Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ **-16, nach der am 25. Februar 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Gabriel durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 105 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat er am 27. Jänner 2025 in ** B* durch die Äußerung „ Du bekommst dein Handy erst zurück, wenn du das Video löscht und nicht die Polizei rufst!“ (Bedeutungsinhalt: weitere Verletzung des Eigentumsrechts) , mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit der Polizei bzw Erstattung einer Anzeige zu nötigen versucht (US 3 f).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 und 9 lit b iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 18).
Nur die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Verfahrensrüge (Z 3), die eine Verletzung der achttägigen Vorbereitungsfrist gemäß § 221 Abs 2 iVm § 488 Abs 1 StPO insoweit releviert, als in der Hauptverhandlung am 4. September 2025 die dem Angeklagten vorgehaltenen Verwaltungsstrafanzeigen noch nicht dem Verhandlungsakt angeschlossen gewesen seien (vgl hiezu ON 15, 3 zweiter Absatz), übersieht, dass bloß die Nichteinhaltung der in § 221 Abs 2 StPO normierten Vorbereitungsfrist auf die Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht ist, nicht aber die mangelnde Verfügbarkeit aller Aktenbestandteile (RIS-Justiz RS0124393 [T1]); Danek , WK-StPO § 221 Rz 9).
Die Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund zu prüfen ist ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9), vermag keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen und bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.
Die Einzelrichterin stützte die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen unter Verwertung des persönlichen Eindrucks von den Beteiligten gut nachvollziehbar auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen des Zeugen B*. Sie setzte sich dabei auch eingehend mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinander, der zwar zugestand, das Mobiltelefon dem B* aus der Hand gerissen zu haben, jedoch in Abrede stellte, die inkriminierte Äußerung getätigt zu haben, und verwarf diese mit überzeugender Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Dagegen hegt das Berufungsgericht ebenso wenig Bedenken wie gegen den daraus abgeleiteten Bedeutungsinhalt der Äußerung (weitere Verletzung des Eigentumsrechts). Plausibel ist schließlich auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen. Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber nicht, indem er – ohne auf die Erwägungen des Erstgerichts einzugehen – den Angaben des Angeklagten zum Tathergang höhere Glaubwürdigkeit beizumessen versucht, als jene des Zeugen B*. Dass entgegen seiner ursprünglichen Behauptung in der Hauptverhandlung nicht er, sondern seine Lebensgefährtin C* das Mobiltelefon des B* in den Briefkasten der Polizeiinspektion D* geworfen hat, nachdem sie zuvor telefonisch – tatsachenwidrig – behauptet hatte, dieses gefunden zu haben (vgl ON 2.2, 3), schließt sein ursprünglich intendiertes Nötigungsziel (hier: Abstandnahme von der Verständigung der Polizei bzw Erstattung einer Anzeige) keineswegs aus. Davon ausgehend kommt auch dem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Antrag auf „neuerliche ergänzende Einvernahme des Zeugen B* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte dem Zeugen B* das Handy nur aus Entrüstung und in der Hektik der Situation entrissen hatte, damit er „a Rua gibt“, nicht jedoch um ihn zu der angeklagten Unterlassung zu nötigen“,
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Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB), weil das Erstgericht nicht feststellen habe können, ob sich am Mobiltelefon des B* tatsächlich eine Videoaufzeichnung befunden habe, die B* löschen hätte können (US 3). Damit leitet sie nicht auf Basis der weiteren Feststellungen, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, B* zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit der Polizei bzw Erstattung einer Anzeige zu nötigen (US 3 drittletzter Absatz, US 4 dritter Absatz, US 6 vierter Absatz) methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs (hier: Abstandnahme von der Verständigung der Polizei bzw Erstattung einer [verwaltungsstrafrechtlichen] Anzeige) bei generalisierender Betrachtung – also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls – aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu denkunmöglich gewesen sei (RIS-Justiz RS0115363, RS0102826).
Die Drohung des Angeklagten, dass durch Entreißen in seinen Gewahrsam gebrachte Mobiltelefon des B* nicht herauszugeben, ist eine solche mit der (weiteren) Verletzung des Eigentumsrechts und sohin eine gefährliche im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB (11 Os 3/07m; Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl , WK 2 StGB § 74 Rz 32). Wenngleich für die Verwirklichung des Tatbestands der Nötigung die Feststellung einer Absicht, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht verlangt ist, hat das Erstgericht noch erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sich die konstatierte Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten neben dem intendierten Nötigungsziel auch auf das eingesetzte Tatmittel (hier: gefährliche Drohung mit einer [weiteren] Verletzung am Vermögen) bezog.
Ausgehend von den solcherart unbedenklichen Feststellungen erfolgte die Subsumtion unter dem Vergehenstatbestand des § 105 Abs 1 StGB rechtskonform.
Bei der Strafbemessung ist von der in § 105 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen auszugehen.
Mildernd ist zunächst, dass es beim Versuch blieb (US 4 dritter Absatz; RIS-Justiz RS0093469; Schwaighofer , WK² StGB § 105 Rz 66; § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Da sich die hier abgeurteilte Nötigung durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen (nur) gegen die Willensfreiheit und nicht (auch) die körperliche Integrität des Opfers richtete, beruhen allfällige Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 lit b iVm § 8 Abs 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) nicht auf der gleichen schädlichen Neigung, sodass dem Angeklagten der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB zuzubilligen ist (siehe dazu Riffel , WK 2 StGB § 33 Rz 12, § 34 Rz 8; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 34 Rz 3). Die Berufung auf die Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 14 und 15 StGB schlägt allein schon deswegen fehl, weil diese ausschließlich auf hier nicht vorliegende Vermögensdelikte zugeschnitten sind (RIS Justiz RS0091323; Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 34 Rz 13).
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt bedarf es nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, sondern ist – ohne, dass hiefür die in der Berufung angesprochene Anwendung des § 37 Abs 1 StGB notwendig wäre – in Stattgebung der Strafberufung, die auf eine Geldstrafe abzielt, die tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen. Die mit EUR 10,00 bemessene Höhe des Tagessatzes entspricht den (aktuellen) persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei Anspannung all seiner Kräfte (RIS-Justiz RS0090039; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 19 Rz 15; Lässig , WK 2 StGB § 19 Rz 10), gab er doch in der Berufungsverhandlung an, dass das Privatkonkursverfahren in der Zwischenzeit bereits beendet worden ist und er ab nächsten Monat wieder als Einzelunternehmer tätig sein wird. Unter Berücksichtigung seiner (aktuellen) potentiellen Verdienstmöglichkeiten nach beendetem Privatkonkursverfahren und seiner Sorgepflichten (US 2), ist monatlich jedenfalls ein Betrag von EUR 300,00 abschöpfbar, sodass der Tagessatz mit EUR 10,00 zu bemessen ist (§ 19 Abs 2 StGB). Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Die begehrte teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB scheitert an spezialpräventiven Erwägungen, weil angesichts des verfolgten Nötigungsziels (Verhinderung der Verständigung der Polizei bzw Erstattung einer Anzeige) und des festgestellten Nachtatverhaltens (Mitnahme des Mobiltelefons nach Hause und Rückgabe erst durch dessen Lebensgefährtin unter dem Vorwand, es gefunden zu haben) nicht anzunehmen ist, dass der bloß teilweise Vollzug der Geldstrafe eine ausreichend tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte.
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten (auch) des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.