Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Ried im Innkreis wegen des Verbrechens des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Zum zugrundeliegenden Schuldspruch wird auf den angefochtenen Beschluss bzw die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen verwiesen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 31. März 2029. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 31. März 2026 vollzogen sein.
Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit dem im Rahmen einer Anhörung am 13. Jänner 2026 (ON 5) mündlich verkündeten Senatsbeschluss (§ 18c Abs 1 StVG) des Landesgerichts für Strafsachen Graz entsprechend den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (ON 2.2, 2) und der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 6).
Dagegen richtet sich die im Rahmen der Anhörung angemeldete, nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5, 2).
Diese bleibt ohne Erfolg.
Im angefochtenen Beschluss wurden die Sachlage, die abgegebenen Äußerungen und die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 Abs 1 StGB) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach in spezialpräventiver Hinsicht der weitere Vollzug besser geeignet ist, den Strafgefangenen von weiteren Straftaten abzuhalten als eine bedingte Entlassung, ist zutreffend.
Der Strafgefangene weist in Österreich zwar nur die vollzugsgegenständliche Verurteilung auf, allerdings hat er in Rumänien, Italien, Frankreich, Deutschland und Dänemark insgesamt bereits 15 Verurteilungen, und zwar überwiegend wegen Vermögensdelinquenz, wobei er deswegen auch bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat (siehe die als Beilage im Akt befindliche ECRIS-Auskunft). Die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten, bei denen sich der Strafgefangene an 31 Einbruchsdiebstählen in einer führenden (planenden) Rolle wegen Geldmangels beteiligt hat, setzte er bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB und zudem im raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus seiner dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelinquenz in Rumänien (siehe dazu – jeweils im Akt im Beilagenordner befindlich – das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. November 2023, AZ **, und das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Jänner 2024, AZ 9 Bs 3/24s). Das Vollzugsverhalten des Strafgefangenen ist insofern getrübt, als er eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubtem Besitz von Gegenständen (SIM-Karte, Speicherkarte, USB-Ladekabel, Minihandy) aufweist (ON 2.6). In Anbetracht der – wie sich aus obiger Darstellung ergibt – bisher gezeigten ausgeprägten Sanktionsresistenz des Strafgefangenen ist auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die Annahme, dass er durch eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch einen weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht zu treffen. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebender Umstände (vgl Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15f; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 46 Rz 7) der weitere Vollzug als deutlich wirksamer anzusehen, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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