Türstock stehenden RI B* zuschlug und sich mit seinem Körpergewicht gegen die Tür stemmte, um sie zu schließen, wodurch der Fuß des Beamten in der Tür eingeklemmt wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Er strebt – allenfalls nach Beweiswiederholung – seinen Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zumindest jedoch die Herabsetzung der Strafe und gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Anrechnung der Vorhaft von 11. März 2025, 9.33 Uhr, bis 12. März 2025, 16.15 Uhr, an (ON 18.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung ist teilweise erfolgreich.
Nicht berechtigt ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).
Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 4) vorgenommen.
Die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen stützte das Erstgericht unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks überzeugend auf die als äußerst glaubhaft eingeschätzten Belastungsangaben des Zeugen RI B* (ON 2.2.6 und ON 16, 3 iVm dessen Amtsvermerk ON 2.2.12), während es die teils widersprüchliche, konstruiert und lebensfremd anmutende Einlassung des Angeklagten (wonach er – zusammengefasst – von RI B* über die Vorführungsanordnung nicht informiert worden sei und dessen Fuß nicht in der Tür eingeklemmt habe, sondern vielmehr von diesem grundlos attackiert worden sei; ON 2.2.5 und ON 16, 2 und 3 f), gut nachvollziehbar als Schutzbehauptung verwarf. Diese Darstellung des Angeklagten ist schon deshalb nicht überzeugend, weil es nicht lebensnah ist, dass ein allein agierender Polizeibeamte sich einer körperlichen Gefahrensituation aussetzen sollte, um einen Minimalbetrag von EUR 153,00 einzutreiben.
Plausibel ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen iVm der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach – zum einen – es sich beim Vollzug einer Vorführungsanordnung durch einen im Dienst befindlichen Polizeibeamten (den der Angeklagte zudem bereits aus früheren Amtshandlungen als solchen kannte) um eine rechtmäßige Amtshandlungen handelt, die dieser als Organ der Hoheitsverwaltung mit Befehls- und Zwangsgewalt vornimmt, sowie – zum anderen – das Zuschlagen einer Wohnungstür und Einklemmen des Fußes einer Person körperliche Gegenwehr und somit Anwendung von Gewalt darstellt (US 4 letzter Absatz).
Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber nicht.
Er argumentiert im Wesentlichen, aus den Angaben des RI B* in ON 2.2.6, 4 (wonach er, als der Angeklagte die Türe zugezogen habe, mit seinem linken Fuß einen Schritt nach vorne gemacht und der Angeklagte dadurch seinen Fuß eingeklemmt habe) sei abzuleiten, dass dieser erst dann bewusst nach vorne getreten sei, nachdem er (der Angeklagte) bereits mit dem Schließen der Wohnungstür begonnen habe. Da sich dessen Fuß somit zu Beginn des Schließvorgangs noch nicht zwischen Tür und Türstock befunden habe, habe er (der Angeklagte) zu diesem Zeitpunkt gar keinen Vorsatz haben können, durch das (für ihn unvorhersehbare) Einklemmen des Fußes gegen den Polizeibeamten Gewalt auszuüben.
Keine Ergebnisse gefunden
Dies überzeugt nicht. Denn das Erstgericht stellte – konform den (auch insoweit) unbedenklichen Angaben des RI B* in ON 2.2.6, 4 – bei verständiger Lesart unter Einbeziehung des Tenors ( Ratz in WK StPO § 281 Rz 19) (auch) fest, dass der Polizeibeamte im Schließbereich der Tür stand, als der Angeklagte diese gewaltsam zuschlug und unter Einsatz seiner vollen Körperkraft (nicht: sich gegen die Tür stemmte, sondern – ersichtlich gemeint – [US 3 erster Absatz]:) zuzog und dies auch noch fortsetzte, nachdem der Polizeibeamte ihn (schreiend) auf den Umstand hingewiesen hatte, dass sein Fuß eingeklemmt sei (US 3 dritter Absatz). Bereits diese Konstatierungen tragen die rechtliche Annahme der Anwendung von Gewalt (für die es genügt, dass sie bloß mittelbar gegen die Person des Beamten gerichtet ist; Danek/Mann in WK 2 StGB § 269 Rz 55; RIS-Justiz RS0089980) zur Hinderung an einer Amtshandlung. Ob – darüber hinaus – RI B* seinen Fuß erst zwischen Türblatt und -stock stellte, als der Angeklagte diese zu schließen versuchte, oder ob sich sein Fuß zu diesem Zeitpunkt bereits in der Tür befand (s. seinen Amtsvermerk in ON 2.2.12 und seine Angaben in der Hauptverhandlung [ON 16, 3]), kann daher dahinstehen.
