Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Vorarbeiter, **, vertreten durch Mag. a B*, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte ** in **, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. a Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle, Rechtsanwälte in Irdning-Donnersbachtal, wegen EUR 13.679,09 sA, hier wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. November 2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag der beklagten Partei, das Rekursgericht wolle die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls (vom 16.4.2025, **-2 des Landesgerichts Leoben) aufheben, wird zurückgewiesen .
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klagsvertretung hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten (mit Mahnklage vom 16.4.2025) EUR 13.679,09 sA an Entgelt(differenzen) und Kündigungsentschädigung aus einem Dienstverhältnis. Zum antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom selben Tag (ON 2) wurde dem Erstgericht ein (hybrider) Rückscheinbrief mit dem Rücksendedatum 6.5.2025 übermittelt. Auf diesem sind die Sendungsnummer, die Firma und Adresse der Beklagten (**) sowie Vermerke über die Hinterlegung der Sendung bei der Post-Geschäftsstelle „**“ und den Beginn der Abholfrist am 18.4.2025 ersichtlich. Von den 3 am Rückscheinbrief (zur Auswahl) aufgedruckten Arten der „Verständigung zur Hinterlegung“, nämlich „in Abgabeeinrichtung eingelegt“, „an Abgabestelle zurückgelassen“ und „an Eingangstür angebracht“, ist keine markiert. Als Grund für die Rücksendung ist „nicht behoben“ angekreuzt.
Am 27.5.2025 erfolgte die (automatische) Setzung eines Vollstreckbarkeitsvermerks zum Zahlungsbefehl (Verfahrensschritte, Verfahrensautomation Justiz).
Am 11.6.2025 brachte die beklagte Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl ein. Begründend führte sie aus, die Beklagte habe diesen nicht zugestellt erhalten, weshalb sie dagegen auch nicht rechtzeitig habe Einspruch erheben können. Sie sei erst am 28.5.2025 durch die Klagsvertretung über den rechtskräftigen Zahlungsbefehl informiert worden. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum „die Hinterlegung“ tatsächlich nicht in den Postkasten an ihre Adresse eingeworfen worden sei. Die Beklagte treffe jedenfalls kein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Zahlungsbefehls und an der Versäumung der Einspruchsfrist. Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen bot die beklagte Partei vorerst nicht an. Unter einem holte sie den Einspruch nach.
Die klagende Partei trat dem Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegen, zur Glaubhaftmachung einer rechtswidrigen oder fehlerhaften Zustellung bedürfe es einer konkreten Schilderung und des Nachweises bestimmter Umstände, aus denen sich diese ableiten lasse. Die bloße Behauptung, es sei keine Verständigung über die Hinterlegung erfolgt bzw ein Postorgan habe die Verständigung „nicht eingelegt“, genüge nicht, um die gesetzliche Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung zu erschüttern. Ein solches Versäumnis widerspreche im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Im konkreten Fall sei (demnach) davon auszugehen, dass die Hinterlegung samt Verständigung darüber ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zudem liege keine ausreichende Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Versäumnisses vor.
Die D* AG (Team Behördenanfragen-Hybrid) beantwortete in der Folge eine Anfrage des Erstgerichts zur Zustellung des Zahlungsbefehls und das Ersuchen um Übermittlung des „Originals des Zustellnachweises“ dahingehend, dass die Verständigung über die Hinterlegung nicht zur Verfügung gestellt werden könne, da diese in die Abgabeeinrichtung der Empfängerin eingelegt worden sei; die relevanten Daten seien (dem Erstgericht) jedoch elektronisch zur Verfügung gestellt worden. Laut Auskunft des zuständigen und ortskundigen Zustellers sei die Sendung mit der aus dem Rückscheinbrief ersichtlichen Nummer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.4.2025 zur Abholung ab 22.4.2025 hinterlegt worden (ON 7).
Bei der zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls (siehe AV ON 9.3) anberaumten Tagsatzung am 12.9.2025 erörterte die Erstrichterin mit den Parteien unter anderem, dass eine von der beklagten Partei behauptete nicht ordnungsgemäße bzw unwirksame Zustellung des Zahlungsbefehls keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, weil in diesem Fall keine Säumnis der (beklagten) Partei vorliege. Darüber hinaus erläuterte sie auch die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO. Da im konkreten Fall der „Scan der retournierten Mahnklage“ keinen Vermerk über die Verständigung von der Hinterlegung enthalte, sei fraglich, ob eine solche tatsächlich an der Abgabestelle hinterlassen worden sei. Daher seien zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung Beweise in Form von Urkunden und der Einvernahme des Zustellers aufzunehmen, was das Erstgericht in der Folge auch tat.
