Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendgeschworenengericht vom 24. Oktober 2025, GZ **-73, nach der am 25. Februar 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Pirker durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ägyptische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 5 Z 2 lit a JGG nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 13. Mai 2025, 16.10 Uhr, bis 24. Oktober 2025, 15.05 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, B* EUR 2.500,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Zufolge des – nach Zurückweisung der angemeldeten, nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 86) – in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs hat der Angeklagte am 9. Mai 2025 in ** den B* zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer (Klingenlänge unbekannt) zumindest drei Stiche gegen die linke Brust, die linke Flanke und die Rückseite des linken Oberschenkels versetzte.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch sowie gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 85).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafzumessung wurde im angefochtenen Urteil im Hinblick auf das Alter des Angeklagten im Tatzeitpunkt (17 Jahre) zutreffend von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren ausgegangen (§ 75 StGB iVm § 5 Z 2 lit a JGG).
Erschwerend zu werten ist der Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Mildernd zu berücksichtigen sind der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten sowie – in Ansehung des Ersturteils zu ergänzen – der Umstand, dass es beim Versuch blieb, wobei dieser Milderungsgrund durch die vom Opfer erlittenen, teils lebensgefährlichen Verletzungen (ON 72, 14 iVm ON 31.2, 38 ff) relativiert wird, sowie unter dem Aspekt des § 32 StGB zumindest anfänglich ein durchaus aggressives Verhalten des Opfers. In der Berufung reklamierte Umstände, die dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr nahekommen, liegen hingegen – wie auch in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt wird – nicht vor, weil der Angeklagte vor der Tathandlung ohne Notwendigkeit das davor bereits flüchtende Tatopfer verfolgte, wobei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zudem bereits durch C* Unterstützung hatte, und auch bei der folgenden Auseinandersetzung – ohne eine für ihn gegebene Notwehrsituation – mit dem Messer sogleich die Verletzung im Brustbereich verursachte. Auch nach den Abwehrversuchen des Opfers und nachdem sich der Angeklagte aus einer zwischenzeitigen Position „im Schwitzkasten“ befreit hatte, setzte er weitere Messerstiche zu einem Zeitpunkt, als C* ihn bereits unterstützte. Eine in der Berufungsausführung angesprochene teilweise geständige Verantwortung vermag den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht herzustellen, zumal weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung vorliegt. Ein teilweises Anerkenntnis der Privatbeteiligtenansprüche stellt keinen Milderungsgrund dar, wobei gegenständlich gar kein konkreter Betrag anerkannt wurde (ON 72, 11). Die im angefochtenen Urteil verhängte vierjährige Freiheitsstrafe erweist sich als schuld- und tatangemessen. Eine unter Bezugnahme auf § 5 Z 9 JGG reklamierte bedingte bzw. teilbedingte Strafnachsicht kommt beim vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht.
Der dem Privatbeteiligten B* zugesprochene Betrag von insgesamt EUR 2.500,00 ist im Hinblick auf seinen Schmerzengeldanspruch (siehe die im medizinischen Sachverständigengutachten attestierten Schmerzperioden in ON 31.2, 42; weiters ist eine psychische Alteration zu berücksichtigen) und den Wert der beschädigten Jacke des Opfers nicht überhöht. Zumal – wie bereits oben dargelegt – tatkausal war, dass der Angeklagte ohne Notwendigkeit die Verfolgung des aufgrund des vom Angeklagten eingesetzten Messers bereits flüchtenden Tatopfers aufnahm und die Tatfolgen erst dann vom angreifenden Angeklagten herbeigeführt wurden, ist ein relevantes Mitverschulden nicht gegeben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden