Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Graz und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Oktober 2025, GZ **-40, und deren Beschwerden gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der Tat auch unter § 130 Abs 1 erster Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch und in der Vorhaftanrechnung sowie der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Darauf wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Berufung, der Angeklagte mit seiner Berufung und beide mit ihren Beschwerden verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch ein unangefochten gebliebenes Verfallserkenntnis enthält - wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs1 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 26. September 2025, 11.20 Uhr, bis 6. Oktober 2025, 13.10 Uhr, angerechnet wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Strafverfahrenskostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 iVm § 488 Abs 1 StPO) hat A* in ** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten B* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2024, am 6. Mai 2025, am 7. Mai 2025 und zumindest zu weiteren drei nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Jänner bis Mai 2025 in zumindest sechs Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen von unbekanntem Wert, und zwar insgesamt zumindest 15 Mobiltelefone, sechs Notebooks sowie drei Festplatten samt Zubehör, Verfügungsberechtigten des C* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei A* wegen einer solchen Tat bereits ein Mal verurteilt wurde und die mehr als zwei Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, indem A* mit der ihm als Aktenbote des C* anvertrauten Chipkarte, die sämtliche Räume des C* sperrt, sich widerrechtlich Zugang zu den Räumen der Verwahrstelle verschaffte, dort die in Paketen verpackten elektronischen Geräte und nach einer Zwischenlagerung in der Küche aus dem Gerichtsgebäude verbrachte und verkaufte.
Aus Anlass dieser Verurteilung widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO die im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost gewährte bedingte Strafnachsicht, sah jedoch gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft Graz (ON 42) und des Angeklagten (ON 41) jeweils wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. Jeweils mit Beschwerde bekämpfen der Angeklagte den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und die Anklagebehörde das Absehen vom Widerruf einer weiteren bedingten Strafnachsicht.
Die Nichtigkeitsberufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen der vom Bereicherungsvorsatz des Angeklagten getragenen Wegnahme fremder elektronischer Geräte sowie die diesbezügliche Unterstellung der Tat unter § 127 StGB explizit unangefochten geblieben sind, sodass insoweit Teilrechtskraft eingetreten ist ( Ratz in WK StPO § 289 Rz 1).
Zutreffend moniert die Anklagebehörde einen Widerspruch zwischen den Feststellungen in den Entscheidungsgründen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) in Ansehung der für die Subsumtion entscheidenden Tatsache der Art der Erlangung der zur Öffnung der Tür der Verwahrstelle verwendeten Chipkarte (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB; zum Wesen eines Schlüssels im Sinn des § 129 Abs 1 Z 1 StGB vgl Messner in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 129 Rz 18 mwN). Dieser Widerspruch besteht (anfechtungsgemäß) zwischen der Konstatierung, wonach der Angeklagte „die Chipkarte (entsprechend einem Zentralschlüssel) in widerrechtlicher Weise und ohne Wissen der Mitarbeiter der Einlaufstelle an sich nahm“ und mit dieser die „Tür zur Verwahrstelle öffnete“ (ON 40, 4 vierter Absatz; zur eigenmächtigen Wegnahme als Form der widerrechtlichen Erlangung vgl RIS-Justiz RS0093818, RS0093884, RS0093626) und dem Referat der Tat im Urteilsspruch, demzufolge der Angeklagte sich „mit der ihm […] anvertrauten Chipkarte […] widerrechtlich Zugang zu den Verwahrungsräumen verschaffte“ (ON 40, 2) sowie den jeweiligen dazu korrespondierenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (ON 40, 5 dritter und fünfter Absatz; zur eigenmächtigen Entnahme aus einem Versteck, das der Täter mit Wissen des Berechtigten kennt vgl RIS-Justiz RS0093818 [T9]; zur Irrelevanz der Widerrechtlichkeit des Gebrauchs vgl RIS-Justiz RS0093818 [T2]), weil diese Urteilsannahmen hinsichtlich der Art der Inbesitznahme der Chipkarte nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze miteinander nicht vereinbar sind (RIS- Justiz RS0099709, RS0099651, RS0117402).
Diese Mangelhaftigkeit des Urteils bedingt gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO dessen Aufhebung im Umfang der Subsumtion der Tat auch unter § 130 Abs 1 erster Fall StGB, demgemäß auch im Strafausspruch, der Vorhaftanrechnung (RIS-Justiz RS0091644) und im Beschluss gemäß § 494a StPO sowie die Verweisung der Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Darauf sind die Anklagebehörde und der Angeklagte mit ihren (weiteren) Rechtsmitteln zu verweisen.
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