Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz) Mag. Petzner und Mag a . Haas in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB und nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB (aF) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der Einweisungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB (aF) lagen die auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B* basierenden Feststellungen zu Grunde, dass bei A* eine sexuelle Präferenzstörung iS einer heterosexuellen Pädophilie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege, was eine seelische bzw. geistige Abartigkeit von höherem Grad darstelle. Die Taten wurden unter dem Einfluss dieser geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen. Wegen dieser Abartigkeit war ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher hoch wahrscheinlich, dass A* weitere Tathandlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere sexuelle Missbrauchshandlungen an Unmündigen (nicht nur durch Betrachten von Bildern, sondern auch in Form konkreter Übergriffe), begehen werde (US 6).
Die Strafzeit ist am 10. September 2022 abgelaufen. Seitdem stellt die Maßnahme, die seit 25. März 2021 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen wird, den alleinigen Grund der Freiheitsentziehung dar.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) aus Anlass der amtswegigen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB – gestützt auf die Anlass-Verurteilung, eine aktuelle Strafregisterauskunft (ON 4), die Äußerungen des Untergebrachten (ON 6 und ON 12) und des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.2), die Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes des Departments Maßnahmenvollzug vom 24. September 2025 (ON 2.5) und der BEST vom 13. November 2025 (ON 7) sowie das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* vom 26. Dezember 2025 (ON 10) – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) aus, dass die Unterbringung des A* in einem (nunmehr:) forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Untergebrachten (ON 14), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Zum bisherigen Gang des Verfahrens, den Eingaben und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, der BEST und des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau, zum Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* und dem Inhalt der Strafregisterauskunft sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB (idgF) darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat(en) habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK 2 StGB § 47 Rz 12 bis 14).
Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* (ON 10), der forensischen Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.5) und der Äußerung der BEST (ON 7) ist die erstgerichtliche Annahme der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen nicht zu kritisieren.
Nach dem aktuellen Sachverständigengutachten iVm der forensischen Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug besteht beim Untergebrachten weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (F65.4) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen, emotional-instabilen und paranoid-querulatorischen Zügen (F61).
Unverändert steht nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) in absehbarer Zeit die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (nämlich insbesondere auch des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 StGB) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner fortbestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen Störung zu befürchten (§ 21 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK 2 StGB § 21 Rz 27). Maßgebend ist insoweit vor allem, dass der zweifach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer keinerlei Störungs- und Deliktseinsicht aufweist und eine notwendige klinisch-psychologische und/oder psychopharmakalogische Behandlung infolge seiner konsequenten (aggressiv-feindlichen) Verweigerungshaltung noch nicht einmal begonnen werden konnte, sodass (positive) risikorelevante Veränderungen nicht eingetreten sind.
Aufgrund der geschilderten Umstände kann die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung nicht hintangehalten werden (vgl. Haslwanter in WK 2 StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in Beschimpfungen des Vollzugs- und Beschwerdegerichts und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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