Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 2026, GZ **-25.1, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben wird, wobei der unangefochtene Teil des Beschlusses davon unberührt bleibt, und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2025, GZ **-24, rechtskräftig am 15. April 2025, wurde A* mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB (zu I.1.), nach § 207a Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 lit a StGB (zu I.2.), nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 lit. b StGB (zu I.3.), nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 4 Z 1 StGB in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2023 (zu II.1.) und nach 207a Abs 1 Z 2, Abs. 4 Z 3 lit. b StGB in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2023 (zu II.2.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem (erkennbar [§ 260 Abs 1 Z 4 StPO]) zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB (iVm § 43 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 25.1) bestimmte das Erstgericht – soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant – die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) mit EUR 44.418,00, wobei zur Begründung (zusammengefasst) ausgeführt wird, dass auf Basis der unbedenklichen Honorarnoten des Sachverständigen DI Dr. B* (ON 12 und ON 16) die Auszahlung der Gebühren in der ausgewiesenen Höhe von EUR 40.208,00 angeordnet wurde (§ 39 Abs 3 Z 1 GebAG) und die weiteren Gebühren des Sachverständigen hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptverhandlung mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Jänner 2026 (ON 22.9) mit EUR 907,00 bestimmt wurden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, auf die Bestimmung der Sachverständigengebühren eingeschränkte Beschwerde des Verurteilten (ON 30 [zur Zulässigkeit 11 Os 90/85; OLG Graz, 1 Bs 38/25k]) mit dem wesentlichen Argument, dass nur die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 11.432,50 zu ersetzen seien, weil betreffend der Honorarnote vom 26. Jänner 2024 (ON 12) nur auf den in der Beschwerde näher angeführten Datenträgern „belastendes Material“ gefunden worden sei, sodass der Verurteilte zu einem Ersatz der Untersuchung von Datenträgern, die völlig frei von jeglichen inkriminierenden Inhalten bzw. ihm gar nicht zuzuordnen waren, nicht verpflichtet sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist in ihrem implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Pflicht zur ausreichenden Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht nur auf Urteile, sondern auch auf Beschlüsse erstreckt. Ausdrücklich wird dies in § 86 Abs 1 StPO angeordnet, demzufolge ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beschluss muss begründet werden; das Abschreiben der verba legalia genügt auch bei Beschlüssen den Begründungserfordernissen nicht ( Tipold in WK-StPO § 86 Rz 8 mwN).
Nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich auch die Gebühren des Sachverständigen – unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die nur bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages ausschlaggebend ist (§ 381 Abs 5 StPO) – zu tragen, die durch ein Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde ( Lendl in WK-StPO § 381 Rz 18). Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Sachverständige aufgrund des Antrags einer Prozesspartei oder - entsprechend dem Gesetzesauftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit - von Amts wegen bestellt wurde (RIS-Justiz RS0110661). Wird ein Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuldspruch, teils aber auf andere Art (Teileinstellung, Ausscheidung, Vorgehen nach § 197a StPO) erledigt, so ist der Angeklagte daher nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen (§ 389 Abs 2 StPO; Lendl in WK-StPO § 389 Rz 11 und § 381 Rz 18), während die Kosten des nicht zum Schuldspruch führenden Verfahrens vom Ersatz auszunehmen sind.
Der angefochtene Beschluss enthält in Bezug auf den vom Erstgericht dem Verurteilten auferlegten Ersatz keinerlei Begründung im Sinne obiger Kriterien, sondern bringt im Ergebnis nur zum Ausdruck, dass von einer rechtskräftigen ziffernmäßigen Gebührenbestimmung auszugehen ist ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 § 39 Anm 9). Über die Notwendigkeit im Sinne der obigen Ausführungen für den Schuldspruch wird dadurch keine Aussage getroffen. Insbesondere setzt sich das Erstgericht nicht damit auseinander, ob und in welchem Umfang die bereits rechtskräftig bestimmten Sachverständigengebühren überhaupt wegen jener Tat notwendig geworden sind, deretwegen A* verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass ein Teil des Ermittlungsverfahrens (ON 1.11) gegen A* ausgeschieden und das Ermittlungsverfahren gegen A*, geboren am **, eingestellt wurde (ON 1.12). Es wird daher zu prüfen sein, ob die rechtskräftig bestimmten Sachverständigengebühren auch tatsächliche notwendige Grundlage für den am 10. März 2025 eingebrachten Strafantrag gegen den Verurteilten (ON 18) und für den Schuldspruch waren (OLG Linz, 9 Bs 14/17y). Mit Blick auf die in der Beschwerde getätigte Argumentation im Sinne einer begehrten Kostenseparation im Hinblick auf notwendige und zweckmäßige bzw. unzweckmäßige und überflüssige Ermittlungshandlungen (siehe dazu OLG Linz, 7 Bs 73/04) bleibt anzumerken, dass dies nicht der entscheidende Bezugspunk ist. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das Gutachten wegen jener Tat – im Sinn des identen historischen Geschehens (
Da der bekämpfte Teil des Beschlusses den Anforderungen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, war er gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen ist. Auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ratenzahlung (dazu Lendl in WK StPO § 391 Rz 15; OLG Graz, 8 Bs 307/22s) wird hingewiesen.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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