Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 24. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Zistler über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Dezember 2025, GZ **-13, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass über A* die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt und von dieser gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 720 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 360 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat er am 25. August 2025 in **
1. vor dem Landesgericht Salzburg in der Strafsache gegen B* als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache „via Zoom“ durch die Behauptung, dass er „ im Zeitraum von 2012 bis 2015 bei B*1000 Gramm Cannabis und 1000 Gramm Speed gekauft habe, nicht stimme und es um so große Mengen nie gegangen sei. … Im Tatzeitraum 2012 bis 2017 habe er von B* überhaupt nichts bekommen. … Im Zeitraum November 2024 bis März 2025 seien die bei der Polizei angegebenen 50 bis 100 Gramm Kokain komplett überhöhte Angaben. … Über Vorhalt wonach er bei der Polizei zu Herrn C* angegeben habe, dass er für diesen ungefähr 30 Gramm bei Herrn B* gekauft habe und er mitbekommen habe, dass sich Herr C* außerdem selber 30 Gramm bei Herrn B* gekauft habe, dass 30 es nicht waren. … Über Vorhalt wonach er gesehen habe, dass C* bei B* 30 Gramm Kokain gekauft habe: Ich weiß nicht, wie viel er gekauft hat, das haben die Beamten daraus geschlossen, mitgenommen habe ich für ihn vielleicht 5 Gramm. “, falsch ausgesagt;
2. durch die zu 1. dargestellte Aussage B*, der das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, sohin eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich zum Teil zu entziehen versucht (US 3).
Gegen das Urteil richtet sich – zum Nachteil des Angeklagten – die Berufung der Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 14).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel bei.
Die Berufung hat in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg.
Strafnormierend ist § 288 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Erschwerend sind das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (nur) – eine frühere Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Nr. 1 der Strafregisterauskunft; § 33 Abs 1 Z 2 StGB). Schuldsteigernd im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungserwägungen des § 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB sind ferner der rasche Rückfall weniger als zwei Monate nach der letzten Verurteilung vom 2. Juli 2025 (Nr. 5 der Strafregisterauskunft), die Tatbegehung nur vier Tage nach dem dort ab 21. August 2025 gewährten Strafaufschub nach § 39 SMG (ON 9; vgl RIS-Justiz RS0090969 [T4, T15]; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 9 f) sowie weiters, dass die Begünstigung in Bezug auf ein Verbrechen erfolgte.
Mildernd ist demgegenüber das reumütige und auch zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie der Umstand, dass es in Ansehung der Begünstigung beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt hält das Berufungsgericht auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für tat- und schuldangemessen.
Aufgrund des einschlägig belasteten Vorlebens, des bereits einmal verspürten Haftübels (Nr. 4 der Strafregisterauskunft), der Tatbegehung im äußerst raschen Rückfall nach einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, von der er bis zur Gewährung des Strafaufschubs bereits rund fünf Monate verbüßt hat, und nur vierTage nach dem gewährten Strafaufschub kommt zwar die Verhängung (nur) einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht, jedoch ist mit Blick auf die in der Berufungsverhandlung glaubhaft bekundete und zum Teil auch belegte Einstellungsumkehr (positiver Abschluss der stationären Entwöhnungstherapie, Einstellungszusage) der Vollzug des Freiheitsstrafenteils von vier Monaten dennoch ausreichend, um ihn in Hinkunft von strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Gründe erfordern unter den gegebenen Umständen keine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe. Bezüglich des bedingt nachgesehenen Teils ist aufgrund des raschen Rückfalls und der Tatbegehung während eines Strafaufschubs ein Bewährungszeitraum im längstmöglichen Ausmaß von drei Jahren geboten. Anzumerken bleibt, dass die teilweise bedingte Nachsicht der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe nicht gegen das Verbesserungsverbot verstößt, weil die Staatsanwaltschaft lediglich die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe begehrte, sich dabei aber nicht deutlich und bestimmt auch gegen die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB aussprach ( Ratz in WK-StPO § 295 Rz 9 mwN).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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