Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafsache A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 2025, GZ **-25.3, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. März 2025, GZ **-16, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und – soweit hier von Relevanz - gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt der Privatbeteiligten B* EUR 100,00 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Koten der Privatbeteiligten mit 977,47 EUR bestimmt (ON 25.3)
Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 19. September 2025 nachweislich zugestellt (ON 25.3 iVm dem im Akt befindlichen Zustellnachweis über die elektronische Zustellung). Mit E-Mail vom 2. Oktober 2025 teilte die Verurteilte mit, gegen den Beschluss über die Bestimmung der Kosten einer Prozesspartei Beschwerde zu erheben (ON 25.4).
Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail stellt hingegen nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Beschwerde nach der StPO nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859).
Ein Anbringen in der Form einer E-Mail wird den Formerfordernissen der StPO an das Einbringen einer Beschwerde somit schon von vornherein nicht gerecht. Diese ist daher prozessual unbeachtlich und gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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