Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. November 2025, GZ **-20, nach der am 4. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Schreyer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. November 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 129 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde der Privatbeteiligte B* mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18. und 20. April 2025 fremde bewegliche Sachen den nachangeführten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch weggenommen, und zwar
1. das Fahrrad der Marke ** des B* im Wert von EUR 600,00, indem er das Fahrradschloss, sohin eine Sperrvorrichtung aufbrach, mit dem das Fahrrad an einen Fahrradständer gekettet war;
2. ein weiteres Fahrrad der Marke ** eines unbekannten Verfügungsberechtigten in unbekanntem Wert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 23.1).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist § 129 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend wirkt die Tatwiederholung des Angeklagten (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und dass er schon drei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (ON 12). Dazu ist auszuführen, dass durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie Vermögensdelinquenz ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 71 Rz 8; ON 12, Pkt 5). Die übrigen den Vorstrafen zugrundeliegenden Taten (ON 12, Pkt 1, 2 und 4) beruhen jedoch – entgegen der Annahmen des Erstgerichts – nicht auf der gleichen schädlichen Neigung, zumal der Angeklagte in diesen Fällen jeweils wegen nicht durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität verurteilt wurde.
Als mildernd ist die letztlich reumütige geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die Sicherstellung eines Teils der Diebsbeute (hinsichtlich Punkt 1. des Schulspruchs) und deren Rückausfolgung an das Opfer zu werten.
Bei diesen Strafzumessungsgründen erweist sich unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB, der konkreten Taten des Angeklagten, die nicht als übermäßig schwerwiegend zu beurteilen sind, und der Tatsache, dass die letzte Freiheitsstrafe bereits vor rund fünf Jahren vollzogen wurde, die Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten als schuld- und tatangemessen.
Mit Blick auf das (auch) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, der trotz des Vollzugs dreier Geldstrafen und des Verspürens des Haftübels neuerlich delinquierte, ist eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht geeignet, den Angeklagten künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr bedarf es unter den Aspekten der Spezialprävention der Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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