Danach beantragte die beklagte Partei noch die Einvernahme von E* zum Beweis dafür, dass 2 (offenbar an die Beklagte zuzustellende) RSb-Briefe tatsächlich an die F* „gegangen seien“.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht unter offenbar unrichtiger Wiedergabe des Antragsdatums mit 2 1.6.2025 den Antrag der beklagten Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab (Punkt 1.), den damit verbundenen Einspruch als verspätet zurück (Punkt 2.) und es verpflichtet die beklagte Partei zu einem Aufwandersatz von EUR 1.090,00 „an die klagende Partei“.
Dazu nimmt es den auf den Seiten 3 f seiner Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt, auf welchen verwiesen wird, als bescheinigt an. Davon sind folgende entscheidungswesentliche Feststellungen hervorzuheben, die das Erstgericht aus der Einvernahme des Zustellers gewann:
„Der Zusteller hat in diesem Gebäude [**] jeden Tag Post zuzustellen. An der Abgabestelle der Beklagten stellt er ca dreimal wöchentlich Post zu und ca ein- bis zweimal in der Woche auch RSb-Briefe. Er geht dabei immer nach demselben Schema vor. […] Bei der Zustellung vor Ort läutet er zunächst an der Tür, um zu sehen, ob jemand da ist. Wenn niemand antwortet, wirft er immer den gelben Verständigungszettel in den Postkasten. Auch am 18.4.2025 läutete der Zusteller zunächst an, und nachdem niemand öffnete, warf er die Verständigung über die Hinterlegung in den Postkasten der Beklagten ein.“
In rechtlicher Hinsicht führt das Erstgericht aus, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Fristversäumung sei gemäß § 146 Abs 1 ZPO unter anderem dann zu bewilligen, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden von einer Zustellung keine Kenntnis erlange und dadurch an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert werde, was für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von dieser Prozesshandlung zur Folge (gehabt) habe; ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle. Unter „Zustellung“ im Sinn dieser Bestimmung sei aber nur eine „ordnungsgemäße“ zu verstehen, weil die unter Verletzung des Gesetzes erfolgte Übermittlung oder Hinterlegung eines Schriftstücks keine Rechtswirkungen entfalte und damit auch keine Säumnisfolgen auslöse. Sei also der Zustellvorgang mangelhaft und gesetzwidrig, sei die Wiedereinsetzung wegen „unverschuldeter Unkenntnis der Zustellung“ ausgeschlossen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei also (schon deshalb) abzuweisen gewesen, weil die beklagte Partei keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht habe.
Könne ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und habe der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig dort aufhielten sei das Dokument im Fall der Zustellung durch einen Zustelldienst bei dessen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Davon sei der Empfänger schriftlich zu verständigen, wobei die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder wenn dies nicht möglich sei an der Eingangstür angebracht werden müsse. Sie habe den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben und auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das Gericht habe den Sachverhalt (zu einer Zustellung) von Amts wegen in jede geeignete Richtung zu erheben und dabei auch strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen. Wichen bei der gebotenen Prüfung eines Zustellvorgangs Beweisergebnisse voneinander ab und könne der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden, sei im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen.
Im konkreten Fall trage der im Akt erliegende „Scan der retournierten Mahnklage“ zwar Vermerke über den Rücksendegrund „Nicht behoben“ und das Rücksendedatum „6.5.2025“, jedoch keinen solchen über die Verständigung von der Hinterlegung, sodass amtswegig habe geklärt werden müssen, ob der Beklagten eine solche Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Davon sei nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls auszugehen. Der Einspruch (gegen den Zahlungsbefehl) sei (daher) wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
Die beantragte Einvernahme des Zeugen E*, des Bruders des Geschäftsführers der Beklagten, sei nicht erforderlich gewesen, zumal die beklagte Partei nicht behauptet habe, dass dieser Wahrnehmungen „zum Zustellvorgang der Mahnklage vom 16.4.2025“ gemacht habe.
