Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ B*-31, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant wurde A* im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu einer Geldstrafe verurteilt und nach § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 31) bestimmte das Erstgericht den vom Verurteilten zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit EUR 550,00. Ausfertigungen dieses Beschlusses wurden dem Verteidiger am 4. Februar 2026 und – entgegen § 83 Abs 4 erster Satz StPO – dem Verurteilten am 3. Februar 2026 zugestellt (siehe Ordner „Zustellnachweise“).
Die Beschwerde des A* (ON 34), in der er – zulässig, da Neuerungen im Beschwerdeverfahren möglich sind ( Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8) – unter Vorlage von Überweisungsbestätigungen vorbringt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse insofern geändert haben, als er zumindest seit Dezember 2025 arbeitslos sei und nur mehr eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 1.340,00 erhalte, und beantragt, den Pauschalkostenbeitrag an seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzupassen und entsprechend herabzusetzen, ist im implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Voraussetzung jeder ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten ist, dass – wie hier – im Urteil eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen wurde (§ 389 Abs 1 StPO).
Was unter „Kosten des Strafverfahrens“, die von der kostenpflichtigen Partei zu ersetzen sind, zu verstehen ist, wird in § 381 Abs 1 Z 1 bis 9 StPO erschöpfend aufgezählt. Dazu gehört nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO auch ein Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Bei der Bemessung des (gemäß § 381 Abs 3 StPO nach sachlicher Zuständigkeit gestaffelten) Pauschalkostenbeitrags sind nach Abs 5 leg cit die Belastungen der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden von der Rechtsprechung der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwendigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen ( Lendl, WK-StPO § 381 Rz 49 ).
Indem der bekämpfte Beschluss dazu keine Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) enthält, sondern sich insoweit in der Wiedergabe der verba legalia erschöpft, kann der nach § 381 Abs 5 StPO durch Abwägung des Verfahrensaufwands gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten vorzunehmende Bemessungsvorgang vom Beschwerdegericht nicht nachvollzogen werden.
(Schon) Folge dessen ist die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO). Dabei werden auch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (ON 35.2 bis ON 35.4) und die vom Beschwerdegericht eingeholte Sozialversicherungsauskunft zu der (behaupteten) geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen sein.
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