Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Riccardo Reiterer, Rechtsanwalt in St. Stefan ob Stainz als bestellter Verfahrenshilfevertreter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 2025, GZ: **-23, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger schloss nach Absolvierung der Pflichtschulzeit die Lehre zum Bäcker mit der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ab. Während der letzten 15 Jahre vor dem 1. Februar 2025 erwarb er 35 Pflichtversicherungsmonate als Türsteher. Seit dem Jahr 2017 geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Er besitzt einen Führerschein der Klassen A und B.
Beim Kläger bestehen seit 2. Jänner 2025 folgende medizinische Diagnosen:
Orthopädische Diagnosen: Chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beidseitige Schultersteife, Schnappfinger im Bereich des dritten Fingers rechts, Amputationsverletzung im Bereich des linken Daumens bei erhaltener Greiffunktion und erhaltener Grobkraft, beginnende Abnützungen im Bereich der Hüftgelenke und Gonarthrose links mit belastungsabhängigen Beschwerden;
Neurologisch-psychiatrische Diagnosen: Dysphorie, Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen Anteilen; Rückenschmerzen;
Internistische Diagnosen: Erhaltene Herzleistung bis 100 Watt, Schilddrüsenüberfunktion mit laufender Behandlung (derzeit Euthyreose).
Wegen dieser Leidenszustände ist mit insgesamt 3 Wochen an zusätzlichen Krankenständen pro Jahr zu rechnen.
Aufgrund dieser Leiden kann der Kläger seit 2. Jänner 2025 nur ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien, sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten, wobei auch feinmotorische Arbeiten zumutbar sind. Hebe- und Tragearbeiten leichter und halbtägig mittelschwerer Lasten sind möglich. Wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer oder statisch gebückter Körperhaltung sowie Überkopfarbeiten sind jeweils auf ein Drittel eines Arbeitstages zu verringern. Arbeiten im Knien und Hocken scheiden aus - ein gelegentliches Hinknien oder Hinhocken ist aber zumutbar. Arbeiten an exponierten Stellen und das berufliche Lenken eines Fahrzeuges sind zumutbar. Ein forciertes Arbeitstempo ist ganztägig möglich. Die Kontakt- und Führungsfähigkeit sind unterdurchschnittlich, das Durchsetzungsvermögen ist durchschnittlich ausgeprägt. Wechselschichtarbeiten und Nachtschichtarbeiten sind zumutbar. Der Kläger kann ein mäßig schwieriges, geistiges Anforderungsprofil erbringen. Seine Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration liegt im Durchschnittsbereich. Er erreicht einen Profilwert 3 nach MELBA. Der Kläger ist umschul-, schul- und anlernbar. Ortswechsel und Wochenpendeln sind ihm zumutbar.
Mit einer signifikanten Verschlechterung dieses Leistungskalküls ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Die Tätigkeit eines Türstehers, dessen Berufsbild und Anforderungsprofil das Erstgericht auf Urteil Seite 3 und 4 feststellt, kann der Kläger aufgrund des festgestellten medizinischen Leistungskalküls nicht mehr verrichten, weil er den damit einhergehenden körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls ist der Kläger noch in der Lage, die Tätigkeiten eines Verpackers, Aufsehers, Büro-/Hausboten und andere mehr auszuüben. Für diese Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 100 offene und besetzte Stellen. Berufsbild und Anforderungsprofil der Tätigkeiten von Verpacker:innen stellt das Erstgericht auf Urteil Seite 4 und 5 fest.
Mit Bescheid vom 3. April 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 2. Jänner 2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab und sprach aus, dass Invalidität auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde und kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der Invaliditätspension ab dem 1. Februar 2025 und führt zur Begründung aus, seine Arbeitsfähigkeit sei durch psychische Beschwerden maßgeblich beeinträchtigt. Außerdem leide er an einem Zustand nach einem Sehneneinriss in seiner rechten Schulter, an Kniebeschwerden und einer Schilddrüsenüberfunktion bei Morbus Basedow. Er sei im maßgeblichen Zeitraum als Türsteher beschäftigt gewesen. Zur Zeit sei er beim AMS gemeldet. Er sei nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunkts. Auch ein Tätigkeitsschutz gemäß § 255 Abs 4 ASVG liege nicht vor, weil der Kläger innerhalb der letzten 180 Kalendermonate nicht zumindest 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass ausgehend von der im konkreten Fall anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG Invalidität nicht gegeben sei, weil der Kläger zwar die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Türstehers nicht mehr verrichten könne, jedoch die festgestellten Verweisungstätigkeiten. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für einen Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG und für die Anwendung der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a ASVG nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt jedoch, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Berufungswerber, dass das Erstgericht zu wesentlichen Feststellungen die gutachterlichen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen übernommen habe, ohne dass diesbezüglich Quellenangaben erfolgt seien. Dies betreffe die mangelnde Überprüfbarkeit des Gutachtens im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass für die Verweisungstätigkeiten mindestens 100 offene und besetzte Stellen am österreichischen Arbeitsmarkt existierten. Der Kläger habe vom AMS nicht vermittelt werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen für Verweisungstätigkeiten als Mindestzahl österreichweit 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung stehen (RS0084772). In keinem Fall kommt es darauf an, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RS0084833; 10 ObS 99/23s). Ist die Zahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf nicht offenkundig, so ist sie näherungsweise festzustellen (RS0084395). Berufskundliche Sachverständige bringen ihr berufskundliches Erfahrungswissen im Zusammenhang mit den Verweisungstätigkeiten ein, das auch das in diesem Sinne zu beurteilende Bestehen eines ausreichenden Arbeitsmarktes umfasst. Das Gericht kann sich ganz grundsätzlich auf die den gerichtlich zertifizierten und beeideten Sachverständigen treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen ( SVSlg 59.453 ).
Im Übrigen gilt, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § 362 ZPO Rz 6 (Stand 1.8.2017, rdb.at)).
Ganz abgesehen davon handelt es sich bei den vom berufskundlichen Sachverständigen genannten Verweisungstätigkeiten um solche, die sich weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, weshalb das Bestehen eines ausreichenden Arbeitsmarktes als offenkundig angesehen werden kann (SVSlg 67.494; SVSlg 68.894). Sie werden auch in zahlreichen Verfahren als Verweisungstätigkeiten herangezogen, sodass insgesamt keine weiteren Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen zu dieser Frage erforderlich sind.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung eindeutige und vollständige Feststellungen zu jeder möglichen Verweisungstätigkeit erforderlich seien, insbesondere zu ihrem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. Das Erstgericht habe jedoch keine Feststellungen zu den Anforderungen der Verweisungstätigkeiten eines Aufsehers und eines Büro-/Hausboten getroffen.
Da grundsätzlich das Bestehen einer einzigen mit dem medizinischen Leistungskalkül in Einklang zu bringenden Verweisungstätigkeit zur Beurteilung ausreichen würde, dass Invalidität nicht vorliegt, bedarf es schon aus diesem Grund keiner näheren Feststellungen zu den weiteren angeführten Verweisungstätigkeiten, ohne dass auf die Frage der Offenkundigkeit der Anforderungen näher eingegangen werden müsste.
Schließlich führt der Berufungswerber noch aus, es sei ihm die festgestellte Verweisungstätigkeit eines Verpackers im Hinblick auf den bestehenden Zeitdruck nicht möglich. Das Erstgericht habe festgestellt, dass Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen mit Ausnahme einiger industrieller Branchen, nicht existiere. Nach den Feststellungen würden im industriellen Bereich Verpacker ihre Tätigkeit vielfach in der Wartung und Kontrolle von vorhandenen Verpackungsautomaten/-maschinen ausüben, welche Waren automatisch ordneten, zählten, sortierten, bündelten, platzierten und mittels Materialien wie Schrumpffolien verpackten, oder in Behältnisse unterschiedlichster Materialien einsortierten/einpackten. Der Kläger hätte daher auf die Tätigkeit eines Verpackers nicht verwiesen werden dürfen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach dem medizinischen Leistungskalkül ist dem Kläger die Einhaltung eines forcierten Arbeitstempos ganztägig möglich, während Akkord- und Fließbandarbeiten nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeschlossen sind. Nach den auf Urteil Seite 5 getroffenen Feststellungen fallen bei Verpacker:innen Tätigkeiten unter Zeitdruck, vergleichbar mit Akkord- und Fließbandarbeiten, nicht an. Ein forciertes Arbeitstempo ist bedingt durch Belastungsspitzen bis zu einem Drittel des Arbeitstages zu erbringen. Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, existiert mit Ausnahme einiger industrieller Branchen nicht. Diese auf dem berufskundlichen Gutachten basierenden Feststellungen legen daher dar, dass dieser besondere Zeitdruck grundsätzlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erbringen ist; ausgenommen sind lediglich einige industrielle Branchen. Nach den weiteren Feststellungen finden sich Verpacker:innen an tausenden Arbeitsplätzen in Österreich und werden im Handel, bei großen Kaufhäusern oder Versandkaufhäusern sowie auch im Gewerbe (neben der Industrie) eingesetzt.
Damit ist klargestellt, dass jedenfalls ein ausreichender Arbeitsmarkt österreichweit für Verpacker:innen im Sinne der Judikatur besteht, sodass die Verweisbarkeit des Klägers jedenfalls gegeben ist. Es handelt sich bei dieser Verweisungstätigkeit um eine in zahlreichen Verfahren herangezogene Verweisungstätigkeit für Pensionswerber mit eingeschränktem Leistungskalkül, die regelmäßig keine Akkord- und Fließbandarbeiten mehr verrichten können.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden weder behauptet noch liegen sie vor. Der Kostenausspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger durch die ihm bewilligte Verfahrenshilfe von der Tragung der Kosten befreit ist.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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