Die Kostenersatzpflicht der beklagten Partei ergebe sich betreffend die Wiedereinsetzung aus § 154 ZPO. Soweit amtswegige Erhebungen über die ordnungsgemäße Zustellung durchgeführt worden seien, liege ein Zwischenstreit vor, in dem auch die Rechtzeitigkeit des Einspruchs habe geprüft werden müssen. Insoweit sei die beklagte Partei ebenfalls kostenersatzpflichtig. Gegen die Höhe der (von der Klagsvertretung) verzeichneten Aufwandsentschädigung seien keine Einwendungen erhoben worden.
Dagegen richtet sich der ohne Nennung konkreter Anfechtungsgründe erhobene Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu beheben und festzustellen, dass es zu keiner wirksamen (Hinterlegung und) Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte gekommen sei, sodass „die Rechtskraft von der Vollstreckbarkeitsbestätigung“ aufzuheben und der Einspruch als rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen sei. Weiters wolle das Rekursgericht die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls aufheben.
Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Rekursbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zugeben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt . Für die Entscheidung über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den Zahlungsbefehl ist das Rekursgericht unzuständig .
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rekursverfahren an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als etwa im Berufungs- oder Revisionsverfahren (RS0006994) . So ist die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe nicht erforderlich (RS0105337; RS0043902) , und auch ein verfehlter Rekursantrag schadet nicht, wenn der Rekurs durch Anfechtungserklärung und Ausführung genügend deutlich bestimmt wird, sodass klar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die bekämpfte Entscheidung angefochten wird (RS0043912) . Es muss lediglich erkennbar sein, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (RS0043902 [T8]) und inwiefern sich die Rekurswerberin dadurch beschwert erachtet (RS0006674; RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]) . In diesem Sinn müssen die Rekursgründe zwar nicht benannt, aber individualisiert und spezialisiert werden (RS0043953) .
Diese (Minimal-)Anforderungen erfüllt der Rekurs der beklagten Partei insoweit, als er sich (auch) gegen die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet richtet (Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses) und dazu ausführt, es sei zu keiner wirksamen Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte gekommen, weshalb der Einspruch rechtzeitig sei.
Die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag sei (schon) deshalb abzuweisen, weil die beklagte Partei lediglich eine (mangels Verständigung von der Hinterlegung) unwirksame Zustellung des Zahlungsbefehls und damit keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht habe (vgl RS0107394 [T3, T4]) , zieht die Rekurswerberin hingegen nicht in Zweifel.
Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist dann Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen (§ 292 ZPO; RS0040471; RS0036420) . Im konkreten Fall liegt allerdings kein Zustellnachweis (Rückschein) vor, aus welchem ersichtlich ist, ob, wann und allenfalls wie die Beklagte von der Hinterlegung des Zahlungsbefehls deren grundsätzliche Zulässigkeit von der Rekurswerberin nicht bestritten wird verständigt wurde. Dementsprechend war das Erstgericht verpflichtet, (amtswegig) eine Überprüfung der Zustellung vorzunehmen (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 22 ZustG Rz 8 [Stand 1.7.2016, rdb.at]; RS0036440) . Dabei war die allein strittige Tatsache der Verständigung der Beklagten von der Hinterlegung des Zahlungsbefehls auf andere Art (als durch einen Zustellnachweis in Form einer öffentlichen Urkunde) nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kam, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich war, konkret auch die Vernehmung des Zustellers (vgl Klauser/Kodek, JN – ZPO 18 § 22 ZustG E 7, E 10 [Stand 1.9.2018, rdb.at]; RS0006957 [T4]) . In einem solchen Fall gehen verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung zulasten der Behörde (vgl RS0040471 [T4]; RS0006965) . Dafür genügt es bereits, wenn das Erstgericht auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens im Sinn eines „non liquet“ zum Schluss kommt, es sei nicht feststellbar, ob/dass vom Zusteller eine Hinterlegungsmitteilung über die Zustellung in das Postfach/den Postkasten der Beklagten eingelegt wurde (3 Ob 31/24s Punkt 2.1) . Die mangelnde Beurkundung einer Zustellung (allein) berührt aber deren Gültigkeit nicht (RS0084001) .
