Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Leoben gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 1. September 2025, GZ **-28, nach der am 4. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Hämmerle durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Monate angehoben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 1. September 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall, 15 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (2.) schuldig erkannt, hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach (richtig:) dem ersten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zur unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* in **
1. im Zeitraum von 17. Jänner 2022 bis 11. Mai 2023 seine Befugnis als gerichtlicher Erwachsenenvertreter seiner Schwester B* über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, wissentlich missbraucht und diese dadurch in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 71.385,00 am Vermögen geschädigt und in einem weiteren Betrag von EUR 1.600,00 zu schädigen versucht, indem er in zahlreichen Teilbeträgen insgesamt EUR 72.985,00 von ihrem Konto auf ihm zuordenbare Konten überwies und teils auch behob und das Geld in diesem Umfang nicht zu deren Wohl, sondern für sich und Dritte verwendete, sowie
2. am 18. August 2023 dem Betreiber des Geldautomaten der C* AG, Filliale **, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag von EUR 2.200,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er nach Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Verwendung der noch in seinem Besitz gewesenen Bankomatkarte der B* eine Bargeldbehebung am Geldausgabeautomaten in der genannten Höhe tätigte.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft , mit der die Anhebung der über ihn verhängten bedingten Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 30.3).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist der erste Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (hier: zwei Vergehen) begangen hat, wobei dieser Erschwerungsumstand (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) durch die mehrfachen Angriffe (betreffend die Untreue) und die Tatausführung über einen langen Deliktszeitraum deutlich erhöht wird. Weiters ist die Ausnützung der Hilflosigkeit der B* erschwerend zu werten (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB). Schuldaggravierend im Sinne des § 32 Abs 3 StGB ist das mehr als 13-fache Überschreiten der ersten Wertgrenze des § 153 Abs 3 StGB zu werten (RIS-Justiz RS0099961; RS0091126). Die Opfermehrheit ist hingegen – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – ebensowenig erschwerend zu werten wie die Tatausführung gegen einen Angehörigen (argumentum e contrario zu § 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Mildernd ist die Tatsache, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie – in geringem Ausmaß – dass die Untreue teilweise, nämlich im Hinblick auf EUR 1.600,00, beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Das reumütige Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) ist ebenso mildernd zu berücksichtigen wie die teilweise Schadensgutmachung durch kostenlose Zurverfügungstellung von Wohnraum für B* (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB). Im Rahmen der allgemeinen Schuldabwägung (§ 32 Abs 1 StGB) ist zudem mildernd zu werten, dass der Angeklagte zum Zweck der besseren Pflege von B* seine berufliche Tätigkeit aufgab, wodurch er – wenngleich nicht in eine drückende Notlage iSd § 34 Abs 1 Z 10 StGB – zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geriet, weshalb der die im zur Last gelegten Taten beging.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen.
Der Kostenausspruch ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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