Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. April 2025, GZ **-59, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* vom Vorwurf, er habe am 18. März 2021 und am 2. Juli 2021 in ** und anderen Orten einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder veräußert und dadurch während des zu AZ ** des Bezirksgerichts Klagenfurt anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert und dadurch einen EUR 50.000,00 nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er zwei seiner gegenüber der B* GmbH und der C* GmbH bestehende Honoraransprüche in Höhe von EUR 6.670,00 und EUR 3.000,00 auf das Konto der D* Ltd (Irland), deren alleiniger Gesellschafter er war, umleitete, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit dem (primären) Ziel der Kassation des angefochtenen Urteils (ON 64).
Das Rechtsmittel ist insoweit erfolgreich.
Der gegenständliche Vorwurf einer unter das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB zu unterstellenden Tat wurde vom Erstgericht im Wesentlichen deswegen verneint, weil es sich bei den am Konto der D* Ltd (Irland) von der B* GmbH und der C* GmbH einbezahlten Geldern „um bereits entstandene oder zukünftige Honorar-/Provisionsansprüche der D*“ gehandelt habe (US 6 zweiter Absatz).
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufung zunächst eine Mängelrüge mit der Behauptung von Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) geltend. Dabei werden aber mit Blick auf entscheidungswesentliche Tatsachen keine nichtigkeitsbegründenden Unterlassungen aufgezeigt.
Die würdigende Bewertung der Beweisergebnisse hat im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu erfolgen. Diese dringt durch.
Während in Bezug auf die Zahlung am 2. Juli 2021 durch die C* GmbH an die D* Ltd eine ausreichende Beweisgrundlage geschaffen wurde, fehlt eine solche in Ansehung der am 18. März 2021 eingelangten Zahlung der EUR 6.670,00 durch die B* GmbH.
Die korrespondierende vom Angeklagten gestellte Rechnung vom 8. März 2021 bezieht sich (sinngemäß übersetzt) auf ein die E* AG F* betreffendes Consulting Projekt vom März 2021 (ON 7/2, AS 60). Vor dem Hintergrund ist die Feststellung des Erstgerichts, dass insoweit ein gleichlautende(r) Provisionsvertrag/Vereinbarung wie mit der C* GmbH bestanden habe (US 5 unten) höchst fraglich, zumal die Rechnung auf keinerlei „Provisionsvorauszahlung“ Bezug nimmt (vgl hiezu US 5 dritter Absatz). Dazu kommt, dass DI G* als Gesellschafter der B* GmbH zur konkreten Rechnung und deren Bezahlung keine substantiierten Angaben machen konnte (ON 51, Seite 4) und in Bezug auf diesen Zahlungsfluss weitere Beweisaufnahmen unterlassen wurden. Diese wären aber insbesondere angesichts der Umstände, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch (mit Konkurrenzklausel: vgl Vereinbarung vom 29. März 2021, ON 7/1, AS 73) bei der C* GmbH angestellt war und die D* Ltd (Irland) - wie sich aus der Einnahmen- und Ausgabenaufstellung zeigt - noch gar nicht operativ tätig geworden war dringend indiziert gewesen, zumal gerade die Bezugnahme des Angeklagten in anderem Zusammenhang auf das Vorhandensein erheblicher eigener finanzieller Mittel deutlich für den Berufungsstandpunkt spricht. Solcherart bedarf es der näheren Abklärung des Grundes des Zahlungsflusses durch zusätzliche Beweiserhebungen, würde doch ein auch nur teilweises (rechtsgrundloses, vorsätzliches) „umleiten“ der Zahlungen für den Angeklagten von diesem auf ein Konto der D* Ltd (Irland) für das angeklagte Verbrechen sprechen.
Dabei werden i.S. der Schuldberufung der Staatsanwaltschaft die weiteren Gesellschafter H* und I* (vgl Berufung Seite 7 unten) einzuvernehmen sein. Je nach Wissensstand dieser Personen könnte sich - entsprechend der oberstaatsanwaltschaftlichen Stellungnahme - auch die Einvernahme der beiden damaligen Geschäftsführer J* und K* (ON 51, Seite 4) als erforderlich erweisen, um den tatsächlichen Grund der von der B* GmbH an die D* Ltd geleisteten Zahlung zu eruieren. Zusätzlich könnte es sich als opportun erweisen, L* (ON 51, Seite 12) zu den für die D* Ltd (Irland) anerlaufenen Kosten zu vernehmen: Auffällig ist nämlich, dass sich die Kosten „ nach Gründung“ - ohne Treuhandgesellschafter - auf bloß EUR 2.600,00 im Jahr belaufen sollten (vgl ON 8, Seite 98f, siehe auch ON 44, Seite 253), während nach der Ausgabenaufstellung (ohne Zahlungsbelege) hiefür EUR 7.000,00 aufgewendet worden sein sollen (vgl Aufstellung ON 7/2, Seite 57) - was vordergründig unerklärlich ist und die Verwendung von Geldern anders als tituliert nahelegen könnte.
Erst auf einer verbreiterten Sachverhaltsbasis wird hinreichend beurteilbar sein, ob die Angaben des Angeklagten, wonach nicht ihm (persönlich) das Geld auf „umgeleiteten“ Weg (gläubigerschädigend) zukommen sollte, zutreffend sind oder nicht.
Wegen der deswegen gebotenen Neudurchführung der Verhandlung mit ergänzender Beweisaufnahme war bereits in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu entscheiden (§ 470 Z 4 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Infolgedessen bedarf es auch keines Eingehens mehr auf die erhobene Rechtsrüge.
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