Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Dezember 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine einjährige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 21. August 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 21. Februar 2026 verbüßt sein.
Im Zuge der amtswegigen Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG führte das Erstgericht am 30. Dezember 2025 eine Anhörung des Strafgefangenen durch, in der es den Beschluss auf Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag mündlich verkündete. Der Strafgefangene gab nach Begründung und Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelerklärung ab, sondern gab an, dass er drei Tage Bedenkzeit haben möchte (ON 9).
Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Strafgefangenen am 13. Jänner 2026 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 10).
Gegen den Beschluss erhob der Strafgefangene eine Beschwerde, die er am 15. Jänner 2026 bei der Poststelle der Justizanstalt abgab (ON 13).
Die Beschwerde ist verspätet.
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden und binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auszuführen.
Im Vierten Abschnitt des Dritten Teils (§§ 153 ff StVG) trifft das Strafvollzugsgesetz besondere Regelungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs bestimmte § 153 StVG idF vor BGBl I 2025/25 die sinngemäße Geltung der – originär für den Vollzug von Freiheitsstrafen längerer Dauer maßgeblichen – §§ 131 bis 133a sowie 147 bis 152 StVG. § 152a StVG war in diesem Verweis nicht genannt. Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke lagen nicht vor. Damit war nach der dargestellten – und zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch geltenden – Rechtslage § 152a StVG auf den Vollzug einer 18 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nicht anwendbar (15 Os 136/16p mit eingehender Begründung).
Durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde die Aufzählung in § 153 StVG um den § 152a StVG erweitert. Diese Änderung ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten, sodass § 152a Abs 3 StVG nunmehr auch bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen gilt.
Mangels anderslautender Übergangsbestimmung galt für die Anfechtung des hier gegenständlichen Beschlusses vom 30. Dezember 2025 noch die zur Zeit seiner Fällung bestehende Rechtslage. § 152a Abs 3 StVG war sohin noch nicht anwendbar, sodass die Beschwerde nicht binnen drei Tagen ab der mündlichen Verkündung angemeldet werden musste. Vielmehr galten für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verweises in § 17 Abs 1 Z 3 StVG die Bestimmungen der StPO sinngemäß.
Maßgeblich war daher § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO, wonach die Beschwerde gegen Beschlüsse binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen ist. Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts erfolgt gemäß § 81 Abs 1 StPO durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer Ausfertigung.
Im vorliegenden Fall wurde die 14-tägige Beschwerdefrist sohin durch die mündliche Verkündung des Beschlusses am 30. Dezember 2025 ausgelöst. Sie endete demzufolge mit Ablauf des 13. Jänner 2026. Die erst am 15. Jänner 2026 zur Post gegebene Beschwerde des Strafgefangenen war demnach auch nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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