Im konkreten Fall gelangte das Erstgericht aufgrund der Aussagen des von ihm vernommenen Zustellers (allerdings) zur Überzeugung, dass dieser am 18.4.2025 die Verständigung über die Hinterlegung des Zahlungsbefehls in den Postkasten der Beklagten einwarf, was es im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch sorgfältig begründet. Soweit die Rekurswerberin diese mit dem Hinweis zu erschüttern versucht, in einem (ebenfalls beim Erstgericht anhängigen) „Parallelverfahren“ sei die Unwirksamkeit der durch dasselbe Zustellorgan wie hier vorgenommenen Zustellung eines (weiteren) Zahlungsbefehls an die Beklagte angenommen worden, weil der Zusteller tatsächlich nicht glaubhaft habe versichern können, einen gelben Zettel als Hinterlegungsanzeige im Briefkasten der Beklagten hinterlassen zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme erfolgte erstgerichtliche Beweiswürdigung im Rekurs verfahren nicht bekämpfbar ist (RS0044018 [T5, T6]; vgl auch Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 514 ZPO Rz 82 [Stand 1.9.2019, rdb.at] mwN sowie RS0012391 [T3]) .
Wenn der Rekurs schließlich ausführt, bei „richtiger rechtlicher Würdigung des gegenständlichen Sachverhalts“ hätte das Erstgericht davon auszugehen gehabt, dass eine wirksame Zustellung tatsächlich nicht erfolgt sei und dass die diesbezüglichen Ausführungen der beklagten Partei durch die Aussage des Zustellorgans nicht hätten widerlegt werden können, geht er offenkundig nicht von dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, nämlich dass der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung des Zahlungsbefehls (entsprechend § 17 Abs 2 ZustG) in den Postkasten der Beklagten einwarf.
Demnach wurde der Zahlungsbefehl der Beklagten am 18.4.2025 ordnungsgemäß durch Hinterlegung (iSd § 17 ZustG) zugestellt, zumal auch die Abholfrist noch an diesem Tag zu laufen begann (vgl § 17 Abs 3 ZustG). Davon ausgehend war der (erst) am 11.6.2025 erhobene Einspruch verspätet, sodass das Erstgericht diesen zu Recht zurückwies.
Damit bleibt die (erkennbar ausgeführte) Beweis- und Rechtsrüge und dementsprechend der Rekurs insgesamt erfolglos.
Soweit die Rekurswerberin noch die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl anstrebt, trifft es zwar zu, dass eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht (mehr) dem Gesetz entspricht, wenn sich herausstellt, dass die Zustellung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgte (RS0001578 [T1]; RS0001544), und dass eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO auch von Amts wegen aufzuheben ist, wenn sich nachträglich ein Zustellmangel herausstellt (vgl auch RS0132435). Gemäß § 7 Abs 3 EO ist dafür allerdings jenes Gericht zuständig, welches die Bestätigung erteilt hat (RS0001596) . Der im konkreten Fall explizit an das Rekursgericht gerichtete (Aufhebungs-)Antrag war daher zurückzuweisen (siehe auch Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3 § 7 EO Rz 108/1 [Stand 1.7.2015, rdb.at]) . Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass mit einem rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluss im Sinn des § 249 Abs 1 Satz 2 ZPO für die Parteien und Gerichte bindend die Verspätung (oder Unzulässigkeit) des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl festgestellt wird. Dies hat ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwächst. Dieser Umstand kann auch durch einen später gestellten Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls im Sinn des § 7 Abs 3 EO nicht mehr korrigiert werden (RS0121468; 10 Ob 58/06m; Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 249 ZPO Rz 9 [Stand 9.10.2023, rdb.at]) .
Die beklagte Partei verzeichnete für ihr Rechtsmittel keine Kosten. Die Klagsvertretung hat gemäß § 58a ASGG iVm dem Aufwandersatzgesetz keinen Anspruch auf den von ihr im Rekursverfahren geltend gemachten (pauschalierten) Kostenersatz. Nach § 1 Abs 2 Aufwandersatzgesetz ist ein solcher nämlich nur in Rekursverfahren gegen Endbeschlüsse , also in Besitzstörungsverfahren vorgesehen (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.484 [Stand 8.1.2024, rdb.at]; Köck in Köck/Sonntag ASGG § 58a und AufwEG Rz 5) .
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Klagszurückweisung nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0044536 [T1, T4]) . Der Rechtsmittelausschluss für Konformatsbeschlüsse gilt auch im Anwendungsbereich des ASGG (RS0120273) .
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden