Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. November 2025, GZ B*-18.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. September 2025, GZ B*-9, wurde der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* wegen „des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 2 (iVm Abs 1) StGB“ zur Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, während der Probezeit an dem Programm „Dialog statt Hass“ teilzunehmen.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 9. Oktober 2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 12).
Am 3. November 2025 beantragte der Genannte einen sechsmonatigen Aufschub des Strafvollzugs, um einen für das aufgetragene Präventionstraining notwendigen Deutschkurs besuchen und in weiterer Folge einen Antrag auf Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest stellen zu können, widrigenfalls sein wirtschaftliches Fortkommen gefährdet wäre (ON 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Verurteilte seinem angegebenen Beruf als „Influencer“ ohne Probleme auch nach Verbüßung des unbedingten Strafteils nachgehen könne. Dasselbe gelte für die erteilte Weisung. Deutschkenntnisse könne er sich im Übrigen auch in der Strafhaft aneignen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilen, in der er im Wesentlichen damit argumentiert, dass die Absolvierung des mit Februar 2026 beginnenden Deutschkurses Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sei (ON 19.1).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubs nach dem hier maßgeblichen § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG sind bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt (BS 2), sodass insoweit darauf verwiesen werden kann.
Ein Aufschub ist nur wegen besonderer, im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird dem Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellte. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen ( Pieber in WK² § 6 StVG Rz 27).
Der Besuch eines Deutschkurses zur Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b ff StVG) stellt keinen tauglichen Aufschubsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG dar. Dass der Verurteilte nunmehr auch einer (allerdings nicht bescheinigten) durch das AMS zugeteilt erhaltenen Arbeit als Hilfskraft nachgeht, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, würde ein späterer Vollzug ihn doch genauso aus dem Erwerbsleben reißen wie der sofortige. Einen Deutschkurs kann der Beschwerdeführer auch in der Strafhaft besuchen. Für die Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht zur Absolvierung des Moduls „Dialog statt Haas“ steht ihm nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils noch genügend Zeit zur Verfügung.
Damit liegt kein Grund für einen Strafaufschub vor, weshalb der Antrag des Verurteilten zu Recht abgewiesen wurde.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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