Auch die Berufung wegen Nichtigkeit verfehlt ihr Ziel.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltssubstrats einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Diese Kriterien missachtet die (Ersatzfeststellungen reklamierende) Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), die (der Sache nach) ein prozessuales Verfolgungshindernis wegen unzulässiger Tatprovokation (§ 5 Abs 3 iVm § 133 Abs 5 StPO; RIS-Justiz RS0132643) behauptet. Sie scheitert schon daran, dass sie keinen Feststellungsmangel durch Aufzeigen des Vorkommens eines Tatsachensubstrats in der Hauptverhandlung, welches die Annahme eine solches Verfolgungshindernisses indiziert hätte, geltend macht (RIS-Justiz RS0118580). Dass der Angeklagte und RI B* einander bereits aus früheren Amtshandlungen kannten, begründet kein solches Indiz.
Die weitere Kritik, das Auftreten des RI B* sei „jedenfalls dazu geeignet [gewesen], beim Angeklagten nicht den Anschein zu erwecken, dass im Falle einer Nichtzahlung des aushaftenden Betrags es zu einer sofortigen Festnahme kommt“, weshalb eine durch den Polizeibeamten veranlasste Täuschung beim Angeklagten vorgelegen habe, verfehlt insofern den Bezugspunkt, als die Festnahme nicht wegen des Vorführungsbefehls, sondern infolge des vom Angeklagten geleisteten Widerstands gegen die Amtsgewalt erfolgte.
Teilweise Erfolg hat jedoch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Strafnormierend ist der erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend wirkt kein Umstand.
Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Entgegen der Berufung stellt die Bezahlung des bei der SVA offen aushaftenden Betrags bzw. die Verbüßung der diesbezüglichen (Ersatz-)Verwaltungsstrafe schon von vornherein keine (auf den gesamten aus der strafbaren Handlung resultierenden, wirtschaftlich messbaren Nachteil abstellende [vgl. RIS-Justiz RS0091419]) Schadensgutmachung iS des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 14 StGB dar. Eine (strafmildernd wirkende) „provozierende Vorgehensweise des Zeugen“ ergibt sich ebenfalls weder aus dem Urteil noch aus den Akten.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) mit Blick auf den eher geringen Handlungsunwert eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und schuldangemessen. An die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB ist das Berufungsgericht ohnedies wegen des Verschlechterungsverbots gebunden (§§ 295 Abs 2, 489 Abs 1 StPO; vgl. RS0115529, RS0100700).
Im Recht ist die Berufung auch, soweit sie die unterbliebene Vorhaftanrechnung reklamiert.
Ist im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft (§ 38 StGB) unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist dies gemäß § 400 Abs 2 StPO (im Regelfall) mittels Beschlusses des Vorsitzenden (bzw. – hier – Einzelrichters) des in erster Instanz erkennenden Gerichts nachträglich zu sanieren ( Lendl in WK StPO § 400 Rz 5). Mit Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) kann die fehlerhafte oder unterbliebene Anrechnung einer Vorhaft gemäß § 489 Abs 1 iVm §§ 464 Z 2, 283 Abs 2 zweiter Satz StPO aber dann geltend gemacht werden, wenn dieses Rechtsmittel – wie hier – zugleich aus anderen Gründen zulässig ergriffen wird ( Kirchbacher , StPO 15 § 283 Rz 6; Lendl in WK StPO § 400 Rz 7).
Fallbezogen wurde der Angeklagte am 11. März 2025 um 9.33 Uhr durch RI B* wegen Betretung auf frischer Tat aus eigener Macht festgenommen (Festnahmebestätigung ON 2.2.9, 2) und am 12. März 2025 um 16.15 Uhr freigelassen (Abschlussbericht ON 4.1, 1). Seinem Berufungsvorbringen entsprechend war diese – im erstgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigte – verwaltungsbehördliche Anhaltung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe anzurechnen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.