Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Haas in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* gegen die Antragsgegnerin B* wegen Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. September 2025, GZ **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der öffentlich einsehbaren Facebook-Seite **.
Nachdem der Antragsteller in einer Livesendung auf C* das D* als „Trottelverein“ bezeichnet hatte, veröffentlichte die Antragsgegnerin am 27. April 2022 auf dieser Facebook-Seite einen diese Aussage des Antragstellers kritisierenden Eintrag („Posting“), der in der Folge von zahlreichen Besuchern dieser Facebook-Seite unter Nutzung der Kommentarfunktion in der Form von Beiträgen bzw. weiteren Postings kommentiert wurde (s. die – 66 Seiten umfassende – Beilage ON 2.3).
Am 25. Juli 2025 beantragte der Antragsteller im selbstständigen Verfahren die Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG, die Anordnung der Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG sowie die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG (ON 2.2).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. August 2025 (ON 7) wurde der Antragsgegnerin aufgetragen, auf der genannten Facebook-Seite gemäß § 37 Abs 1 MedienG folgende Mitteilung über ein eingeleitetes Verfahren in der Frist und Form des § 13 MedienG zu veröffentlichen:
„ Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG
Dr. A* als Antragssteller begehrt die Einziehung der den objektiven Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begründenden Stellen der Website gem. § 33 Abs. 2 MedienG und die Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Absatz 3 MedienG, weil auf dem Facebook Profil der Antragsgegnerin B*, zu einem auf den Antragsteller bezogenen Beitrag ab dem 27.4.2022 von dritten Personen beleidigende Kommentare des Inhalts „Der A*, hat gerade so ein großes Hirn wie eine Filzl...s, um das was er braucht vom Wirten auszusaugen (österreichischer Staat)“, „Dieser verkommene Giftzwerg!!“, „So eine Drexau“, „Du bist ein dreckiger Ausländer. Geh dorthin wo du hergekommen bist. Für dich ist hier kein Platz mehr. Solltest du noch einmal beim E* auftreten dann wünsche ich dir daß du wieder gesund ins ** kommst.“, „Du bist der größte Wurstkasperl den ich kenn…. aber eins ist klar dein Gesicht merkt sich jeder…. und hoppala ich fordere jeden dazu auf der gedient hat diesen Wurstkasperl etwas essbares in sein Gesicht zu schmieren“, „Der wixer Flüchtling gehört sofort aus Österreich ausgewiesen!! Der orsch hat es Österreich zu verdanken das er was zu fressen hat!!! Raus aus Österreich samt seiner Familie.“, „Der Ausländische Idiot gehört raus geworfen.“ veröffentlicht und von der Antragsgegnerin nicht gelöscht worden sind.
Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen,
Abteilung 5, am 26. August 2025.“
Dieser Beschluss (der infolge der Beschwerde des Antragstellers vom 9. September 2025 [ON 14] vom Oberlandesgericht Graz, AZ 10 Bs 245/25t, mit Beschluss vom 25. September 2025 [ON 26.1] nach der Wendung „Landesgericht für Strafsachen“ um das Wort „**“ ergänzt wurde) wurde der Antragsgegnerin am 27. August 2025 zugestellt. Diese nahm – soweit hier relevant – die Veröffentlichung (bereits) am 28. August 2025 wie folgt vor (ON 8.3):

Mit Durchsetzungsantrag vom 4. September 2025 (ON 12) und Folgeanträgen vom 8. September 2025 (ON 13), 11. September 2025 (ON 19) und 18. September 2025 (ON 21) begehrte der Antragsteller, der Antragsgegnerin wegen nicht gehöriger Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Zahlung von Geldbußen (für 2., 3. und 4. [ON 12], 5., 6., 7. und 8. [ON 13], [abermals:] 8. und 9. [ON 19] sowie 12., 13., 14., 15., 16. und 17. [ON 21] September 2025) aufzuerlegen und sie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten. Dies begründete er im Wesentlichen jeweils damit, dass es der Veröffentlichung an der gesetzlich geforderten Bezeichnung als „Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG“ in Form einer Überschrift fehle. Weiters behauptete er (der Sache nach) einen (infolge Einsatzes näher detaillierter „aufmerksamkeitsmindernder gestalterischer Mittel“) geringeren Veröffentlichungswert als jenen der Primärveröffentlichung.
