Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a .Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der B* (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, **) gegen die beklagten Parteien 1. C* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Hans-Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und 2. Dr. D* , geboren am **, em. Rechtsanwältin, **, wegen EUR 153.720,96 sA, aus Anlass des Antrags auf Akteneinsicht des Antragstellers Dr. E* , Rechtsanwalt, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. November 2025, **-179, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Verfahrensgegenständlich waren Schadenersatzansprüche, die der im Konkursverfahren über das Vermögen der B* bestellte Masseverwalter gegenüber beiden Beklagten mit der Begründung geltend machte, sie hätten im gemeinschaftlichen und vorsätzlichen Zusammenwirken als Mittäter der Masse Vermögen von zumindest EUR 153.720,96 entzogen.
Die Zweitbeklagte schritt im Verfahren ab Vollmachtsbekanntgabe vom 6. September 2022 (ON 6) für sich selbst und als anwaltliche Vertreterin des Erstbeklagten ein. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zeigte der Ausschuss der ** Rechtsanwaltskammer an, dass über die Zweitbeklagte die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt wurde. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO endete zu diesem Zeitpunkt die Vertretung des Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte. Vom 20. September 2023 (Vollmachtsbekanntgabe ON 75) bis 22. Februar 2024 (ON 95) schritt der Antragsteller für die Zweitbeklagte als anwaltlicher Vertreter ein.
Der Antragsteller beantragte vor dem Erstgericht am 28. Oktober 2025 (ON 170) Akteneinsicht und begründete sein rechtliches Interesse (ergänzt mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025, ON 172) damit, dass er zwischenzeitig die Zweitbeklagte wegen offener Honorare gerichtlich in Anspruch habe nehmen müsse. Weil der Erstbeklagte die Haftung für diese Forderung übernommen habe, führe er auch gegen ihn zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren. Um in diesem entsprechend entgegnen und die Zweckmäßigkeit der für die Zweitbeklagte erbrachten Leistungen überprüfen zu können, benötige er Kenntnis der weiteren Entwicklung des Verfahrens nach Vollmachtsbeendigung sowie der ergangenen Urteile. Beide Beklagten hätten ihm gegenüber behauptet, der Kläger würde im Ausgangsverfahren qualifiziert rechtswidrig agieren. Nunmehr lägen für die Beklagten nachteilige Gerichtsentscheidungen vor. Für die weitere Verfolgung seines Honoraranspruchs sei wesentlich, wie fundiert diese Behauptungen gewesen seien. Er benötige die Informationen, um den Erfolg seiner Anspruchsverfolgung abschätzen zu können. Untunlich sei, wenn er erst bei einer Aktenbeischaffung im Honorarprozess Kenntnis des Akteninhalts erlangen könnte.
Das Erstgericht gab den Parteien dieses Zivilprozesses Gelegenheit zur Äußerung.
Während der Kläger dem Antrag des Einschreiters zustimmte, sprachen sich beide Beklagten dagegen aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Akteneinsicht ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in Antragsstattgebung abzuändern, in eventu ihn aufzuheben; in eventu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Das Erstgericht hat der Entscheidung keine vom Antragsvorbringen abweichenden – und daher mittels Verfahrensrüge bekämpfbaren – Tatsachen zugrunde gelegt, sondern schon ausgehend von diesem Vorbringen ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht verneint.
2. Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb der Rekurswerber vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO). Im Hinblick auf die Rekursausführungen wird folgende Begründung angefügt:
2.1. Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss nach der Judikatur konkret vorliegen. Das heißt, die Einsichtnahme muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des antragstellenden Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (RIS-Justiz RS0037263). Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0079198).
2.2. Der Antragsteller leitet sein rechtliches Interesse daraus ab, dass es bei Verfolgung seiner Honoraransprüche von Bedeutung sei, wie fundiert die Behauptungen der Zweitbeklagten ihm gegenüber gewesen seien und ob sie Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, von deren Unrichtigkeit sie gewusst habe bzw. wissen hätte müssen.
2.3. Die Voraussetzung für den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts ist das Bestehen eines wirksamen Mandatsverhältnisses und die tatsächliche Erbringung der Rechtsdienstleistung. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist der Anwalt für seine Tätigkeit zu bezahlen. Als zweckentsprechend hat jede Aktion zu gelten, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann ( Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 41 Rz 5; JBl 1978, 317; EvBl 1981/178; RIS-Justiz RS0035774). Die Vorteilhaftigkeit der Leistung ist nicht ex post nach dem Verfahrenserfolg, sondern objektiv anhand der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, also vom Standpunkt ex ante, zu beurteilen (OGH 1 Ob 91/15m; RZ 1994/26; RIS-Justiz RS0036038).
Der Antragsteller begehrt Informationen über die Entwicklung des gegenständlichen Verfahrens nach Vollmachtsbeendigung durch ihn, insbesondere des Urteils erster Instanz und der Rechtsmittelverfahren (vgl ON 170, 2), die jedoch – wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte – für die Beurteilung der Erfolgsaussichten, insbesondere der Zweckmäßigkeit seiner Leistungen nicht entscheidend sind. Eine Verbesserung der Beweislage für den Antragsteller durch die beantragte Akteneinsicht ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Soweit der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines rechtlichen Interesses vorbringt, „ wenn die Beklagten (vor allem für sie) leicht erkennbar unrichtige Beschuldigungen gegenüber dem dort klagenden Masseverwalter getätigt hätten, hätten sie ihm – gegebenenfalls vorsätzlich – eine unzutreffende Basis für die Einschätzung der Prozesschancen vermittelt, samt zu erwartendem Prozesskostenersatz, aber auch – angesichts bei Prozessverlust von C* bzw. D* – für die Einschätzung, von C* bzw. D* (wenn der jeweils andere sein Honorar bezahlen sollte) zu bekommen“ , verstößt er gegen das Neuerungsverbot.
Damit musste dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben; Kosten für das Rechtsmittel wurden zutreffend nicht verzeichnet.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Der Ausnahmefall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht oder ein wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall liegt bei Abweisung eines Antrags auf Akteneinsicht nicht vor (OGH 4 Ob 44/08m = RS0041522 [T3]).
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