Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Koller in der Strafsache gegen A* ua wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Sachverständigen DI Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 2025, GZ **-562, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen .
Begründung:
Im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bestellte die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 17. April 2023 DI Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet IT-Systeme, Computer inklusive Betriebssysteme, Softwaretechnik, forensische Datensicherung, Datenrekonstruktion und Datenauswertung, beauftragte ihn, binnen 4 Monaten Befund und Gutachten zur Frage zu erstatten, ob es sich bei „**“ (inklusive „**“ und „**“) um ein Pyramidenspiel (im Sinne eines Ketten- oder Pyramidenspiels im Sinne des § 168a StGB) handelt, und wies auf die Bestimmungen der §§ 25 und 38 GebAG sowie § 127 Abs 5 StPO hin (ON 474b). Dieser Beschluss wurde dem Sachverständigen (erst) am 20. Juni 2023 zugestellt.
Nach Problemen mit der elektronischen Übermittlung von Aktenbestandteilen erfolgte am 15. Juni 2023 deren persönliche Abholung durch den Sachverständigen bei der Vorsitzenden, wobei ihm im Zuge dessen über sein Ersuchen eine Frist von insgesamt sechs Monaten zur Gutachtenserstattung gewährt wurde (ON 1, AS 253).
An der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2023 nahm der Sachverständige teil und führte dabei eine umfangreiche Befragung des Zeugen C* durch (ON 514); das Protokoll wurde ihm am 21. November 2023 zugestellt.
Am 19. Februar 2024 brachte der Sachverständige das Gutachten (ON 520) samt Gebührennote (ON 521) bei Gericht ein.
Nach Einwendungen der Revisorin vom 15. März 2024 (ON 521, AS 3f; zu deren teilweisen Zurückziehung siehe ON 521, AS 1) und Gegenäußerungen des Sachverständigen samt Urkundenvorlage vom 6. Mai 2024 (ON 532) bestimmte die Vorsitzende des Schöffengerichts mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2025 die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt EUR 22.496,--, wobei sie dessen Gebühren für Mühewaltung gemäß § 25 Abs 3 GebAG wegen schuldhafter Fristüberschreitung um ein Viertel minderte (ON 562).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen, der unter Vorlage weiterer Urkunden (Aktennotizen; Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs zwischen der Vorsitzenden und dem Sachverständigen; Eingangsbestätigungen) die mangelhafte Begründung des Beschlusses, insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit seinen in der Gegenäußerung vorgebrachten Argumenten sowie den damit vorgelegten Urkunden geltend macht und dazu ausführt, dass er das Gutachten fristgerecht erstattet habe. Er habe angesichts der komplexen Gutachtenserstattung mit der Vorsitzenden eine laufende, teils im E-Mail-Weg und teils telefonische Kommunikation geführt, wobei er mündlich Fristerstreckungsanträge gestellt habe, die ihm auch bewilligt worden seien, und zwar anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2023 (bis Ende des Jahres 2023) und sodann im Zuge eines Telefonats vom 14. November 2023 (bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin am 22. Februar 2024), wobei die Vorsitzende die letztgenannte Fristerstreckung in einem Telefongespräch vom 31. Jänner 2024 nochmals mündlich bestätigt/genehmigt habe (ON 563).
Die Beschwerde ist im eventualiter gestellten Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern, wenn der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst hat, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf. Abstellend auf die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vom Sachverständigen vorgelegten Urkunden (E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Vorsitzenden) und behauptete mündliche Fristverlängerungen kann derzeit noch nicht endgültig darüber abgesprochen werden, ob eine Fristversäumnis des Sachverständigen vorliegt und ob diesen daran ein Verschulden trifft. Es bedarf dazu einer neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage (zumindest) durch die Verfassung von Aktenvermerken über sämtliche den gegenständlichen Akt betreffende Besprechungen der Vorsitzenden mit dem Sachverständigen sowie allenfalls dabei gewährter Fristverlängerungen, und zwar jedenfalls betreffend ein persönliches Gespräch am 5. Oktober 2023 (im Zuge bzw. nach der Hauptverhandlung; ON 563, AS 3), ein (lt. ON 563, AS 25f von der Vorsitzenden initiiertes, die „Konkretisierung“ des Gutachtensauftrages betreffendes; siehe auch ON 563, AS 3 und AS 23) Telefonat am 14. November 2023 und ein Telefongespräch am 31. Jänner 2024 (siehe ON 563, AS 4, AS 23 und AS 35ff) sowie die Veraktung allfälliger weiterer, auf die Gutachtenserstattung bezogener E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vorsitzenden und dem Sachverständigen. Auf dieser Grundlage wird im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen sein, ob überhaupt eine Fristversäumnis des Sachverständigen vorliegt und ob diesen – im Fall der Bejahung dieser Frage – daran ein Verschulden trifft (wobei diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Beschluss überhaupt fehlen; vgl BS 2f).
Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG; RIS-Justiz RS0106197).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden