Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19. Dezember 2025, GZ B*-19.2, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 27. Jänner 2026 wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Dezember 2025, GZ B*-18, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, zu einer bedingt für eine dreijährige Probezeit nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 19) bestimmte das Erstgericht den vom Verurteilten zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit (dem Mindestbetrag von) EUR 150,00. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten (durch persönliche Ausfolgung am 24. Jänner 2026 [ON 25.2]), nicht aber seiner mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2025 für die gegenständliche Strafsache bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin Rechtsanwältin Drin. Gerda Schildberger (ON 11.3) zugestellt (vgl ON 19.1 und 19.2), obwohl für Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch nach Urteilsrechtskraft gilt (vgl OGH 15 Os 109/06b; Kirchbacher , StPO 15 § 61 Rz 18).
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte mit E-Mail vom 27. Jänner 2026 Beschwerde (ON 26).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail stellt hingegen nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung in dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Beschwerde nicht der Fall ist (vgl Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 13; RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher , StPO 15 § 84 Rz 6). Die vom Verurteilten per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 27. Jänner 2026 gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2025, der wegen der noch nicht erfolgten Zustellung an die Verfahrenshilfeverteidigerin ohnehin noch keine Rechtswirkung entfaltet (vgl § 83 Abs 4 erster Satz StPO; Murschetz , WK-StPO § 83 Rz 2; Kirchbacher , StPO 15 § 83 Rz 5), ist daher prozessual unbeachtlich und gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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