Dem trat die Antragsgegnerin jeweils entgegen (ON 16, ON 17, ON 18 und ON 20), veröffentlichte allerdings („ohne Präjudiz“) die ihr mit Beschluss ON 7 aufgetragene Mitteilung am 10. September 2025 neuerlich in folgender Form (ON 18.3):

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) wies das Erstgericht (ohne ersichtliche Auseinandersetzung mit der am 10. September 2025 erfolgten Veröffentlichung ON 18.3) den Durchsetzungsantrag und die Folgeanträge mit der Begründung ab, dass die – als solche bezeichnete und dem Gerichtsauftrag wortwörtlich entsprechende – Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG einen deutlich höheren Veröffentlichungswert als die inkriminierten Postings aufweise und die Antragsgegnerin ihrer Veröffentlichungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, und verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Kosten des Durchsetzungsverfahrens.
Dagegen richtet sich die (mit – im Wesentlichen aus den bereits bisher vorgetragenen Gründen und mangels einer „selbstständigen“ Überschrift – nicht iS der § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 und § 13 Abs 2 MedienG gehöriger Veröffentlichung der Mitteilung argumentierende) Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in Stattgebung der Anträge ON 12, ON 13, ON 19 und ON 21 (s. aber die – nach der erstgerichtlichen Beschlussfassung erfolgte – Zurückziehung dieses Folgeantrags am 25. September 2025 [ON 23]) gemäß § 20 Abs 1 MedienG über die Antragsgegnerin für die jeweiligen Zeiträume angemessene Geldbußen zu verhängen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, und die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungs- und Beschwerdeverfahrens zu verpflichten (ON 27.1).
Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde wegen gehöriger Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG abzuweisen, zumindest aber (mangels Verschuldens) von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen (ON 5.1 des Rechtsmittelakts).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erklärte, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen (ON 3.1 des Rechtsmittelakts).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Voranzustellen ist, dass die Beschwerde des Antragstellers (ON 14) gegen den Beschluss vom 26. August 2025, mit dem das Erstgericht der Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren auftrug (ON 7), keine aufschiebende Wirkung hatte (§ 37 Abs 3 iVm § 36 Abs 4 MedienG). Die Einschränkung des § 34 Abs 4 MedienG, wonach die Veröffentlichungsfrist erst mit Rechtskraft der Entscheidung beginnt, ist daher auf Mitteilungen gemäß § 37 MedienG nicht anzuwenden ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar § 37 Rz 23; Rami in WK 2 MedienG § 37 Rz 30). Solcherart ist die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht Voraussetzung für einen Antrag nach § 20 Abs 1 MedienG ( Rami in WK 2 MedienG § 20 Rz 3).
Gemäß § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 MedienG sind – so weit hier von Bedeutung – die Bestimmungen der § 20 Abs 1 und § 13 MedienG auch auf die Veröffentlichung einer Mitteilungen über das Verfahren anzuwenden.
Nach § 20 Abs 1 erster Satz MedienG hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen wurde.
Gemäß § 13 Abs 2 erster Satz MedienG ist die Veröffentlichung als Gegendarstellung oder „Nachträgliche Mitteilung“ zu bezeichnen. Dies gilt (infolge der vorzitierten Verweisungskette) für Mitteilungen gemäß § 37 Abs 1 MedienG sinngemäß.
Unter formalen Gesichtspunkten hat die Veröffentlichung nach § 13 Abs 3 erster Satz MedienG so zu erfolgen, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Bei Veröffentlichung auf einer Website ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird (§ 13 Abs 4 erster Satz MedienG).
Fallbezogen mangelt es der Veröffentlichung entgegen der Beschwerde nicht an der nach § 37 Abs 3 iVm §§ 34 Abs 4 und 13 Abs 2 MedienG erforderlichen Bezeichnung als Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG.
