Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Einspruchswerberinnen B* und C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Juli 2025, AZ ** (GZ **-142 der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt wird, dass die Einspruchswerberinnen im Ermittlungsverfahren zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz durch die Verweigerung der Einsichtnahme in jene Ermittlungsergebnisse, aus denen sich der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Durchsuchung der Wohnung ** in ** vorliegende Tatverdacht gegen A* und D* und die weiteren Voraussetzungen für die Durchsuchung ergaben, in ihrem Recht auf Akteneinsicht (§ 77 Abs 1 StPO) verletzt wurden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem zu AZ ** gegen mehrere Personen geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz ordnete die Staatsanwaltschaft am 12. März 2025 die Durchsuchung der Wohnung ** in ** an. In der gerichtlich bewilligten Anordnung wird begründend ausgeführt, dass es sich bei der zu durchsuchenden Wohnung um die Mietwohnung der Beschuldigten A* und D* handle, die des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB, letzterer als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, verdächtig seien. Es sei anzunehmen, dass sich die Beschuldigten dort verbergen würden und dass sich dort Beweisgegenstände befinden würden, die sicherzustellen seien (ON 51).
Die Durchsuchung wurde am 14. März 2025 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren in der durchsuchten Wohnung neben den beiden genannten Beschuldigten auch noch B* und C* wohnhaft, die im Ermittlungsverfahren nicht als Beschuldigte geführt wurden (ON 70.10).
B* und C* erhoben am 28. März 2025 Beschwerde gegen den Beschluss auf gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung und Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen deren Durchführung und beantragten gleichzeitig die Gewährung von Akteneinsicht durch Freischaltung des gesamten elektronisch geführten Ermittlungsakts (ON 108.2). Am 17. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft ihrem Vertreter mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht „mangels Darlegung eines rechtlichen Interesses iSd § 77 StPO“ nicht entsprochen werde (ON 1.76). Am selben Tag wiederholten die Einspruchswerberinnen ihren Antrag auf Akteneinsicht und führten begründend aus, dass sich ihr rechtliches Interesse schon aus ihrer Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde und eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der durchgeführten Hausdurchsuchung ergebe (ON 119.2). Nach neuerlicher telefonischer Anfrage des Vertreters vom 6. Mai 2025 gewährte die Staatsanwaltschaft ihm schließlich die Einsichtnahme in den 9. Anlassbericht des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung ** vom 15. März 2025 (ON 77) sowie in dessen Beilagen ON 77.4 (Dokumentation der Hausdurchsuchung), ON 77.17 (Dokumentation der Hausdurchsuchung), ON 77.22 (Lichtbildbeilage) und ON 77.25 (Amtsvermerk), wobei persönliche Daten der darin genannten Personen jeweils geschwärzt wurden (ON 1.88).
Mit ihrem am 22. Mai 2025 eingebrachten Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO beantragen die Einspruchswerberinnen die Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht, in eventu die Feststellung, dass sie durch die Beschränkung der Akteneinsicht in ihrem subjektiven Recht auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs 1 StPO verletzt wurden sowie die Auftragserteilung an die Staatsanwaltschaft, ihnen unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (ON 131.2).
Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Begehren nicht und leitete den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme (ON 136) an das Landesgericht für Strafsachen Graz weiter.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter den Einspruch ab (ON 142).
Dagegen richtet sich die gemeinsam ausgeführte Beschwerde der Einspruchswerberinnen (ON 143.1), die im spruchgemäßen Umfang berechtigt ist.
Gemäß § 77 Abs 1 StPO haben Staatsanwaltschaften und Gerichte in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens im Falle begründeten rechtlichen Interesses Einsicht zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wann ein begründetes rechtliches Interesse im Sinn des § 77 Abs 1 StPO vorliegt, ist nicht pauschal zu beantworten. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem (gegenwärtigen oder zukünftigen) Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Diese Voraussetzungen können bei beabsichtigter Rechtsmittelerhebung durch Dritte, etwa des in § 87 Abs 1 StPO oder § 106 StPO genannten Personenkreises, vorliegen. Bezieht sich das rechtliche Interesse lediglich auf einzelne Aktenteile, ist die Akteneinsicht entsprechend einzuschränken ( Oshidari , WK-StPO § 77 Rz 2 mwN).
Im Anlassfall haben die Einspruchswerberinnen ihr begründetes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in weitere Teile der Ermittlungsakten dadurch glaubhaft gemacht, dass sie auf ihre (auf § 87 Abs 1 StPO gründende) Legitimation zur Bekämpfung des in diesem Ermittlungsverfahren ergangenen Beschlusses auf gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung der (auch) von ihnen bewohnten Wohnung verwiesen haben.
Als Bewohnerinnen und sohin Inhaberinnen der durchsuchten Wohnung waren sie nämlich vom Zwangsmittel der Durchsuchung „betroffen“ im Sinn des § 87 Abs 1 StPO und demzufolge zur Erhebung der Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung des Zwangsmittels legitimiert ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 7.1027). Mit einer derartigen Beschwerde kann das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung („ex-ante“ Perspektive – vgl RS0131252) geltend gemacht werden. Zwar trifft den Beschwerdeführer nur eine Begründungsobliegenheit und keine Begründungspflicht in dem Sinn, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären (RS0123976; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 7.1032). Ungeachtet dessen darf ihm aber nicht von vornherein die Möglichkeit genommen werden, sein Rechtsmittel zu begründen und allfällige Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung aufzuzeigen. Um dazu ein konkretes Beschwerdevorbringen erstatten zu können, bedarf es daher – wie von den Einspruchswerberinnen zutreffend aufgezeigt wird – der Einsichtnahme in alle Ermittlungsergebnisse, die die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung des Zwangsmittels zulassen.
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Für den Anlassfall bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft den Einspruchswerberinnen zwar nicht, wie von ihnen beantragt, unbeschränkte Akteneinsicht gewähren musste. Es wäre ihnen aber die Möglichkeit einzuräumen gewesen, in jene Ermittlungsergebnisse Einsicht zu nehmen, auf die sich die Verdachtsannahmen gegen A* und D*, welche der bewilligten Durchsuchung zugrundelagen, stützten und die weiteren in § 119 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen für eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ergaben. Die ihnen von der Staatsanwaltschaft übermittelten Aktenbestandteile bezogen sich nämlich alle nur auf die Durchführung der Durchsuchung, ließen aber keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer gerichtlichen Bewilligung zu. Öffentliche Interessen standen der Akteneinsicht nicht entgegen. Aber auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in private Interessen ist nicht zu erkennen, zumal persönliche Daten, deren Kenntnis für die oben dargelegte Beurteilung ohnehin nicht erforderlich ist, auch in Bezug auf weitere Aktenbestandteile von der Akteneinsicht hätten ausgenommen werden können.
Dass die Einspruchswerberinnen ihre Beschwerde gleichzeitig mit dem erstmaligen Antrag auf Akteneinsicht schon ausgeführt haben, steht der Annahme ihres rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht nicht entgegen, weil das Gesetz bei der Beschwerde keine Einmaligkeit in dem Sinn kennt, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Das Beschwerdegericht hat bei der Entscheidung über die Beschwerde nämlich auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor der Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden (RS0118014).
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist daher die Rechtsverletzung wie im Spruch ersichtlich festzustellen. Der zusätzlich begehrte Auftrag an die Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht zu gewähren, kommt hingegen nicht in Betracht, weil das Ermittlungsverfahren bereits durch Anklageerhebung beendet wurde und ab diesem Zeitpunkt das Gericht für die Gewährung von Akteneinsicht zuständig ist ( Oshidari , WK-StPO § 77 Rz 4).