Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Oktober 2025, GZ **-21, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, hiefür nach § 247a Abs 2 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in ** und andernorts an der staatsfeindlichen Bewegung „B*“ mit dem Vorsatz, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, teilgenommen, indem er
I. in nachfolgend dargestellten Schreiben an Amtspersonen die Existenz der Republik Österreich bestritt und den Staat Österreich und dessen Behörden als private Firmen ohne Hoheitsgewalt bezeichnete und zwar
1. am 1. Mai 2023 an Bundesminister Mag. C* mit der „Kündigung der Staatsbürgerschaft und Löschung derselben“ mit dem Verweis auf „Canon 2056“ und „Canon 2057“,
2. zeitnah vor dem 19. Mai 2023 (Datum des Poststempels) an das Bundesministerium für Inneres mit der „Feststellung des Personenstandes durch Lebendmeldung“,
12. am 20. November 2023 an Mag. D* (damaliger Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) mit dem Strafantrag gegen Mag. E* und Dr. F* wegen § 302 StGB ua samt keltisch-druidischem Glaubensbekenntnis, den „11 Widerlegungen“ mit Bindschnur und Adler,
13. am 22. November 2023 an G* (SPK H*) mit der Zurückweisung der Ladung **,
14. am 7. Dezember 2023 an I* (LPD J*) mit der Aufforderung, Verträge im Original und ihre private Haftpflichtversicherung vorzulegen und verschiedene Fragen zu beantworten,
16. am 27. Dezember 2023 an Dr. F* mit der Aufforderung den „Bond des Staatsanwalts E* aus dem Börsenhandel zu entfernen und den Schaden zu ersetzen“ mit den 12 Widerlegungen, einer Willenserklärung, datiert mit 4. Dezember 2023, samt Fußabdruck und „Bonds“ und Bindschnur mit Aufkleber K*,
17. am 16. April 2024 an das Landesgericht Klagenfurt zu ** mit der pauschalen Ablehnung des Verfahrenshilfeverteidigers und mit der Forderung einer Normprüfungsklage,
18. am 30. August 2024 an Mag. L* mit der Aufforderung, die übermittelten Formulare für die Eintragung im IRS (Internationales Schuldenregister Formular 1098-F) auszufüllen, da er die Verhandlung geschlossen habe;
II. am 10. April 2023 in ** am Fahnen-Hissen des „B*“ und der Verlesung der Proklamation am Anwesen der Familie M* teilnahm.
Der unvertretene Angeklagte meldete „volle“ Berufung gegen das Urteil an (ON 22) und führte diese aus (ON 24).
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht davon, dass das Urteil mit einem in der Berufung nicht geltend gemachten Rechtsfehler mangels Feststellungen gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist, weil die erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht getroffen wurden. Daher ist von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 StPO).
§ 247a StGB ist ein Vorsatzdelikt, wobei sich der (zumindest) bedingte Vorsatz auf alle Elemente der staatsfeindlichen Bewegung iS des Abs 3 (Gruppe vieler Menschen, staatsfeindliche Ausrichtung und Zweck) sowie auf die jeweilige Tathandlung (hier: Teilnehmen an der Bewegung) beziehen muss. Bei der hier angenommenen Tathandlung nach Abs 2 erster Fall muss der Täter überdies mit dem erweiterten Vorsatz handeln, durch sein Teilnehmen die Begehung staatsfeindlicher Handlungen zu fördern.
Derartige Feststellungen lässt das Urteil aber vermissen, zumal darin bloß der Vorsatz konstatiert wird, die Adressaten der inkriminierten Schreiben zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (US 9 erster Absatz) bzw Forderungen oder Unrecht abzuwehren und zu vergelten sowie die Existenz der Republik Österreich und ihrer Rechtsträger und deren Legitimation und Kompetenzen zu leugnen (US 12).
Das Urteil ist schon aus diesem Grund in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO), wodurch sich ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen des Angeklagten erübrigt.
Im zweiten Rechtsgang wird ferner zu beachten sein, dass der äußere Tatbestand des § 247a Abs 2 erster Fall StGB eine Teilnahmehandlung in dem Sinn erfordert, dass der Täter sich mit der Bewegung in einer Art und Weise solidarisiert, dass er nach außen als Teil der Bewegung in Erscheinung tritt (ErläutRV 1621 BlgNR 25. GP 7; Leukauf/Steininger/Huber , StGB 5 § 247a Rz 11; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 247a Rz 6; Sadoghi, WK² StGB § 247a Rz 5). Hinzu kommt als objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass der Angeklagte oder ein anderer Teilnehmer bereits eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu einer solchen beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert. Auch hiezu bedarf es daher entsprechender Sachverhaltsfeststellungen, die eine Beurteilung zulassen, ob diese objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
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