Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Privatanklagesache der Privatanklägerin A* Genossenschaft m. b. H. gegen Mag. B* wegen der Vergehen nach § 91 Abs 1 und 2a UrhG über die Berufung der Privatanklägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. August 2025, GZ **-15, nach der am 25. Februar 2026 in Anwesenheit des Vertreters der Privatanklägerin Rechtsanwalt MMag. Dr. Beck, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten öffentlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache erkannt:
Mag. B* hat am 5. März 2025 in der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.45 Uhr in seiner Betriebsstätte in **, dem ausschließlichen Werkebestand der Privatanklägerin A* Genossenschaft m. b. H. angehörende Werke der Tonkunst öffentlich aufgeführt, indem er in Gegenwart von drei Personen die Werke „**“ von C*, „**“ von D* und „**“ von E* mit einer Musikabspielanlage abspielte, ohne über eine Werknutzungsbewilligung der Privatanklägerin zu verfügen.
Er hat hiedurch die Vergehen nach § 91 Abs 1 iVm § 86 Abs 1 UrhG begangen und wird hiefür nach § 91 Abs 1 UrhG unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird, verurteilt und gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens verpflichtet.
Der Privatanklägerin A* Genossenschaft m. b. H. wird gemäß § 91 Abs 4 iVm § 85 UrhG die Befugnis zuerkannt, den Urteilsspruch binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten des Angeklagten in der periodischen Druckschrift „**“, Erscheinungsort **, mit Fettdruckumrandung sowie unter Hervorhebung der Überschrift „Im Namen der Republik“ und der Namen der Streitteile zu veröffentlichen.
Mit ihrer weiteren Berufung wird die Privatanklägerin darauf verwiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. B* von dem mit Privatanklage der A* Genossenschaft m. b. H. erhobenen Vorwurf, er habe am 5. März 2025 in der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.45 Uhr in seiner Betriebsstätte in **, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) dem ausschließlichen Werkebestand der Privatanklägerin angehörende Werke der Tonkunst öffentlich aufgeführt, indem er in Gegenwart von drei Personen die Werke „**“ von C*, „**“ von D* und „**“ von E* mit einer Musikabspielanlage abspielte, ohne über eine Werknutzungsbewilligung der Privatanklägerin zu verfügen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und der Privatanklägerin gemäß § 390 Abs 1 (zweiter Satz) StPO der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufgetragen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen nahm das Erstgericht den objektiven Tatbestand, der vom Angeklagten zugestanden worden war, als erwiesen an, stellte aber zur inneren Tatseite fest, dass der Angeklagte dabei vorsatzlos gehandelt habe, weil er von einer konkludenten Vertragsverlängerung mit der Privatanklägerin ausgegangen sei und sich daher als zur Aufführung der Werke berechtigt angesehen habe (US 2-4). Dies begründete es mit den als sehr glaubhaft beurteilten Angaben des Angeklagten, wonach ihm regelmäßig Entgelte verrechnet worden seien, woraus er ungeachtet des ihm erteilten Aufführungsverbots eine konkludent zustandegekommene Vertragsverlängerung abgeleitet habe, und daraus, dass der Privatanklagevertreter die Restschuld des Angeklagten bei der Privatanklägerin nicht nachvollziehbar habe erklären können (US 5).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Privatanklägerin wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die auf die Aufhebung des Urteils und die anklagekonforme Verurteilung des Angeklagten, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, in eventu auf die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Neudurchführung des Verfahrens abzielt (ON 17.1).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, in der argumentiert wird, dass der Angeklagte schon wegen des ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweises im schriftlichen Musikaufführungsverbot nicht davon ausgehen konnte, dass dieses Verbot durch die Begleichung von Rechnungen aufgehoben werde, hat Erfolg.
Aufgrund der durch das Berufungsvorbringen hervorgerufenen Bedenken gegen die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite sah sich das Berufungsgericht dazu veranlasst, in der mündlichen Berufungsverhandlung die bisherigen Angaben des – trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht zur Verhandlung erschienenen – Angeklagten zu verlesen und eigenständig zu würdigen.
Daraus resultierend werden nachstehende Feststellungen getroffen, die die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur inneren Tatseite ersetzen:
Der Angeklagte hielt es beim Abspielen der genannten Werke ernstlich für möglich, hiedurch Werke der Tonkunst öffentlich aufzuführen, ohne über eine Werknutzungsbewilligung zu verfügen, wobei er sich damit abfand. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass es ihm geradezu darauf angekommen wäre, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Betrag von 400 Euro monatlich übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Diese Feststellungen ergeben sich daraus, dass der Angeklagte im schriftlichen „Musikaufführungsverbot“ vom 26. Juli 2023, von dem er seinen eigenen Angaben zufolge Kenntnis hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieses nur dann als aufgehoben betrachtet werden könne, wenn die Privatanklägerin dies mitteile. Eine teilweise oder gänzliche Begleichung offener Rechnungen hingegen bedeute nicht, dass das Verbot aufgehoben sei (ON 2.3). Schon aufgrund dieser ausdrücklichen schriftlichen Belehrung ist die Annahme, der Angeklagte, der ein Studium der Betriebswirtschaftslehre absolviert hat und bereits einmal wegen gleichgelagerter Vergehen nach dem UrhG verurteilt wurde, sei allein deshalb, weil er monatlich Teilzahlungen aus offenen Verbindlichkeiten leistete, von einer konkludent erteilten Werknutzungsbewilligung der Privatanklägerin bzw von einer Aufhebung des Musikaufführungsverbots ausgegangen, lebensfremd. Plausibel ist vielmehr, dass ihm das aufrechte Verbot gar wohl bewusst war und er – wie schon in der Vergangenheit – mit tatbestandsmäßigem Vorsatz dagegen verstieß. In Ansehung der dem Angeklagten von der Privatanklägerin angelasteten Gewerbsmäßigkeit hingegen ist eine Negativfeststellung zu treffen, weil es keine Beweisergebnisse gibt, die darauf hindeuten würden, dass der Angeklagte die Musik deshalb abgespielt hätte, um eine nennenswerte Umsatzsteigerung seines Lokals zu erzielen.
Ausgehend vom nun festgestellten Sachverhalt ist der Freispruch aufzuheben und der Angeklagte der Vergehen nach § 91 Abs 1 iVm § 86 Abs 1 UrhG schuldig zu erkennen.
Ein Eingehen auf die Nichtigkeitsberufung erübrigt sich damit.
Bei der Strafbemessung ist von der in § 91 Abs 1 UrhG normierten Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszugehen. Dabei sind eine frühere Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten, die Tatbegehung in der Probezeit sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend zu werten. Milderungsgründe stehen dem nicht gegenüber.
Da mit Blick auf die einschlägige Vorverurteilung nicht angenommen werden kann, dass eine Geldstrafe eine tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte, ist über ihn eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die ausgehend von den dargestellten Strafzumessungsgründen mit sechs Wochen bemessen wird. Weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen sprechen gegen die bedingte Nachsicht dieser Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit (§ 43 Abs 1 StGB).
Gemäß § 91 Abs 4 iVm § 85 UrhG ist der Privatanklägerin über ihren Antrag ferner die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens ergibt sich aus §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO.
Zum Beschluss:
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2023, AZ **, der Vergehen nach § 91 Abs 1 iVm § 86 Abs 1 UrhG schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die nun abgeurteilten Taten hat er in der Probezeit begangen. Zwar bedarf es deshalb nicht des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht, spezialpräventive Mindestkonsequenz der neuerlichen einschlägigen Delinquenz ist aber die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).
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