Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. Dezember 2025, GZ **-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. August 2025, GZ **-23, wurde der am ** geborene A* – soweit hier von Relevanz – des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Unter einem wurde ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrolle zu unterziehen und die vom Facharzt empfohlene Medikation bzw die empfohlenen Therapien durchzuführen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 32) wies der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben einen auf § 179a StVG gestützten Antrag des Verurteilten auf Übernahme der Kosten für die weisungsgemäß begonnene psychiatrische Behandlung in der Einrichtung B* ab.
Der weiterhin eine Übernahme von Therapiekosten anstrebenden Beschwerde des Verurteilten (ON 33) kommt keine Berechtigung zu.
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt, hat der Rechtsbrecher die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten mangels einer entsprechenden allgemeinen gesetzlichen Ersatzregelung – mit Ausnahme der Sonderfälle abdeckenden § 46 JGG, § 41 SMG und § 179a StVG – grundsätzlich selbst zu tragen ( Schroll/Oshidari WK² StGB § 51 Rz 48; RIS-Justiz RS0132825).
Der vom Beschwerdeführer herangezogene Anspruchsgrund nach § 179a StVG kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil dessen Abs 2 nur auf die Kosten der Behandlung eines bedingt Entlassenen, dem eine Weisung erteilt wurde, abstellt. Nur in diesem hier nicht vorliegenden Fall ist bei fehlender Finanzkraft des Verurteilten ein Kostenersatz unabhängig von der Art der dem Vollzug zugrundeliegenden Tat vorgesehen. Eine allgemeine Übernahme von bei Erfüllung einer gemäß § 51 Abs 3 StGB erteilten Weisung entstehenden Kosten durch den Bund außerhalb der genannten Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber nicht gewollt (RIS-Justiz RL0000033). Der angefochtene Beschluss ist daher zutreffend.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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