Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen §§ 127 ff StGB über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. Jänner 2026, GZ **-379, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 16. Mai 2024, GZ **-297a, verhängte Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. August 2024, AZ **, wurde seine Übergabe an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung angeordnet und bis zur Entlassung aus der zu AZ ** verhängten Freiheitsstrafe aufgeschoben (ON 350).
Mit Eingabe vom 19. August 2025 beantragte der Verurteilte, wegen der bewilligten Übergabe gemäß § 4 StVG vom Strafvollzug abzusehen (ON 358.1). Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 15. September 2025, GZ **-366, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Oktober 2025, AZ 9 Bs 231/25a, wurde dieser Antrag aus generalpräventiven Gründen rechtskräftig abgewiesen (ON 371.3).
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 beantragte der Verurteilte neuerlich ein Vorgehen nach § 4 StVG mit der Begründung, dass generalpräventive Gründe ab 1. Jänner 2026 nicht mehr heranzuziehen seien (ON 376.2).
Die Staatsanwaltschaft beantragte den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen seit der letzten Entscheidung geändert hätten (ON 378).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag „wegen entschiedener Sache“ zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten mit Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, weil eine Verweigerung der bedingten Entlassung aus generalpräventiven Gründen nach der seit 1. Jänner 2026 geltenden Rechtslage nicht zulässig sei (ON 380.2).
Das Kassationsbegehren ist im Ergebnis berechtigt.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass sich die im Rechtsmittel angesprochene Änderung der Rechtslage auf die ersatzlose Aufhebung des (nur für bedingte Entlassungen geltenden) § 46 Abs 2 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25 mit 1. Jänner 2026 bezieht, woraus folgt, dass nach der geltenden Rechtslage eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen nicht mehr verweigert werden kann.
Das in § 4 StVG geregelte (vorläufige) Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung ist allerdings kein Unterfall der bedingten Entlassung, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut (14 Os 4/23d), das unverändert vorsieht, dass ungeachtet einer bewilligten Auslieferung bzw. Übergabe dann nicht vom Vollzug abzusehen ist, wenn es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken. Insoweit ist es daher zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen.
Ungeachtet dessen hätte das Erstgericht inhaltlich über den Antrag des Verurteilten entscheiden müssen.
Dem Erstgericht ist zwar zu konzedieren, dass sich aus dem im 16. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen das Verbot ergibt, während des aufrechten Bestehens einer Entscheidung neuerlich über den identen Entscheidungsgegenstand abzusprechen ( Lewisch , WK StPO vor §§ 352-363 Rz 32 ff), im konkreten Fall steht jedoch schon der seit der letzten Entscheidung erfolgte Zeitablauf der Annahme einer Sperrwirkung aufgrund Identität des Entscheidungsgegenstands entgegen. Die bei Prüfung der Voraussetzungen des § 4 StVG zu berücksichtigenden generalpräventiven Belange sind nämlich immer auch unter dem Aspekt des Ausmaßes der im Inland noch zu verbüßen Strafe zu beurteilen. Gegenstand der Entscheidung ist dementsprechend ein neuer Antrag, dem wegen der seit der Entscheidung über den früheren Antrag verbüßten Strafzeit nicht dieselben Parameter zugrunde liegen wie diesem Antrag. Eine a limine Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache scheidet daher aus, weshalb der Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zu kassieren und dem Erstgericht aufzutragen ist, inhaltlich über den Antrag zu entscheiden.
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