Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2025, GZ **-19, und ihre Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung nach der am 25. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Postl durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
2. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO betreffend AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Beschluss nach § 494a StPO betreffend AZ C* und AZ D* je des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufgehoben.
Mit ihrer weiteren Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Jugendliche A* eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür „unter Bedachtnahme auf § 28 StGB“ nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung von § 5 Z 4 JGG zur Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 6. Juli 2025 in E* F* gefährlich mit einer Körperverletzung von Sympathiepersonen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Sprachnachricht mit dem Inhalt „Ich ficke deine ganze Familie und schieße gegen deinen Bruder und gegen deine Schwester!“ sandte, wobei der Bedeutungsgehalt seiner Äußerungen, reduziert auf den wahren Gehalt, dahingehend auszulegen war, dass er den Familienangehörigen von F* zumindest Verletzungen am Körper in Form von Hämatomen und Prellungen zufügen werde.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss widerrief das Erstgericht zu AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Graz die bedingte Nachsicht einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) und sprach aus, dass zu den AZ B*, C* und D* je des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Widerruf abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO). Überdies ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten Therapieweisungen (§ 494 StPO iVm §§ 50 Abs 1 und 51 Abs 1 StGB).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht und die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen unbedingten Freiheitsstrafe abzielt. Mit ihrer damit verbundenen Beschwerde strebt die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bedingten Strafnachsichten und der bedingten Entlassung an (ON 20).
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Aus § 107 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG ergibt sich der Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Als erschwerend sind (bereinigt um Zusatzstrafenverhältnisse) zwei frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten. Schuldsteigernd wirken die Tatbegehung in zwei Probezeiten (Pkt 1 und 3 der Strafregisterauskunft ON 8), der rasche Rückfall nach den Verurteilungen vom 14. Jänner 2025 und vom 1. April 2025 (Pkt 3 und 4 der ON 8) sowie die Tatbegehung ungeachtet des noch ausständigen Vollzugs der zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten unbedingten Freiheitsstrafe (Pkt 4 der ON 8).
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und dass er die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand begangen hat (US 4; § 35 StGB).
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene achtwöchige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die in ihrer Berufung von falschen Prämissen ausgeht, stehen der bedingten Nachsicht dieser Strafe keine spezialpräventiven Hindernisse entgegen. Die Annahme der Berufungswerberin, der Angeklagte habe bereits im Mai 2025 und damit vor der Begehung der hier gegenständlichen Tat drei Wochen lang das Haftübel verspürt, ist durch den Akteninhalt nämlich nicht gedeckt und beruht offenbar auf einem Irrtum. Richtig ist vielmehr, dass der Angeklagte zwar mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. April 2025, AZ C*, zu einer dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diese Strafe trat er aber erst am 25. Juli 2025 – sohin nach der Begehung der Anlasstat – an, woraufhin er sich bis zu seiner bedingten Entlassung am 25. September 2025 zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz (erstmals) in Haft befand (ON 6.3; Einsichtnahme in die elektronisch geführten Akten). Eine Inhaftierung in einem anderen Verfahren ist nicht aktenkundig.
Berücksichtigt man ferner, dass der Angeklagte nach dem Bericht der Bewährungshelferin vom 17. Februar 2026 seit der oben erwähnten Inhaftierung Anzeichen einer positiven Entwicklung zeigt, schulische und berufliche Ziele verfolgt und bemüht erscheint, sich mit den Delikten auseinanderzusetzen, so ist anzunehmen, dass die bloße Androhung des Vollzugs in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe und den vom Erstgericht erteiten Weisungen ausreichen wird, um den Angeklagten in Zukunft von neuerlichen strafbaren Handlungen abzuhalten; dies umso mehr, als vom Erstgericht (unbekämpft) die bedingte Nachsicht einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, sodass ihm ohnehin noch ein weiterer Strafvollzug bevorsteht.
Da auch unter – in der Berufung gar nicht ins Treffen geführten – generalpräventiven Aspekten kein Bedarf am Vollzug der Freiheitsstrafe besteht, bleibt die Berufung erfolglos.
Ein Kostenausspruch unterbleibt, weil das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ganz erfolglos geblieben ist (§ 390a Abs 1 StPO).
Zur Beschwerde:
Sowohl das Erstgericht als auch die Staatsanwaltschaft haben übersehen, dass über den Angeklagten zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, sodass zu diesem Verfahren keine Widerrufsentscheidung getroffen werden kann. Die vom Erstgericht verfügte Probezeitverlängerung ist damit zwar wirkungslos, sie ist aber anlässlich der Beschwerde zur Klarstellung aufzuheben.
Auch zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wäre vom Erstgericht kein Beschluss nach § 494a StPO zu treffen gewesen. Der Widerrufsgrund der neuerlichen Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) ist nämlich nur dann gegeben, wenn die neue Straftat während der Probezeit oder während einer ihr kraft Gesetzes gleichgestellten Zeit begangen wurde. Im Fall der bedingten Entlassung beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Entlassung ausgesprochen worden ist (§ 49 erster Satz StGB). Der Probezeit gleichgestellt ist der Zeitraum zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung und der in die Probezeit nicht einzurechnende Zeitraum einer behördlichen Anhaltung (§ 53 Abs 1 dritter Satz StGB). Da der Angeklagte die hier abgeurteilte Tat – wie schon oben dargestellt – noch vor dem Antritt jener Freiheitsstrafe, aus der er später bedingt entlassen wurde, begangen hat, liegt keine Begehung in der Probezeit vor. Auch in Ansehung dieses Verfahrens ist daher der vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufzuheben.
Mit Blick auf die im Bericht der Bewährungshelferin dargestellte positive Entwicklung des Angeklagten ist anzunehmen, dass es zusätzlich zu zehnwöchigen Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Graz nicht auch noch des Vollzugs der dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz bedarf, um den Angeklagten von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. In Bezug auf dieses Verfahren kann daher mit der vom Erstgericht verfügten Probezeitverlängerung auf fünf Jahre das Auslangen gefunden werden, sodass die auf den Widerruf abzielende Beschwerde erfolglos bleibt.
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