Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Dezember 2025, GZ **-19, und ihre Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der am 2. Februar 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Dr. Jeremias durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
2. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 Abs 1 StPO zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 4. November 2025, 19.10 Uhr bis 1. Dezember 2025, 12.30 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 StGB angerechnet. Das Urteil enthält ferner ein Adhäsionserkenntnis, das für das Berufungsverfahren nicht relevant ist.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 4. November 2025 in ** eine fremde bewegliche Sache, nämlich das Mountainbike des B*, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung, nämlich ein Kettenschloss, aufbrach, wobei es beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde.
Aus Anlass der Verurteilung sah das Erstgericht gemäß § 494a (Abs 1 Z 2 und Abs 6) StPO – wenn auch verfehlt im Rahmen des Strafausspruchs anstatt mit Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) – zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines neunmonatigen Freiheitsstrafenteils ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf die Anhebung des Strafmaßes abzielt. Mit ihrer Beschwerde strebt die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bedingten Strafnachsicht an (ON 20).
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Aus § 129 Abs 1 StGB ergibt sich eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen auf US 2 f liegen beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs 1 StGB vor, sodass sich der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe erhöht.
Als erschwerend sind neun frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten. Schuldsteigernd wirken überdies der rasche Rückfall nach der Haftentlassung am 26. Mai 2025 und die Tatbegehung in der Probezeit.
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Die Tatbegehung „unter dem Einfluss berauschender Mittel“ ist entgegen dem Erstgericht nicht mildernd, weil der Rauschzustand nach den Feststellungen auf Drogenkonsum zurückzuführen war (US 3) und die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit daher durch den Vorwurf, den der Konsum illegaler Suchtmittel begründet, aufgehoben wird (§ 35 Abs 1 StGB).
Unter dem Aspekt des Erfolgsunwerts (§ 32 Abs 2 StGB) ist zugunsten des Angeklagten allerdings ins Treffen zu führen, dass das Fahrrad im Juni 2020 um EUR 659,99 verkauft wurde (ON 2.8, 6) und sohin zur Tatzeit nur mehr einen vergleichsweise geringen Wert hatte.
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene sechsmonatige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und bedarf daher keiner Anhebung.
Mit Blick auf die im Bericht der Bewährungshilfe vom 27. Jänner 2026 dargestellte positive Entwicklung des Angeklagten, der darum bemüht ist, seine persönlichen Verhältnisse zu stabilisieren und seine Suchterkrankung zu bekämpfen, ist anzunehmen, dass es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe nicht auch noch des Widerrufs der bedingten Nachsicht eines neunmonatigen Freiheitsstrafenteils bedarf um den Angeklagten von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, sodass auch die darauf abzielende Beschwerde erfolglos bleibt.
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