Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Jänner 2026, GZ B*-166, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Oktober 2024, GZ B*-84, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 wurde dem Verurteilten der Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 5. November 2026 gewährt und ihm aufgetragen, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen, nämlich einer zumindest sechsmonatigen stationären und einer daran anschließenden ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und regelmäßige Bestätigungen vorzulegen (ON 100). Der Verurteilte wurde am 23. Dezember 2024 enthaftet (ON 107).
In der Folge stand der Verurteilte in regelmäßigem Kontakt mit der Therapieeinrichtung Grüner Kreis, wo er auf eine Warteliste für den Antritt der stationären Therapie aufgenommen worden war (ON 127). Er trat diese Therapie schließlich am 1. Juli 2025 an (ON 144), beendete den Aufenthalt jedoch bereits am 21. August 2025 (ON 151). Im Abschlussbericht wird festgehalten, dass der Verurteilte während seines stationären Aufenthalts regelmäßig und pünktlich an den therapeutischen Angeboten teilgenommen und alle Regeln eingehalten habe. Alkohol- und Drogentests seien negativ verlaufen. Der Verurteilte habe die Einrichtung auf eigenen Wunsch aus familiären Gründen verlassen (ON 153.1).
Mit Schreiben vom 9. September 2025 beantragte der Verurteilte eine Weisungsänderung dahingehend, dass er die Therapie ambulant fortsetzen könne und legte eine diesbezügliche Therapieplatzbestätigung des Vereins Grüner Kreis vor (ON 154). Über den Antrag wurde nicht entschieden.
Am 23. September 2025 wurde der Verurteilte zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt in Untersuchungshaft genommen (ON 160) und in der Zwischenzeit mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Dezember 2025, AZ ** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt (ON 165).
Mit Schreiben vom 9. November 2025 bekundete der Verurteilte, der sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, neuerlich seine Bereitschaft, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen (ON 163.1).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. November 2025 (ON 163.3) und am 13. Jänner 2026 (ON 165.2) den Strafaufschub zu widerrufen, weil sich der Verurteilte der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzogen habe.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 15. Jänner 2026 verfügte das Erstgericht – ohne den Verurteilten zuvor zum Widerrufsantrag zu hören und sohin unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl Schwaighofer , WK² § 39 SMG Rz 40) – den Widerruf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG. Gleichzeitig sprach es (mit Blick auf den ohnehin verfügten Widerruf allerdings ohne Anlass) aus, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG für eine bedingte Nachsicht der Strafe nicht vorliegen würden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er unter Vorlage einer Therapieplatzzusage vom 29. Jänner 2026 erklärt, er sei nach wie vor dazu bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen (ON 168.1).
Die Beschwerde ist im implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen. Zusätzlich muss nach § 39 Abs 4 letzter Satz SMG der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss. Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie, ein Wechsel der Therapieeinrichtung oder typische Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs rechtfertigen den Widerruf hingegen nicht ( Schwaighofer , WK² § 39 SMG Rz 40 ff; Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG³ § 39 Rz 34).
Der Verurteilte hat die stationäre Entwöhnungsbehandlung abgebrochen, seither aber wiederholt seine Bereitschaft bekundet, die gesundheitsbezogenen Maßnahmen in ambulanter Form weiterzuführen, sodass bei ihm nicht von vornherein von Therapieunwilligkeit ausgegangen werden kann. Zwar konstatierte der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten vom 28. November 2024 die Notwendigkeit einer sechsmonatigen stationären Entwöhnungsbehandlung (ON 96), mit Blick darauf, dass der Strafaufschub bereits vor mehr als einem Jahr gewährt wurde und sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Verurteilte seither rückfällig geworden wäre, hätte sich das Erstgericht aber – allenfalls nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens – damit auseinandersetzen müssen, ob eine ambulante Therapie gleichermaßen geeignet wäre, die Therapieziele zu erreichen.
Der bekämpfte Beschluss ist daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen.
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