Das Oberlandesgericht Graz hat hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 4. März 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Scala über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Oktober 2025, GZ **-10, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 25,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitstrafe, verhängt wird, von der gemäß § 43a Abs 1 StGB der Teil von 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitstrafe, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster Fall“ StGB (zu I.) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu II.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 25,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitstrafe, und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung binnen 14 Tagen von EUR 400,00 an RI B* und von EUR 1.140,00 an KI C*, die mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, verurteilt. Ferner wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 14. Juni 2025 in **
I. die Polizeibeamten RI B* und KI C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Erhebung des Grundes ihrer Alarmierung per Notruf sowie an seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er mit seinen Fäusten gegen die Beamten schlug und sie auch trat, wobei die Tat beim Versuch blieb;
II. durch die zu Punkt I. angeführten Handlungen RI B* und KI C* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat bei
1. KI C* eine Prellung im Bereich des linken Oberschenkels, einen Teilabriss der linken (Ursprungs-)Sehne und eine blutende Rissquetschwunde im Bereich der Stirn und
2. RI B* Prellungen und Hämatome im Bereich beider Ellenbogen, am Knie und im Bereich des rechten hinteren Oberarms sowie mehrere Schürfwunden im Gesicht
zur Folge hatte.
Gegen das Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 7.1), die in Ansehung von Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführt wurde (ON 11.1). Ihr trat die Oberstaatsanwaltschaft entgegen.
Sie ist im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang erfolgreich.
Vor Behandlung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu prüfen ( Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind in Ansehung aller strafbarer Handlungen unbedenklich. Die vom Erstgericht nachvollziehbar als glaubwürdig erachteten und im Wesentlichen auch übereinstimmenden Angaben der Zeugen RI B* und KI C* belegen im Zusammenhalt mit den Ambulanzberichten des LKH D*, dem Therapieplan, dem Befund der Radiologie E*, dem Amtsvermerk der PI E* und den Lichtbildern die Tatbegehung durch A* und stehen auch mit dessen umfassend geständigen Angaben im Einklang, wobei der Angeklagte schon aufgrund der Uniformen und des Einsatzgrundes die polizeiliche Amtshandlung als solche erkannte und seine Aggression darauf gerichtet war, sie zu verhindern. Die Art wie er es versuchte lässt darauf schließen, dass er es in Kauf nahm und sich damit abfand, die ihren Dienst versehenden Polizisten am Körper zu verletzen.
Gegen diese Annahmen sprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor.
Die auf Basis der Urteilsannahmen entsprechend § 489 Abs 1 StPO geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist nicht gegeben.
Gemäß dem hier nach § 199 StPO anwendbaren § 198 Abs 1 StPO hat (fallbezogen) das Gericht von der Verfolgung einer Straftat abzusehen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts fest steht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages oder 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten, oder 4. einen Tatausgleich nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein diversionelles Vorgehen ist jedoch nur zulässig, wenn 1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, 2. die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (...).
Ein Urteil ist (im gegebenen Zusammenhang) dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Mit seiner Kritik an der Annahme schwerer Schuld verkennt das Rechtsmittel, dass bei Bewertung des Grades der Schuld als schwer von jenem Schuldbegriff auszugehen ist, der nach §§ 32ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0122090 [T 7], RS0116021 [T 8, T 12, T 17]; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 28ff).
Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - wie ihn sowohl der erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB, als auch § 84 Abs 2 StGB normieren - ist in der Regel im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten vom bloß durchschnittlichen [bzw leicht überdurchschnittlichen] Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass im konkreten Fall schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist ( Schroll/Kert aaO Rz 29, in diesem Sinn auch 14 Os 118/03, 14 Os 87/19d u.a.).
Auch wenn hier schuldmindernd zu veranschlagen ist, dass A* bereits etwas älter ist und bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, schon in seiner polizeilichen Vernehmung sein Bedauern über den beim Versuch gebliebenen Vorfall ausdrückte (vgl ON 2.4), die Tat durch den vorherigen Konsum von Alkohol (0,55 mg/l) begünstigt war und der Angeklagte in der Hauptverhandlung in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte Teilwiedergutmachung leistete und sich bei den Beamten entschuldigte, muss in concreto das Vorliegen schwerer Schuld mit Blick auf das Zusammentreffen von drei Vergehen, den massiven Widerstand gegen zwei Polizeibeamte und deren Verletzung, wobei insbesondere jene des C* deutlich überdurchschnittlich gravierend war, bejaht werden. Allgemein käme bei dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nur die eingriffsintensivste Diversionsform in Betracht (vgl Leitner in Schmölzer/Mühlbacher StPO §§ 198 - 199 StPO Rz 43), dies aber auch nur bei sich gegenseitig aufschaukelnden Aggressionen ( Schroll/Kert in WK StPO § 204 Rz 21 mwN). In casu erfolgte die Amtshandlung durch die Polizeibeamten umsichtig und situationsadäquat; die Eskalation samt den erheblichen körperlichen Folgen für die Polizeibeamten muss ausschließlich dem Angeklagten zugerechnet werden und verbietet solcherart trotz der Vielzahl für den Angeklagten sprechenden Umständen das begehrte Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO.
Beim gegebenen Strafrahmen und den bereits dargestellten Strafzumessungsgründen erscheint die nicht einmal ein Siebentel der Strafdrohung in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB ausmachende Sanktion angemessen. Auch entspricht die Höhe des einzelnen Tagessatzes den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (US 3 oben). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3StGB.
Mit Blick auf die Einmaligkeit des Geschehens, die Haltung des Angeklagten zu diesem, seine Revision seiner Trinkgewohnheiten sowie den – für das auslösende Momentum ebenfalls relevanten - Besuch einer Eheberatung und eines Gewaltschutzpräventionskurses ist entsprechend § 43a Abs 1 StGB davon auszugehen, dass – auch wenn die Hälfte der verhängten Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird –, der Vollzug des unbedingten Geldstrafenteils genügen wird, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei es angesichts der insgesamt im Zusammenhang mit dem inkriminierten Geschehen zu erbringenden finanziellen Leistungen es auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um eine ausreichende Abschreckungswirkung auf andere zu bewirken.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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