Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2026, GZ **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. August 2025, GZ **- 12, wurde A* wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a zweiter Fall (zu I.) und 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu II.) zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.
Zum weiteren chronologischen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen – angesichts der konzisen Darstellung im angefochtenen Beschluss – auf die aktenkonforme Darstellung (Seite 1 ff) in der Beschwerde verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Erstgericht, nachdem der Verein Neustart noch mit Note vom 9. Jänner 2026 ersucht worden war, den Verurteilten bis Ende Februar 2026 weiterhin zu kontaktieren (ON 21,1), die Bewährungshilfe mit der (zusammengefassten) Begründung auf, diese sei auf Grund des unbekannten Aufenthalts weder notwendig noch zweckmäßig.
Über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht auf Grund des beharrlichen Entzugs des Einflusses des Bewährungshelfers im Sinn des § 53 Abs 2 zweiter Fall StGB (ON 19,1) hat das Erstgericht noch nicht abgesprochen.
Gegen die Aufhebung der Anordnung der Bewährungshilfe richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 24), mit der eine Kassation des angefochtenen Beschlusses und eine Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach Verfahrensergänzung angestrebt wird.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 52 Abs 3 erster Satz StGB hat das Gericht während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 StGB geboten erscheint. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist daher vom Gericht aufzuheben, wenn sie sich als zwecklos oder ungeeignet herausstellt ( Schroll/Oshidari , WK 2 StGB § 50 Rz 11). Die Bestellung eines Bewährungshelfers setzt also voraus, dass diese Maßnahme (nach den konkreten Umständen des Einzelfalls) den Rechtsbrecher – nach seiner Person, seinem Vorleben, seiner unmittelbaren Umwelt, in der er lebt und deren Einflüssen er ausgesetzt ist, auch unter Berücksichtigung der Art der begangenen Straftat und des allfälligen Zusammenhangs zwischen dieser und den angeführten persönlichkeitsprägenden Faktoren – spezialpräventiv positiv beeinflussen kann (RIS-Justiz RS0088442). In dem Sinn soll durch die Bewährungshilfe neuerlicher Delinquenz des Rechtsbrechers vorgebeugt und während der Probezeit gezielt jenen Risikofaktoren begegnet werden, die einem straffreien Leben entgegenstehen. Die Bewährungshilfe ist notwendig, wenn ohne sie der anzustrebende ordentliche Lebenswandel nicht möglich wäre. Und sie ist zweckmäßig, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verringert, das heißt die Resozialisierung des Rechtsbrechers unterstützt, erleichtert oder gefördert wird (RIS-Justiz RS0092226; OLG Linz, AZ 9 Bs 54/25t).
Entfällt demnach vor Ablauf der Probezeit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, so ist die Bewährungshilfe aufzuheben ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 52 Rz 7). Entzieht sich allerdings der Proband während der Probezeit beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers, so stellt dies einen Widerrufsgrund dar ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 52 Rz 9; Schroll/Oshidari , WK 2 StGB § 50 Rz 11), wenn der Widerruf auch nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 Satz 1 StGB). Eine beharrliche Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers liegt (nur) vor, wenn der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen, wofür (zumindest) bedingter Vorsatz erforderlich ist ( Jerabek/Ropper , WK 2 StGB § 53 Rz 11).
Weder aus dem Beschluss noch aus den Akten ergibt sich, dass bei A* die Bewährungshilfe nicht notwendig wäre; vielmehr ist seine Betreuung und Unterstützung im Sinne des § 52 Abs 1 zweiter Satz StGB dringend indiziert, wobei den Argumenten der Staatsanwaltschaft (ON 24,3) nichts hinzuzufügen ist. Indem das Erstgericht in seiner Beschlussfassung auf die Betreuungsunmöglichkeit des Verurteilten abstellt, dabei aber verkennt, dass sich die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten nicht auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt und selbst im Falle eines (nicht gesicherten) Auslandsaufenthalts auch eine Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet nicht ausgeschlossen erscheint (siehe auch OLG Wien, AZ 21 Bs 394/20z [wobei auch eine Erwirkung der Überwachung im Ausland {§ 95 EU-JZG} möglich wäre [OLG Graz, AZ 10 Bs 61/23f]), nimmt es nicht an den gesetzlichen Kriterien für die Aufhebung der Bewährungshilfe Maß. Da die Bewährungshilfe aber nach der Aktenlage weder als zwecklos noch als ungeeignet angesehen werden kann und ihre Aufhebung aus gesetzlich nicht geregelten Gründen vor allem aufgrund des sonstigen Ausschlusses der Widerrufskonsequenz des § 53 Abs 2 StGB nicht erfolgen darf, erweist sich die angefochtene, ausschließlich mit Zweckmäßigkeitserwägungen auseinandersetzende Entscheidung als mangelhaft (OLG Graz, AZ 10 Bs 329/20p; 10 Bs 236/21p; OLG Linz, AZ 8 Bs 38/16v).
Darüber hinaus moniert die Anklagebehörde zutreffend die Nichterledigung ihres Antrags auf Widerruf durch das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Für eine verlässliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewährungshilfe sowie im Übrigen auch für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht reichen die bisherigen Tatsachengrundlagen (noch) nicht aus. Allein aus dem Umstand, dass im Zentralen Melderegister (ON 20) ein Wohnsitz des Verurteilten in Österreich nicht (mehr) aufscheint und er behördlich abgemeldet wurde (ON 22), folgt nämlich – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist – nicht zwingend (siehe OLG Graz, AZ 1 Bs 157/18z), dass A* sich nicht mehr im Inland aufhält, wurde er doch am 2. Dezember 2025 noch angetroffen (ON 21,1). Dies wird im fortgesetzten Verfahren durch (kurzfristige) europaweite Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (OLG Wien, AZ 23 Bs 375/25b) abzuklären sein, auch um den Erfordernissen des § 495 Abs 3 StPO zu entsprechen ( Jerabek/Ropper in WK StPO § 495 Rz 6). Ebenso bietet es sich an, im Wege der Kriminalpolizei beim Netzanbieter des Verurteilten weitere (oder geänderte) Stammdaten (§ 160 Abs 3 Z 5 TKG 2021 [Anschrift, Nutzernummer]) des Verurteilten zu erheben. Ist der Verurteilte sodann weiterhin nicht greifbar, wird im Fall eines – hier nicht auszuschließenden – Widerrufsgrunds bei entsprechender Antragstellung der Staatsanwaltschaft ( Jerabek/Ropper in WK StPO § 496 Rz 1/3) die Ausschreibung zur Verhaftung iSd § 496 Abs 1 StPO zu prüfen sein ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 6), wobei es vorab primär der Klärung der Frage bedarf, ob und bejahendenfalls, warum der Verurteilte sich dem Einfluss der Bewährungshelferin beharrlich entzogen hat. Nach dieser Verfahrensergänzung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO) ist sodann auf Basis der solcherart verbreiterten Entscheidungsgrundlage zunächst über den beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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