Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB iVm § 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ **-51, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2025, GZ **- 41, wurde – soweit für die Beschwerde relevant – der am ** in ** (Kroatien) geborene kroatische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB iVm § 15 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von 12 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB der Teil von 8 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 (maßgeblich ist nur die Urschrift in ON 51,3 [siehe RIS-Justiz RS0119273 [T1]; 13 Os 115/17m]) bestimmte das Erstgericht die Pauschalkosten iSd § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit EUR 200,00.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 53) mit der wesentlichen Begründung, dass das Erstgericht bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags auch die tatsächlich nicht angefallenen Sachverständigengebühren einbezogen hätte. Zudem habe der Verurteilte auf Grund der Haftstrafe seine Arbeit verloren, sodass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zumal er nicht verpflichtet sei sein Vermögen „anzugreifen“, deutlich geringer anzusetzen gewesen wäre.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, einen Pauschalkostenbeitrag an den sonst nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei, wobei dieser im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter von EUR 150,00 bis EUR 3.000,00 auszumessenden Betrag sich an der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und am Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie am Vermögen (worunter auch Hälfteeigentum fällt), am Einkommen und an den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen zu orientieren hat (§ 381 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 3 und Abs 5 StPO).
Zum Verfahrensaufwand ist auszuführen, dass dieser sich vorwiegend auf das Ermittlungsverfahren konzentrierte, dort allerdings mehrere Beschuldigteneinvernahmen durchgeführt (ON 2.5, ON 15.2.10) und eine erhebliche Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei (vgl ON 2.2; ON 9.2; ON 12.1; ON 15.22) notwendig war, wobei die notwendig gewordene Anhaltung des Verurteilten (ON 15.11) einen zusätzlichen Verfahrensaufwand begründet. Die Hauptverhandlung konnte an einem Tag in etwas mehr als einer Stunde durchgeführt werden. Daran schloss kein Rechtsmittelverfahren an (ON 40).
Zu den Vermögensverhältnissen wird auf die erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen. Für das Beschwerdevorbringen, wonach der Verurteilte seine Arbeit verloren habe, gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte. Im Übrigen würde dies – neben dem Umstand, dass auch in Kroatien eine Arbeitslosenunterstützung gewährt werden kann – angesichts des festgestellten Hälfteeigentums und einer nicht vorhandenen Schuldenlast in Relation nicht maßgeblich ins Gewicht fallen.
Richtig ist zwar, dass sich in der Begründung des Beschlusses der (wohl irrig aufgenommene) Passus: „ Die Verpflichtung zur Bezahlung der Gebühren des Sachverständigen gründet auf § 381 Abs 1 Z 2 StPO “ wiederfindet. Zu beachten ist allerdings, dass nur im Spruch der Entscheidung die verbindliche und durchsetzbare Norm des Beschlusses liegt ( Tipold in WK StPO § 86 Rz 6f mwN), sodass dem Verurteilten gar kein Ersatz der - unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ersetzenden ( Lendl in WK StPO § 381 Rz 18) - Sachverständigengebühren (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) aufgetragen wurde. Die darauf ausgerichtete Begründung in dem angefochtenen Beschluss, die sich entgegen der Beschwerde nicht auf die Bemessung der Pauschalkosten bezieht, läuft daher schlichtweg ins Leere.
Ausgehend von diesen Kriterien ist der sich im Rahmen des § 381 Abs 3 Z 3 StPO bewegende und anhand der Kriterien des § 381 Abs 5 StPO (siehe auch Lendl in Fuchs/Ratz,
Sollte die Beschwerde allerdings dahin zu verstehen sein, dass diese gegen das Unterlassen der Uneinbringlichkeit der Kosten gerichtet ist (siehe auch den Antrag in ON 52,2), so ist dem zu entgegnen, dass mit der Bestimmung der zu ersetzenden Kosten gerade keine gerichtliche Entscheidung über die Uneinbringlichkeit getroffen wird. Daher ist im Beschwerdeverfahren nur der tatsächliche Kostenausspruch und nicht das Unterlassen einer Uneinbringlichkeitserklärung Beschwerdegegenstand (OLG Wien, 17 Bs 335/24z; OLG Graz, 10 Bs 132/23x, 10 Bs 70/21a und 8 Bs 127/21v). Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit den (hier gar nicht getätigten) Einwänden des Beschwerdeführers zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (vgl RIS Justiz RS0129395; 14 Os 84/14f, 15 Os 128/14h). Soweit die Beschwerde aber als Antrag aufzufassen ist, die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO nachträglich für uneinbringlich zu erklären, weil diese den zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt des Verpflichteten beeinträchtigen (§ 391 StPO) könnten, kommt die (gemäß § 391 Abs 3 StPO unanfechtbare) Entscheidung hierüber dem Landesgericht zu, welches allfällige Neuerungen (auch von Amts wegen [ Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 391 Rz 8]) zu berücksichtigen hätte.
Auf die allfällige Möglichkeit einer Ratenzahlung bzw. Stundung darf hingewiesen werden ( Lendl , aaO Rz 15).
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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