Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. September 2025, GZ **-42, nach der am 4. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Diebald durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die vom Angeklagten erbrachten sechs Stunden gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene und zur Tatzeit jugendliche A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 2. November 2024 in ** in verabredeter Verbindung mit drei weiteren Personen B* durch Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper und gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte multiple Hautabschürfungen und Hämatome erlitt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf die Anhebung des Strafmaßes abzielt (ON 44).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Aus § 5 Z 4 JGG iVm § 84 Abs 4 StGB ergibt sich der Strafrahmen von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
Als mildernd ist zu werten, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Eine als mildernd zu wertende Provokation durch das Tatopfer kann entgegen den Ausführungen des Angeklagten in den Akten nicht ausgemacht werden.
Besondere Erschwerungsgründe im Sinn des § 33 StGB sind nicht gegeben.
Unter dem Aspekt des Handlungsunwerts (§ 32 Abs 3 StGB) ist zu Lasten des Angeklagten allerdings zu berücksichtigen, dass zur Erfüllung des Tatbestands nur die Begehung in verabredeter Verbindung mit mindestens zwei weiteren Personen erforderlich ist, sodass die Begehung mit drei Personen eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat für das Opfer zur Folge hatte, was sich schuldsteigernd auswirkt.
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion zwar milde, aber mit Blick auf die gewichtigen Milderungsgründe dennoch tat- und schuldangemessen und bedarf daher keiner Anhebung.
In Ergänzung des erstgerichtlichen Strafausspruchs war gemäß § 205 Abs 5 StPO die Anrechnung der im Rahmen der gescheiterten Diversion erbrachten Leistungen (ON 37: sechs Stunden) vorzunehmen. Dabei sind in Ermangelung eines fixen Umrechnungsschlüssels Art, Gewicht und Dauer der erbrachten Leistungen in Relation zu einer dieser Belastung annähernd entsprechenden Freiheitsstrafe zu setzen ( Schroll/Kert , WK StPO § 205 Rz 16). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich eine Anrechnung im Ausmaß von einem Tag Freiheitsstrafe als angemessen.
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