Schon dem allgemeinen Wortsinn nach meint „bezeichnen“ – soweit hier (im gegebenen Kontext) von Relevanz – lediglich „[be]nennen“ (s. nur ** [Stand: 12. Februar 2026]). Mit eben dieser Bedeutung wird der Terminus auch an anderen Stellen im MedienG (§§ 3, 12 Abs 2, 14 Abs 2, 20 Abs 1, 25 Abs 1, 27 Abs 1 Z 1, 29 Abs 3, 41 Abs 2, 3, 6 und 7, 43 Abs 4, 45 Abs 1, 46 Abs 1 Z 2, 53 Abs 3, 55 Abs 11 und 56 Abs 2 MedienG verwendet (anders lediglich in § 7b Abs 1 MedienG, wo der Wendung „bezeichnet“ der Sinn von „als etwas hingestellt [werden]“ zukommt). Anhaltspunkte dafür, dass § 13 Abs 2 erster Satz MedienG ein anderes Begriffsverständnis als „[be]nennen“ zu Grunde zu legen wäre, ergeben sich weder aus den Gesetzesmaterialien (der Stammfassung und sämtlicher Novellierungen) noch aus dem Telos der Norm. Denn dieser zielt auf die Verpflichtung des Medieninhabers, die jeweilige Veröffentlichung (nur) iS der vom Gesetz jeweils vorgegebenen Terminologie (also z.B. als „Gegendarstellung“, „Nachträgliche Mitteilung“ etc.) – und nicht mit anderen, beliebig gewählten Begriffen – zu bezeichnen, um so (auch unter dem Aspekt einer Vereinheitlichungs- und Verkehrsschutzfunktion) sicherzustellen, dass dem Publikum in eindeutiger Weise vermittelt wird, dass der Medieninhaber hier eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt und dass es sich bei dem veröffentlichten Inhalt um einen solchen des (ein Recht ausübenden) Betroffenen handelt, auf den der Medieninhaber keinen Einfluss hat (vgl.
Keine Ergebnisse gefunden
Der im Rechtsmittel unter Verweis auf Entscheidungen des OLG Wien (18 Bs 15/14h und 17 Bs 73/24w) und OLG Linz (8 Bs 91/24z) sowie Rami in WK 2 MedienG § 13 Rz 21 (dort allerdings jeweils ohne weitere Begründung) vertretenen Auffassung, dass „Bezeichnung“ iS des § 13 Abs 2 erster Satz MedienG iS von „Überschrift“ zu verstehen sei, vermag sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen.
Solcherart hat die Antragsgegnerin durch die die Veröffentlichung einleitende Phrase „Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG“ ihrer Bezeichnungspflicht iS des § 13 Abs 2 erster Satz MedienG entsprochen.
Davon gesondert zu beurteilen ist – konform der Beschwerde –, ob die (hier) Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG iS des § 13 Abs 3 erster Satz MedienG (sohin in formaler Hinsicht) so veröffentlicht wurde, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht.
Die Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts obliegt dem Medieninhaber, dem dabei Gestaltungsfreiheit zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung entzieht sich der Begriff des gleichen Veröffentlichungswertes einer formal-schematischen Auslegung und ist daher nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Demnach kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung in ihrem Gesamteindruck die gleiche Publizität aufweist wie in den inkriminierten Passagen ( Rami in WK 2 MedienG § 13 Rz 26 und 27 bis 29/1 mwN).
Dies ist hier der Fall.
Die inkriminierten Äußerungen wurden jeweils ohne eine die Aufmerksamkeit darauf lenkende Überschrift als schlichte Kommentare auf ein Posting der Medieninhaberin veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung der (inhaltlich dem gerichtlichen Auftrag entsprechenden und – im Vergleich zu den inkriminierten Kommentaren – bedeutend längeren) Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG als eigenständiges Posting erzielte diese bereits einen deutlich höheren Veröffentlichungswert, der durch die graphische Gestaltung im gleichen Schriftstil und zumindest gleicher Schriftgröße in einem weißen Textfeld mit schwarzer Umrandung vor grauem Hintergrund entgegen der Beschwerde keineswegs reduziert, sondern vielmehr gesteigert wurde.
Solcherart kam das Erstgericht (unter Berücksichtigung der Kautelen auch des § 13 Abs 4 erster Satz MedienG) zutreffend zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ihrem Veröffentlichungsauftrag ordnungsgemäß nachkam.
Die (vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängige, nur das Durchsetzungsverfahren betreffende; vgl. Rami in WK 2 MedienG § 20 Rz 46) Kostenentscheidung gründet auf § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO.