Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB über die Beschwerde des C* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 2026, GZ 23 Bl 4/25s-7, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz stellte am 11. November 2025 das zu ** gegen A* B* und D* B* wegen des Verdachts der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein, verständigte den Fortführungswerber davon und erstattete am 13. November 2025 eine Einstellungsbegründung nach § 194 Abs 2 StPO.
Mit Schriftsätzen vom 18. November 2025 erhob C* den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, welcher mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 2026 abgewiesen (Punkt 1.) wurde. Gleichzeitig wurde der Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 (Punkt 2.) verpflichtet (ON 7).
Dieser Beschluss wurde C* am 16. Jänner 2026 durch Hinterlegung zugestellt (ON 7.1).
Mit beim Oberlandesgericht Graz eingebrachten Schriftsatz vom 10. Februar 2026 (ON 9, S 4 ff) erhob C* das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs 2 StPO ist binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO). Im Falle einer Hinterlegung beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 82 Abs 1 StPO iVm § 17 ZustellG). Die Frist begann demnach am 16. Jänner 2026 um 00:00 Uhr zu laufen und endete am 30. Jänner 2026, 24:00 Uhr (vgl § 84 Abs 1 StPO). Die am 10. Februar 2026 eingebrachte Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Über die mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026 (ON 8) erhobene Beschwerde gegen die Abweisung des Fortführungsantrags (Punkt 1. des Beschlusses ON 7) wird gesondert – und zwar durch einen Drei-Richter-Senat des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 letzter Satz StPO) – entschieden werden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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