Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Mai 2025, GZ **-27, nach der am 4. Februar 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Wurnig durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und über A* nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB die Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Slovenj Gradcu (Slowenien) vom 16. August 2024, AZ **, nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in ** und anderen Orten in Kärnten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich willens und in der Lage zu sein, vereinbarte Bauarbeiten und die Lieferung von Baumaterialien durchzuführen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe oder Überweisung von Geldbeträgen, verleitet, die diese in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag, nämlich insgesamt im Betrag von EUR 117.529,03, am Vermögen schädigten, indem er
I./ B* und C*
1./ am 24. Oktober 2022 die Errichtung eines Zubaus für EUR 150.000,00 versprach und von ihnen eine Anzahlung in Höhe von EUR 75.000,00 verlangte;
2./ am 28. Oktober 2022 die Errichtung eines Pools für EUR 10.000,00 versprach und von ihnen eine Anzahlung in Höhe von EUR 5.000,00 verlangte;
3./ am 3. März 2023 eine Altbausanierung bzw. -modernisierung sowie Einbau einer neuen Küche für EUR 35.000,00 versprach und von ihnen eine Anzahlung in Höhe von EUR 25.000,00 verlangte;
4./ am 9. März 2023 die Errichtung eines Carports, eines Zaunes, zweier Terrassenüberdachungen und eines Balkongeländers für EUR 17.000,00 versprach und von ihnen eine Anzahlung in Höhe von EUR 11.000,00 verlangte;
5./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Jänner bis April 2023 die Durchführung der bereits versprochenen Leistungen für eine weitere Zahlung von EUR 4.000,00 versprach;
II./ D* am 12. November 2023 die Lieferung eines Parkettbodens, von Randleisten und drei Kübel Kleber für EUR 2.100,00 versprach und die Überweisung des Betrags forderte;
III./ E* und F* am 6. Juni 2024 die Lieferung von Außenputz und eines Gerüstes für EUR 5.300,00 versprach und vorab die Zahlung des Betrags verlangte.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe in Abrede und zielt auf die Anhebung der Freiheitsstrafe „unter Ausschaltung des § 31 StGB“ ab (ON 28.1)
Die Berufung ist erfolgreich.
Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen. Ausländische Verurteilungen sind inländischen ausdrücklich gleichgestellt (§ 31 Abs 2 StGB).
Fallbezogen ist zum Urteil des Bezirksgerichts Slovenj Gradcu vom 16. August 2024, AZ ** (Pos 05 in ON 22), im nunmehrigen Verfahren aufgrund der im zitierten Urteil des slowenischen Gerichts abgeurteilten Tathandlung vom 23. September 2023 und des somit faktisch vorliegenden Zusatzstrafenverhältnisses zum Urteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 8. November 2023, AZ ** (Pos 03 in ON 22), keine Zusatzstrafe zu verhängen, da die nun abgeurteilten Tathandlungen nach der Zeit ihrer Begehung im Zeitraum von 24. Oktober 2022 bis 6. Juni 2024 nicht im früheren der beiden faktisch nach § 31 StGB zusammenhängenden Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Auf mehrere miteinander durch § 31 StGB verknüpfte Urteile wäre nur dann Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche nunmehr abgeurteilte Taten bereits im ersten dieser Verfahren hätte abgeurteilt werden können, also vor dem Urteil erster Instanz in diesem Verfahren begangen wurden ( Ratz in WK StPO § 31 Rz 5; Tipold in LKSt StGB 4 § 31 Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0112524; OLG Graz 9 Bs 373/21b), was in casu nicht der Fall ist.
Solcherart haftet dem Strafausspruch eine im Rahmen der Berufungsentscheidung korrigierbare Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO an, weil die rechtsirrige Anwendung des § 31 StGB einen Fehler der Strafbemessung zur Folge hatte und das Erstgericht seine Strafbefugnis durch Verhängung einer Zusatzstrafe zum Vorteil des Angeklagten überschritt (RIS-Justiz RS0085974; 15 Os 89/06m; Ratz , aaO § 281 Rz 671). Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Neubemessung der Strafe.
Fallbezogen beträgt die Strafbefugnis nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere Angriffe (weil der Schuldspruch mehr als drei Taten umfasst, ist dieser Umstand trotz der Gewerbsmäßigkeit als erschwerend anzunehmen [RIS-Justiz RS0091375 [T 6] und RS0099968; 11 Os 91/22z]) verübte und die strafbare Handlung durch längere Zeit, nämlich rund zwei Jahre, fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und dass er bereits mehrfach (viermal) wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Schuldaggravierend (§ 32 Abs 2 StGB) sind die Höhe des verursachten Schadens, die Tatbegehung während des anhängigen Verfahrens zu AZ ** des Bezirksgerichts Wolfsberg, im raschen Rückfall zu den Verurteilungen des Bezirksgerichts Wolfsberg zu AZ ** und des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ ** wie auch in Kenntnis des anstehenden Strafvollzugs zu der zitierten Verurteilung des Landesgerichts Klagenfurt.
Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte einen Teil des Schadens (EUR 7.400,00; ON 8.11 und ON 8.12 sowie ON 11.2.11) gutgemacht hat (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), wobei dies mit Blick auf den insgesamt verursachten Schaden in Höhe von EUR 117.529,03 nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Mildernd ist weiters, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die vom Erstgericht als mildernd angenommene Spielsucht kommt einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund keineswegs nahe (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB) und ist damit nicht mildernd ins Kalkül zu ziehen (RIS-Justiz RS0091256; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 28).
Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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