Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2025, GZ **-41, nach der am 28. Jänner 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Cocalic durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten und ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB (zu II.) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaft (von 14. Juni 2025, 13.47 Uhr bis 11. Juli 2025, 11.11 Uhr) angerechnet.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurden die vom Angeklagten anlässlich der Tatbegehung verwendeten und sichergestellten präparierten Taschen eingezogen.
Dem Schuldspruch (II.) zufolge haben A* und B* am 14. Juni 2025 in C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Verfügungsberechtigten nachstehender Unternehmen fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt EUR 4.861,10 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie die Diebstähle in der Absicht ausführten, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sie unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich mit Alufolie präparierter Taschen, handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, indem sie die Gegenstände in die präparierten Taschen packten und damit ohne zu bezahlen den jeweiligen Geschäftsbereich verließen und in ihren PKW verbrachten, und zwar
1. D* Waren im Wert von EUR 307,99,
2. E* Waren im Wert von EUR 109,99,
3. F* GmbH Waren im Wert von EUR 1.683,72,
4. G* Waren im Wert von EUR 179,60,
5. H* GmbH Waren im Wert von EUR 191,00,
6. I*, Waren im Wert von EUR 437,00,
7. J* GmbH Co KG Waren im Wert von EUR 31,35,
8. K* GmbH Waren im Wert von EUR 1.700,00,
9. L* Waren im Wert von EUR 27,95,
10. M* GmbH Waren im Wert von EUR 192,50.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung des Urteils angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 40, 8), die in weiterer Folge nur wegen des Ausspruchs über die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 42). Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 zog der Angeklagte die Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. In der Berufungsverhandlung gab er bekannt, das Einziehungserkenntnis nicht zu bekämpfen, sodass nur mehr die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe verbleibt.
Die Berufung ist nicht erfolgreich.
Fallbezogen reicht die Strafbefugnis nach § 130 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere (gemäß § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasste und zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 Z 1 StGB nicht notwendige) strafbare Handlungen derselben Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0091183), und dass er bereits mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Hingegen ist weder die Tatbegehung in Gesellschaft zu Lasten des Angeklagten ins Kalkül zu ziehen, ergibt sich doch aus den Akten keineswegs, dass diese die Tatbegehung erleichtert hat, noch die Einreise zu „kriminaltouristischen Zwecken“.
Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), das mit Blick auf die Sicherstellung der gestohlenen Gegenstände in dem von den Angeklagten benutzten PKW jedoch nicht auch der Wahrheitsfindung wesentlich dienlich war (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB). Auch die Sicherstellung der Diebesbeute ist den Erfolgsunwert mindernd zu Gunsten des Angeklagten ins Kalkül zu ziehen, wobei dies mangels Beitrags des Angeklagten am Zustandebringen der Diebesbeute nicht sonderlich ins Gewicht fällt.
Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB liegt nicht vor, legen doch Beschäftigungslosigkeit – wobei der Angeklagte monatlich Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 400,00 erhält – und Schulden bei bestehendem Liegenschaftsvermögen im Wert von EUR 30.000,00 bis EUR 40.000,00 einem rechtstreuen Menschen die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen keinesfalls nahe. Mit Blick auf diese Vermögensverhältnisse liegt auch keine drückende Notlage im Sinn des § 34 Abs 1 Z 10 StGB vor.
Ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe als nicht korrekturbedürftig. Mit Blick auf das massiv einschlägig belastete Vorleben und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Angeklagte ungeachtet mehrerer Vollzüge zum Teil mehrjähriger Freiheitsstrafen neuerlich einschlägig delinquierte, ist eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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