Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch Mag. Dietmar Strimitzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B * , geboren am **, **, wegen EUR 210.000,00 samt Anhang, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. November 2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 210.000,00 zuzüglich 4,5 % p.a. Sollzinsen und 8,0 % p.a. Verzugszinsen seit 26. Juni 2025 bei kalendervierteljährlicher Kapitalisierung aus einem – näher bezeichneten – Kreditkonto. Der gesamt ausständige Kreditbetrag betrage EUR 342.091,01, wovon ein Teilbetrag von EUR 210.000,00 geltend gemacht werde. Der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung wurde der Beklagten am 8. September 2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (ON 7) beantragte die Beklagte unter Verwendung des Formulars ZPForm1 die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d, f und Z 3 ZPO. Den Punkt 6. des ZPForm1 ([…] Falls Sie den Anspruch Ihres Verfahrensgegners bestreiten, geben Sie die Gründe an, warum dem Gegner der Anspruch nicht zusteht) ließ sie unausgefüllt. Unter dem Punkt 2. – sonstiges Einkommen – führte sie – wörtlich wiedergegeben – aus:
„Mieten Einnahmen 2 Wohnungen und noch 1 Wohnung bekommt A* € 1.149,65“
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025, ON 8, leitete das Erstgericht zunächst ein Verbesserungsverfahren ein, indem es der Beklagten auftrug, diverse Urkunden betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen. Zu Punkt 10. des Verbesserungsauftrags trug es der Beklagten zur Überprüfung der Verfahrenshilfevoraussetzungen „des Nichtvorliegens einer Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit“ auf, schriftlich bekanntzugeben, aus welchen Gründen sie beabsichtige, das Klagebegehren zu bestreiten. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beklagten am 14. Oktober 2025 zugestellt.
Am 6. November 2025 (ON 9) übermittelte die Beklagte neuerlich ein ZPForm1, in dem sie abermals kein Bestreitungsvorbringen erstattete (Punkt 6. des Formulars blieb wiederum unausgefüllt; ihre Einkünfte aus Vermietung bezifferte sie nunmehr mit EUR 1.273,00 monatlich (Seite 4 des ZPForm1, ON 9). Weiters legte die Beklagte zahlreiche Urkunden zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Dabei geht es von folgendem – um die augenscheinlichen Auslassungen, Unrichtigkeiten bzw Diktat- oder Übertragungsfehler bereinigten – Sachverhalt aus:
„Die Beklagte verdient als kaufmännische Angestellte monatlich durchschnittlich EUR 2.273,00 netto […], ist verheiratet, kann sich mit ihrem Gatten die Lebenserhaltungs- und Wohnkosten teilen, hat keine Unterhaltspflichten und bewohnt ein Eigenheim […]. Zusätzlich zum Einfamilienhaus […], das zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Beklagten dient, ist die Beklagte Eigentümerin der nicht zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs dienenden Eigentumswohnungen Top 1 und Top 3 (EZ C* der KG D*) in **.
Die Beklagte bezieht für die von ihr vermietete Eigentumswohnung „** in **“ Top 3 (BLNr 7 der EZ C* KG D*) EUR 792,50. Sie verwertet bzw vermietet die nicht zur Deckung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dienende Eigentumswohnung „** in **“ Top 1 (BLNr 6 der EZ C* der KG D*) nicht. Es ist kein Grund für das Unterlassen des Lukrierens eines Mietzinses […] aus dieser Eigentumswohnung festzustellen. Sie verfügt über keine weiteren Eigentums- und Vermögenswerte und ist für den Ankauf der Eigentumswohnungen in ** zu monatlichen Kreditrückzahlungen von ca EUR 400,00 verpflichtet.
Es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Bestreitung des Klagsvorbringens seitens der Beklagten nicht mutwillig oder aussichtslos ist.“
Aus diesem Sachverhalt folgert das Erstgericht, dass – berücksichtige man das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten von über EUR 2.000,00 und die Mieteinkünfte von EUR 792,00 monatlich, sowie die zwei zu verwertenden Eigentumswohnungen in ** – die Beklagte imstande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Weiters habe die Beklagte, trotz des Verbesserungsauftrags nicht bekannt gegeben, welches (allenfalls aussichtsreiche) Bestreitungsvorbringen sie der Klagsforderung entgegenzuhalten beabsichtige.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der (erkennbare) Rekurs der Beklagten offenkundig aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem sie – wiederum erkennbar – die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe anstrebt.
Die Klägerin und die Revisorin beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte führt aus, dass sie der Meinung sei, dass ihre finanzielle Situation nicht gut sei. Sie sei gerade beim Verkauf „von Wohnung in **, das(s) sie die Schulden von A* bezahlen könne“.
Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs 1 erster und zweiter Satz ZPO).
Bei der Beurteilung des Einkommens einer Partei sind die jeweils aktuellen Bezüge ausschlaggebend. Entscheidend für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist das Vorliegen einer „Mittellosigkeit“. Die Kosten der Verfahrensführung dürfen den notwendigen Unterhalt nicht beeinträchtigen, wobei in diesem Zusammenhang auf eine (objektiv betrachtet) einfache bzw bescheidene Lebensführung abzustellen ist. Gleichzeitig sind die Bedürfnisse der jeweiligen Partei und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit sowie ihrer Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Der notwendige Unterhalt liegt zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt, also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG bzw unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 281a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Neben dem Einkommen der Partei sind auch deren Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die schätzungsweise auflaufenden Kosten des Verfahrenshilfewerbers unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verfahrensverlaufs sind dem Einkommen abzüglich der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Als Richtschnur müssen einer alleinstehenden Person zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts jedenfalls monatlich EUR 1.000,00 bis EUR 1.500,00 verbleiben ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 2f, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 63 ZPO Rz 2).
Bei bestehenden Verbindlichkeiten sind diese nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in welchem sie tatsächlich regelmäßig geleistet werden. Für das Ausmaß des Abzugspostens ist also die regelmäßige monatliche tatsächliche Belastung, nicht aber die absolute Höhe der Verbindlichkeit ausschlaggebend. Die bloße Tatsache, dass jemand Schulden hat und diese zurückzahlen muss, ist daher nicht ausreichend. Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten sind außerdem nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Beginn des Verfahrens für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurden (
Der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG betrug zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht bei gemeinsam im Haushalt mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner lebenden Personen EUR 2.009,85, andernfalls EUR 1.273,99 monatlich. Der pfändbare Betrag bei einer Lohnpfändung betrug im Falle keiner Unterhaltspflichten und eines Einkommens von rund EUR 3.000,00 monatlich im Jahr 2025 EUR 1.078,80.
Das derzeitige durchschnittliche monatliche Einkommen unselbständig Erwerbstätiger beträgt in Österreich EUR 2.505,00 (siehe Website der „Statistik Austria“). Das der Beklagten nach Abzug der festgestellten Zahlungen für das Wohnen und der Kreditraten verbleibende Einkommen liegt daher noch im Bereich dieses Durchschnittseinkommens (berücksichtigte man die von ihr angegebenen Mieteinkünfte von EUR 1.273,00 monatlich, läge es sogar darüber).
Zusammenfassend teilt das Rekursgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass schon die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegenstehen.
Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber ohnehin, dass das Erstgericht (im Ergebnis) zu Recht von der Mutwilligkeit und/oder Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung ausgegangen ist.
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO ist nämlich unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch – zum Beispiel im Vergleichsweg – einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (so zum Beispiel Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Aufstachelung oder Befriedigung der Sensationslust, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will. Ist die Prozessführung deshalb offenbar mutwillig, weil sich die Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts in diesen einlässt, so ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugleich als offenbar aussichtslos zu qualifizieren ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 19). Mutwillig ist darüber hinaus auch eine Prozessführung, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess ergibt. Dies trifft etwa dann zu, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen ( M. Bydlinski aaO Rz 19 mwN). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren kann, da ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Nach § 63 Abs 1 ZPO ist eine Prozessführung daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, sind dabei vor allem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen wird, muss auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stehen also bei Beurteilung des Falls der Mutwilligkeit die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund ( M. Bydlinski aaO § 63 ZPO Rz 19, Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 63 ZPO Rz 5).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. Bydlinski aaO Rz 20 mwN). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 63 ZPO E 63). So kann etwa bei besonderen Umständen, etwa wenn das Vorbringen rechtlich unschlüssig ist, Aussichtslosigkeit angenommen werden ( Klauser/Kodek aaO § 63 ZPO E 58/3).
Hier bringt die Beklagte (auch nicht in ihrem Rekurs) nicht annäherungsweise begründet zum Ausdruck, dass sie den Klagsbetrag nicht schuldet und insbesondere auch nicht, welches Bestreitungsvorbringen sie erstatten könnte. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich vielmehr nur, dass sie – nach Verkauf der Wohnung – die Schulden bezahlen könne. Ein Rechtsgrund, der eine Bestreitung des Klagebegehrens rechtfertigen könnte, ist daraus nicht ableitbar. In Anbetracht des – auch nach Ansicht des Rekursgerichts – fehlenden Bestreitungsvorbringens, zusammengefasst behauptet die Beklagte nur, derzeit nicht in der Lage zu sein, die bestehenden Verbindlichkeiten bei der Klägerin zu erfüllen, erweist sich die angestrebte Rechtsverteidigung (auch) als offenbar aussichtslos, weil sie mangels inhaltlicher Bestreitung der Zahlungspflicht erfolglos bleiben wird.
Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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