Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache des Klägers Mag. A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Thomas Wuritsch, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die Beklagte B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Michael Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen EUR 22.070,00 sA – Berufungsstreitwert EUR 5.392,50 sA – über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 19. November 2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 21. Oktober 2023 gegen 19.00 Uhr stieß der vom Kläger auf der geraden Landesstraße ** (zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h, keine Straßenbeleuchtung) von der Autobahnabfahrt ** nach ** fahrende Pkw ** (Kennzeichen **) mit dem von der Beklagten auf Höhe einer Verkehrsinsel an einem Strick quer über die Fahrbahn geführten schwarzen Pferd „**“ zusammen. Es war so dunkel, dass der Horizont gerade noch erkennbar war und erste Sterne erkennbar wurden.
Die Beklagte trug als „direkte Leuchtmittel“ am Körper eine ca. 10 cm große, hell leuchtende LED-Taschenlampe und ein Mobiltelefon mit aktivierter Taschenlampenfunktion – beides aus 50 Metern Entfernung gut erkennbar – und an ihrer Reithose einen blau blinkenden Schlüsselanhänger (aus einer Entfernung von 30 Metern „bestenfalls zu erahnen“). Das Pferd trug an beiden Vorderbeinen 15 bis 20 cm über den Hufen reflektierende Gamaschen, die in einem mit eingeschaltetem Abblendlicht herannahenden Fahrzeug aus einer Entfernung von 30 Metern „minimal“ zu erkennen waren.
Der Pkw des Klägers, an dem „während des gesamten Vorganges“ das Abblendlicht eingeschaltet war, war für die Beklagte ab dem Ende der Autobahnabfahrt jederzeit sichtbar. Er war für die Beklagte mit einem Blick nach rechts jedenfalls erkennbar, als sie maximal drei Sekunden vor der Kollision – der Pkw befand sich noch etwa 50 Meter vor der Unfallstelle – den östlichen Fahrstreifen der ** von der Verkehrsinsel aus betrat. Als die Beklagte die Fahrbahn mit dem Pferd betrat, befand sich der für sie (besonders durch das eingeschaltete Abblendlicht) wahrnehmbare Pkw etwa 50 Meter (die er in drei Sekunden zurücklegte) von ihr entfernt. Der Kläger beschleunigte den Pkw aus dem Stillstand (am Ende der Autobahnabfahrt) in etwa 13,5 Sekunden über eine Strecke von etwa 135 Metern auf 62 bis 67 km/h.
Als der Kläger ca 30 Meter südlich der Unfallstelle und etwa 1,6 Sekunden vor der Kollision „ohne jede Reaktionsverspätung auf das Ansichtigwerden des Pferdekörpers“ mit einer Bremsung (Bremszeit etwa 0,6 Sekunden) reagierte, war ihm ein unfallvermeidendes Anhalten – die Kollisionsgeschwindigkeit betrug zwischen 50 und 60 km/h – technisch nicht mehr möglich. Mit eingeschaltetem Fernlicht hätte die „Erkennungsweite“ mindestens 70 Meter betragen und der Kläger hätte die Beklagte und das Pferd so frühzeitig erkennen können, dass er unfallfrei anhalten hätte können. Als die Beklagte erkannte, dass sich der Pkw nicht verlangsamt, versuchte sie mit der Taschenlampe auf sich aufmerksam zu machen. Der Kläger, für den „die direkten Leuchtmittel der Beklagten“ aus einer Entfernung von 50 Metern gut erkennbar waren, nahm diese Signalversuche der Beklagten nicht wahr.
Der Pkw kollidierte auf Höhe der Verkehrsinsel auf der Fahrbahn mit dem Pferd. Die Beklagte hatte die Fahrbahn vollständig überquert, sie befand sich knapp außerhalb des Fahrstreifens.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt als Schadenersatz EUR 22.070,00 sA mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, die Beklagte habe den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht, weil sie die Fahrbahn mit dem unbeleuchteten Pferd betreten habe, obwohl sie den Pkw des Klägers seit dem Einbiegen in die Landesstraße erkennen habe können, während der Kläger trotz rechtzeitiger Reaktion auf das unbeleuchtete Pferd den Unfall nicht mehr verhindern habe können.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der (in der Berufung aufgestellten) Behauptung, es sei von gleichteiligem Verschulden der am Unfall Beteiligten auszugehen, weil der Kläger mit eingeschaltetem Abblendlicht nicht auf Sicht gefahren und „auf die vorschriftsgemäß beleuchtete Beklagte und ihr Pferd“ verspätet reagiert habe.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht – unter Zugrundelegung einer Schadensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten – die Klagsforderung mit EUR 16.177,50 als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest. Es erkannte daher die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 16.177,50 sA zu bezahlen; das auf Bezahlung weiterer EUR 5.892,50 sA gerichtete Mehrbegehren wies es ab.
Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht dieser Entscheidung den auf den Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 9 des Urteils ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist.
Daraus zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse:
1) Die Beklagte habe durch das Überqueren der Straße mit dem von ihr geführten Pferd „ein Hindernis mit einer beträchtlichen Länge geschaffen, das nur am vordersten Teil, nämlich an der führenden Person selbst, beleuchtet war“. Sie habe die Gefahr zusätzlich dadurch erhöht, dass sie „mit den Leuchtmitteln“ im Zeitpunkt des Unfalls die Fahrbahn bereits verlassen hatte, während sich das schwarze und nur mit Gamaschen ausgestattete Pferd noch auf der Fahrbahn befand. Das Hantieren mit einem Leuchtmittel deutlich neben dem Hindernis könne geeignet sein, den Fahrer von der Beobachtung der Fahrbahn abzulenken. Vor dem Betreten der Fahrbahn hätte die Beklagte nach dem Standpunkt des Erstgerichts den herannahenden Pkw ohne Probleme erkennen und den Vorrang des Pkw wahren können.
2) Dem Kläger sei anzulasten, dass er „das Leuchten der Taschenlampe bzw die damit durchgeführten Signalversuche der Beklagten nicht als solche wahrgenommen hat“ und dass er mit seiner Bremsausgangsgeschwindigkeit von 62 bis 67 km/h das Gebot des Fahrens auf Sicht verletzt habe.
3) Es sei mit Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten vorzugehen, weil dem Kläger „ein Beobachtungsfehler im Hinblick auf die verwendeten Leuchtmittel der Beklagten sowie eine unzureichende Abstimmung von Geschwindigkeit und Beleuchtung des Fahrzeuges“ vorzuwerfen sei, während die Beklagte einen gravierenden Beobachtungsfehler, einen Verstoß gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten und eine Vorrangverletzung zu verantworten habe.
Gegen einen Zuspruch von EUR 5.392,50 richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Argument, das Erstgericht hätte von gleichteiligem Verschulden der am Unfall Beteiligten ausgesehen müssen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat mit Abblendlicht eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 62 bis 27 km/h gewählt, die ihm trotz sofortiger Reaktion auf das sichtbar werdende Pferd ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Strecke technisch nicht mehr möglich machte. Durch diesen Verstoß gegen das aus § 20 StVO abgeleitete Gebot des Fahrens auf Sicht hat er rechtswidrig und schuldhaft den Verkehrsunfall mitverursacht.
Die Beklagte hat den Verkehrsunfall dadurch rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht, dass sie - 3 Sekunden vor dem Unfall, als der Pkw des Klägers noch etwa 50 m entfernt war - das nur mit Lichtreflektoren an den Vorderbeinen (aus 30 m nur „minimal“ erkennbar) ausgestattete Pferd bei Dunkelheit hinter sich auf jenen Fahrstreifen der L 549 führte, auf dem sich der Kläger näherte, obwohl sie den Pkw des Klägers ab dem Ende der Autobahnabfahrt (ca 165 m entfernt, mehr als 15 Sekunden vor dem Unfall) erkennen konnte.
Dazu kommt - dies hat das Erstgericht zu Recht hervorgehoben - ein von der Beklagten verursachter Ablenkungseffekt: Die aus 50 m Entfernung gut sichtbare Beleuchtung am Körper der Beklagten - die im Kollisionszeitpunkt den Fahrstreifen schon verlassen hatte - konnte davon ablenken, dass sich hinter der Beklagten ein unbeleuchtetes, nur mit reflektierenden Gamaschen ausgestattetes Pferd befand, das aus dem mit Abblendlicht herannahenden Fahrzeug des Klägers erst aus einer Entfernung von 30 m „minimal“ erkennbar wurde. Dass die Beklagte bei dieser Ausgangslage das Pferd vor dem herannahenden Pkw noch auf den Fahrstreifen führte - und nicht das Vorbeifahren des Pkw abwartete -, begründet ein deutlich gravierenderes Verschulden als der Verstoß des Klägers gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht.
Insgesamt kann die Berufung der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen (§ 500a ZPO).
Der Berufung bleibt daher ein Erfolg versagt.
Eine Kostenersatzentscheidung unterbleibt gemäß §§ 40, 41 ZPO, weil der im Berufungsverfahren obsiegende Beklagte keine Kosten des Berufungsverfahrens verzeichnet hat.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu
beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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