Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. September 2024, GZ **-132, nach der am 28. Jänner 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Fauland durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Monate herabgesetzt .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Soweit hier von Bedeutung wurde der am ** geborene A* mit dem angefochtenen (auch einen Freispruch enthaltenden) Urteil des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (IV/) schuldig erkannt.
Danach hat er im März 2021 ein ihm anvertrautes Gut mit einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich das ihm von der B* C* GmbH überlassene „Leasingfahrzeug“ B* **, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er dieses an einen Dritten veräußerte.
Dieser Schuldspruch erwuchs infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Juli 2025, GZ 11 Os 17/25x-4, in Rechtskraft.
Hiefür wurde A* nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gegen das Urteil richtet sich nun noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 135).
Strafbestimmend ist der erste Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie der Umstand, dass er die Tat im März 2021 (US 24 iVm ON 58, S 3 verso) und damit vor etwas weniger als fünf Jahren begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB; RIS-Justiz RS0108563; Riffel , WK² StGB § 46 f).
Dem Einwand der Berufung zuwider liegt eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB nicht vor.
Im vorliegenden Fall wurde beginnend mit 27. Juli 2020 gegen (ursprünglich) elf Personen wegen Sozialbetrugs, betrügerischer Krida, Veruntreuung und Fälschung besonders geschützter Urkunden ermittelt. Die Sachverhaltsdarstellung betreffend die Veruntreuung des Kraftfahrzeugs langte allerdings erst am 16. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein (ON 58). Nach Einlangen des Abschlussberichts am 29. Februar 2023 (ON 59) wurde der Angeklagte am 2. Mai 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert (ON 61). Diese langte nach mehreren Fristerstreckungen am 8. August 2023 ein (ON 65). Am 18. Oktober 2023 brachte die Staatsanwaltschaft die (seit 9. Jänner 2024 rechtswirksame) Anklageschrift gegen den hier Angeklagten und vier weitere Personen ein. Das Hauptverfahren wurde (nach mehreren Verfahrenstrennungen) gegen drei Angeklagte an fünf Verhandlungstagen geführt. Dabei wurden neben den drei verbliebenen Angeklagten insgesamt acht Zeugen einvernommen. Das Urteil gegen den Angeklagten und eine weitere Person wurde am 18. September 2024 verkündet und am 27. November 2024 ausgefertigt. Nach Einlangen der Rechtsmittel- und Gegenausführungen wurden die Akten am 31. Jänner 2025 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Das Urteil des Obersten Gerichtshof über die von A* und einer weiteren Person erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden erging am 29. Juli 2025. Das Rechtsmittelverfahren umfasst drei Aktenbände mit über 138 Ordnungsnummern. Die hier bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit relevante Verfahrensdauer beträgt – seit Kenntnis des Angeklagten am 5. Mai 2023 (Zustellnachweis zur ON 61), dass gegen ihn auch wegen des Verdachts der Veruntreuung ermittelt wird – nunmehr rund drei Jahre, was gemessen an der Anzahl der Verfahrensbeteiligten und dem überdurchschnittlichen Verfahrensumfang nicht unverhältnismäßig lange ist. Längere Phasen behördlicher Inaktivität liegen ebenso wenig vor (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 83).
Ausgehend von den dargestellten Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), die – wie die Berufung zu Recht einwendet – vom Erstgericht nicht ihrem Gewicht entsprechend gewertet wurden, erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine (weiterhin bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von vier Monaten als tat- und schuldangemessen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden