Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schiller und Mag a . Binder in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beklagten B* , geboren am **, **, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 196.701,00 sA – hier wegen Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Jänner 2026, **-39, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen mit EUR 2.559,66 (darin EUR 426,61 USt) bestimmte Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig .
begründung:
Der damals von der Graf Isola Rechtsanwälte GmbH vertretene Beklagte wurde am 29. August 2025 zur vorbereitenden Tagsatzung am 5. Dezember 2025 geladen. Am 7. November 2025 teilte die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH dem Erstgericht mit, „dass das Mandatsverhältnis zu Herrn B* beendet wurde.“
Am 12. November 2025 wurde dem Beklagten die Aufforderung des Erstgerichts zugestellt, in diesem Zivilprozess mit absoluter Anwaltspflicht die Bestellung eines Rechtsanwalts anzuzeigen. Diese Aufforderung verband das Erstgericht mit der Rechtsauskunft, dass die bloße Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos ist.
Als für den Beklagten zur vorbereitenden Tagsatzung am 5. Dezember 2025 niemand erschien, erließ das Erstgericht über Antrag des Klägers ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil, das der Graf Isola Rechtsanwälte GmbH am 15. Dezember 2025 zugestellt wurde.
Am 23. Dezember 2025 beantragte der – von der Graf Isola Rechtsanwälte GmbH vertretene – Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung vom 5. Dezember 2025 und die Aufhebung des Versäumungsurteils mit folgender Begründung (wörtlich):
„Im vorliegenden Fall war mir es nicht möglich, zur Tagsatzung am 5.12.2025 zu erscheinen, da ich zu diesem Zeitpunkt in der C*, **, stationär behandelt werden musste. Ich lege meine Aufenthaltsbestätigung als Beilage ./6 vor. Es handelte sich dabei nicht um einen routinemäßigen Aufenthalt, sondern einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Notfall. Schließlich wurde ich am 6. Dezember 2025 aus dem Krankenhaus entlassen, sodass die Frist des § 148 Abs 2 ZPO erst an diesem Tag zu laufen beginnt.“
Der Kläger beantragte am 12. Jänner 2026 den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge des Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung vom 5. Dezember 2025 und auf Aufhebung des Versäumungsurteils vom 5. Dezember 2025 mit der Begründung ab, der Beklagte habe die vorbereitende Tagsatzung aufgrund auffallender Sorglosigkeit versäumt, weil er im Wissen um die absolute Anwaltspflicht keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Sein Vorbringen zu einem Krankenhausaufenthalt sei unerheblich, weil aufgrund der absoluten Anwaltspflicht das Versäumungsurteil auch dann ergangen wäre, wenn der Beklagte zur vorbereitenden Tagsatzung erschienen wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn in Antragsstattgebung abzuändern, in eventu ihn aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, „den Beklagten zu dessen Verhinderung an der Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung bzw Teilnahme an der versäumten Tagsatzung zu vernehmen“.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 149 Abs 1 ZPO hatte der Beklagte alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände bei sonstiger Präklusion (es gilt die Eventualmaxime) im Antragsschriftsatz substantiiert und konkret zu behaupten und zu bescheinigen (OLG Wien 7 Rs 89/08x, Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 §§ 148-149 ZPO Rz 2; Klauser/Kodek 18 § 149 ZPO E 3). Seine erstmals im Rekurs aufgestellte (und damit zusätzlich gegen das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren verstoßende) Behauptung, er habe sich aufgrund eines Krankenhausaufenthalts (am 5. und 6. Dezember 2025) nicht um eine anwaltliche Vertretung kümmern können, ist daher irrelevant. Ein Krankenhausaufenthalt des Beklagten am 5. und 6. Dezember 2025 ist kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des §§ 146 Abs 1 ZPO, weil er zumindest seit 7. November 2025 wusste, dass ihn die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH nicht vertritt und weil auch das Erscheinen des Beklagten bei der vorbereitenden Tagsatzung aufgrund der in § 27 Abs 1 ZPO normierten absoluten Anwaltspflicht das Versäumungsurteil nicht verhindert hätte (§ 133 Abs 3 ZPO). Der Rekurswerber kann der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Gemäß § 154 ZPO hat der Beklagte dem Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bei gänzlicher Bestätigung des angefochtenen erstrichterlichen Beschlusses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0105605).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden