Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 2025, AZ ** (ON 14 der Akten – nunmehr – AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* vom 14. Oktober 2025 auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren zurückgewiesen.
begründung:
Am 1. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein und verständigte hiervon den Genannten (ON 1.8, 1).
Am 14. Oktober 2025 beantragte A* unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses (ON 12.3) die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren von EUR 3.221,88 (ON 12.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte ihm das Erstgericht einen Kostenbeitrag von EUR 450,00 zu (ON 14).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die unter Hinweis auf die am 6. November 2025 erfolgte (amtswegige) Fortführung des Ermittlungsverfahrens infolge des Fortführungsantrags des Opfers (ON 13.2 iVm ON 1.14) die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurück- bzw. Abweisung des Antrags des A* vom 14. Oktober 2025 beantragt (ON 15).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Beschuldigte äußerten sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten (§ 196a Abs 1 erster Satz StPO).
Fallbezogen wurde das gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren zwar von der Anklagebehörde am 1. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO (zunächst) eingestellt, jedoch nach Fassung des angefochtenen Beschlusses am 6. November 2025 (somit innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist) gemäß (gemeint:) § 195 Abs 3 StPO fortgeführt. Am selben Tag wurde beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ ** Strafantrag gegen den Genannten eingebracht (ON 16 iVm ON 1.14).
Dieser nach der erstgerichtlichen Entscheidung eingetretene Umstand der Fortführung des Ermittlungsverfahrens ist (mangels Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren) vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen und führt zum Entfall der einen (möglichen) Anspruch nach § 196a StPO überhaupt erst begründenden „Einstellung des Ermittlungsverfahrens“.
Konsequenz ist die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags des A* auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden