Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. Jänner 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* mit 15. März 2026 aus dem Vollzug der über ihn in den Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben, AZ C*, D* und E* jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafen bedingt entlassen, wobei ihm der Strafrest unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird .
Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet und A* die Weisung erteilt, sich einem (gerichtlichen) Verfahren zur Schuldenregulierung zu unterziehen und dessen Vorbereitung bis 1. Juni 2026 und den Verfahrensgang vierteljährlich jeweils am Quartalsbeginn dem Vollzugsgericht unaufgefordert schriftlich nachzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini aus acht Verurteilungen Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 66 Monaten (§ 1 Z 5 StVG), nämlich die in den Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, AZ G* des Bezirksgerichts Fürstenfeld wegen des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten, AZ H* des Bezirksgerichts Fürstenfeld wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, AZ I* des Landesgerichts Eisenstadt wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 16 Monaten sowie die anlässlich der genannten Verurteilung widerrufene bedingte Strafnachsicht von einem Jahr aus dem Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben (wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB), ferner aus den Verfahren AZ C* Landesgerichts für Strafsachen Graz die wegen der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Fälschung unbarer Zahlungsmittel nach § 241a Abs 1 StGB über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten und AZ D* und AZ E* jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und zu Letzterer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB verhängten Zusatzfreiheitsstrafen von fünf und vier Monaten.
Die Freiheitsstrafen zu den Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ G* und H* des Bezirksgerichts Fürstenfeld und AZ I* des Landesgerichts Eisenstadt sind bereits verbüßt. Die gerade in Vollzug stehende Freiheitsstrafe zu AZ B* des Landesgerichts Leoben sollte bis 14. August 2026 vollzogen sein. Im Anschluss daran würden die Freiheitsstrafen zu AZ C*, D* und E* jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vollzogen.
Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (Beilagen).
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 14. Jänner 2028 (ON 2.2, 1). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (16. April 2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Jänner 2025, AZ **, (rechtskräftig) abgelehnt (Beilage). Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 15. März 2026 verbüßt sein (ON 2.2, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht im Einklang mit den ablehnenden Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (ON 2.2, 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 7), mit der er unter Hinweis auf seine gesicherte Beschäftigung, der er auch während der Haft als Freigänger nachgehen konnte, das daraus erzielte Einkommen, welches Grundlage für ein von ihm angestrebtes (gerichtliches) Schuldenregulierungsverfahren ist, seine geordneten familiären Verhältnisse (Rückkehr in die elterliche Landwirtschaft) und seine Bereitschaft, auch Weisungen nachzukommen, seine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag anstrebt. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, hat Erfolg.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen, die weiteren Verurteilungen, die Stellungnahmen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird.
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlagen der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1 und § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 17).
Fallkonkret liegen entgegen der erstgerichtlichen Einschätzung die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der gesamten Strafzeit vor, weil eine spezialpräventive Kontraindikation nicht (mehr) gegeben ist. Zwar weist die Strafregisterauskunft des 39-jährigen Beschwerdeführers für den Zeitraum 2017 bis 2023 insgesamt elf Eintragungen, darunter sechs Bedachtnahmeverurteilungen, auf, die vor dem Hintergrund von zwei Hafterfahrungen, einer bedingten Entlassung und Unterstützung durch die Bewährungshilfe und der neuerlichen vollzugsgegenständlichen Delinquenz teils während offener Probezeiten, teils während anhängigen Verfahrens bzw im raschen Rückfall nach einer vorangegangenen Verurteilung und in Ansehung von mehrmonatigen Vollzügen (vgl Punkte 6. und 7. der Strafregisterauskunft) ein erhebliches Bewährungsversagen dokumentiert. Den dargestellten, die Rückfallgefahr erhöhenden Faktoren ist allerdings gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer nahezu von Beginn an (ON 7,3) als Freigänger seine bisherige Beschäftigung bei der Firma J* (ON 2.2, 1) fortsetzen konnte, die im Jahr 2023 begangene Ordnungsstrafe (§ 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 2 StGB; Geldstrafe von EUR 60,00) hinsichtlich seines Freigängerstatus zu keiner Änderung führte, und von dem bis zum Zwei-Drittel-Stichtag 44 Monate andauernden Strafvollzug eine nachhaltige läuternde und erzieherische Wirkung zu erwarten ist. Die Stellungnahmen des Strafgefangenen (ON 2.4, 2 und Protokoll der Anhörung ON 5,2) lassen im Sinne der Beschwerdeausführungen eine Reflexion seines delinquenten Verhaltens erkennen. Ein sozialer Empfangsraum ist bei den Eltern gegeben. Auch hinsichtlich der hohen Schulden arbeitet der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger an einer Schuldenregulierung, wobei dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass er „
Bei dieser Sachlage ist bei einer Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände mit Blick auf den erlebten (bis zum Zwei-Drittel-Stichtag 44-monatigen) Strafvollzug zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung begründet anzunehmen, dass diese Hafterfahrung die Bereitschaft des Strafgefangenen, in Zukunft ein deliktsfreies Leben zu führen, erheblich gesteigert hat und die bedingte Entlassung aus denjenigen Strafen, die (zum Zwei-Drittel-Stichtag) noch „entlassungsfähig“, somit noch nicht (zur Gänze) verbüßt sind (vgl 15 Os 74/10m), im Zusammenhalt mit auf (weitere) Stabilisierung abzielenden flankierenden Maßnahmen gemäß §§ 50ff StGB, nämlich der Anordnung der Bewährungshilfe (mit den Schwerpunkten Deliktsvermeidung und Unterstützung bei der Schuldenregulierung) und der Inangriffnahme der Schuldenregulierung – wie im Spruch ersichtlich – nicht weniger geeignet ist, A* zu künftiger Straffreiheit anzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15f und 17; Tipold in L/St, StGB 4 § 46 Rz 7 und 10).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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