Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B*, ebendort, wegen Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Oktober 2025, GZ: **-30, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ob der Kläger als Montagetischler im Zeitraum vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2024 Schwerarbeit verrichtet hat.
Der am ** geborene Kläger war während des gesamten klagsgegenständlichen Zeitraumes als Montagetischler bei der Firma C* GmbH beschäftigt. Seine Normalarbeitszeiten beliefen sich von Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr (30 Minuten Pause) und am Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr (30 Minuten Pause).
Der Kläger wurde in Normalarbeitszeit eingesetzt. Saisonale Schwankungen gab es nicht. Ausgehend von einer Nettoarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag (100%), betrug die tägliche Fahrtzeit 1,22 Stunden (= 73 Minuten). Im Zuge seiner Tätigkeit fuhr der Kläger mit einem LKW mit einem Gesamtgewicht von bis zu 2,5 Tonnen; im Zeitraum von 2018 bis 2021 einen solchen mit einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen.
Die Arbeitstätigkeit des Klägers setzte sich wie folgt zusammen:
Arbeitsvorgang Prozent Arbeitsenergie [KJ]
1. LKW beladen 7,81% 827,32
Küchen, Geräte, etc. in großen Boxen auf LKW verladen 7,81% 827,32
2. Entladetätigkeit beim Kunden 15,63% 1608,19
Küchen, Geräte, etc. beim Kunden entladen; teilweise 15,63% 1608,19
Treppen steigen
3. Planen, Besprechungen, Administratives 1,04% 48,75
Durchsprache von Plänen, Abmessen, Administrative 1,04% 48,75
Tätigkeiten
4. Montagetätigkeiten 57,19% 3859,31
Küchen 14,92% 1012,22
Sitzgarnituren – Wohnlandschaften 14,92% 1003,80
Sitzecken (Tisch, Sessel, Bänke) – Esszimmer 0,99% 66,92
Boxspringbetten/Betten 11,44% 769,58
Badezimmermöbel 2,49% 167,30
Vorzimmermöbel 0,99% 66,92
Schlafzimmer (Betten + Kästen, Nachttisch) 4,97% 334,60
Kinder/Baby/Jugendzimmer 0,99% 66,92
Büromöbel 0,50% 33,46
Wohnzimmerwände 4,97% 337,58
5. Zusammenräumen, Müll entsorgen 3,13% 190,31
Zusammenräumarbeiten 3,13% 190,31
6. Fahrzeit 15,21% 602,25
Fahren mit Kraftfahrzeug 15,21% 602,25
Gesamtergebnis 100,00% 7136,12
Von dem errechneten Arbeitsenergieumsatz von 7.136,12 kJ (1.704,43kcal) sind nunmehr die nicht produktiven Zeiten von 10 % der Tagesarbeitszeit in Abzug zu bringen, womit sich eine Belastung von 6.422,51 kJ (1.533,99 kcal) errechnet.
Der Kläger verrichtete im klagsgegenständlichen Zeitraum Überstunden; an welchen Tagen er wie viele Überstunden verrichtet hat, kann aber nicht festgestellt werden.
Unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden bzw. 10 Stunden ergibt sich ein Arbeitsenergiewert von 1.696,26 kcal und bei 10 Stunden ein solcher von 1.865,61 kcal.
Mit Bescheid vom 13. März 2024 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger 483 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 13 Ersatzmonate, insgesamt daher 498 Versicherungsmonate bis 29. Februar 2024 erworben hat, lehnte jedoch die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass durch die Ausübung der Tätigkeit als Montagetischler das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit mit dem erforderlichen Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule nicht erreicht werde, weshalb Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO nicht vorliege.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Schwerarbeitszeiten vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2024 und führt zur Begründung aus, es würden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten vorliegen, dies unter Berücksichtigung der dauernden Überstundenleistungen. Jedenfalls habe er pro Monat über 15 Tage über 12 Stunden täglich gearbeitet. Bei weiteren Arbeitskollegen sei Schwerarbeit für eine vergleichbare Arbeitstätigkeit anerkannt worden.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunkts.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten Sachverhalts mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Kläger den erforderlichen Wert von 8.374 kJ (= 2.000 kcal) weder bei 8, 9 noch 10 Stunden täglicher Arbeitszeit erreicht habe. Ihm sei daher der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO nicht gelungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1.: Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Berufungswerber stützt sich auf das Vorliegen schwerwiegender Begründungsmängel, weil sich das Erstgericht nicht mit allen Beweisergebnissen auseinandergesetzt hätte und Widersprüche übergangen wäre, dies vor allem im Zusammenhang mit dem Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen und den Aussagen der vom Kläger beantragten Zeugen. Sämtliche Beweisergebnisse seien von der Sachverständigen zulasten des Berufungswerbers ausgelegt worden. Drei Zeugen hätten bestätigt, dass sie die gleichen Arbeitstätigkeiten wie der Kläger ausgeübt hätten und bei ihnen Schwerarbeit anerkannt worden sei. Dass weder der Kläger noch die Zeugen detaillierte Angaben über konkrete Arbeitsleistungen in den letzten 30 Jahren machen hätten können, sei nur logisch und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Übergehen der eindeutigen Beweisergebnisse stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, zumal in Entsprechung des Gleichheitsgrundsatzes beim Kläger nicht keine Schwerarbeitstätigkeiten vorliegen könnten, während bei ehemaligen Arbeitskollegen Schwerarbeit anerkannt worden sei.
Ein Begründungsmangel liegt nicht vor.
Das Erstgericht beschäftigt sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit dem Gutachten der Sachverständigen Mag a . D* und verweist darauf, dass diese in diesem Bereich (Schwerarbeit) besonders versiert und qualifiziert sei. Sie habe auf der Grundlage der ihr vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers für die Jahre 2019 bis 2023 sowie der Tourenpläne von 2022 bis 2024 auf Basis des 15. Monatswertes die Nettoarbeitszeit berechnet, die einen Wert von 8 Stunden pro Tag ergeben habe. Die grundsätzliche Verrichtung von Überstunden habe sie über Einwand des Klägers ausgehend von den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen bestätigt. Allerdings habe sie darauf hingewiesen, dass aus den Abrechnungen nicht ersichtlich sei, an welchen Tagen der Kläger wie viele Überstunden verrichtet habe. Deshalb habe sie sich auf die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden gestützt. Andererseits habe sie in der Verhandlung vom 3. Juli 2025 ausgeführt, dass die Schwerarbeitsverordnung darauf abziele, dass 15 Tage im Monat und zwar taggenau, nach Überstunden gesichtet und bewertet werden müssten. Diese Sichtung und Bewertung sei ihr aufgrund der vorgelegten Abrechnungen nicht dergestalt möglich, dass daraus der 15. Wert ermittelt werden könne. Trotzdem habe die Sachverständige fiktive Berechnungen unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 9 bzw. 10 Stunden angestellt. Deren Ergebnis sei gewesen, dass sich bei beiden Varianten der Arbeitsenergieumsatz weiterhin unter 2.000 kcal bewegt habe. Darüber hinaus seien die vom Kläger geführten Zeugen einvernommen worden, die beim selben Dienstgeber gearbeitet hätten, zwei davon auch als Montagetischler. Beide hätten aber ausgeführt, dass sie nicht regelmäßig, sondern nur fallweise mit dem Kläger zusammengearbeitet hätten und eine Festlegung von Zeiträumen, wann eine solche gemeinsame Arbeit mit dem Kläger stattgefunden habe, nicht erfolgen könne. Deshalb könne aus dem Umstand, dass diesen beiden Zeugen das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten bescheidmäßig bestätigt worden sei, kein Rückschluss auf die Bewertung der Arbeitstätigkeit des Klägers gezogen werden. Der dritte Zeuge sei hauptsächlich als Bodenleger und nur aushilfsweise im Bereich der Montage im Einsatz gewesen. Auch daraus, dass bei diesem Schwerarbeit anerkannt worden sei, könne kein abweichender Rückschluss auf den Kläger gezogen werden.
§ 272 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht, die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes (in der Beweiswürdigung) maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Die Begründungspflicht bezieht sich auf die objektiven Elemente der richterlichen Beweiswürdigung; der Richter muss offenlegen, aufgrund welcher Erfahrungssätze er zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten. Demgemäß muss das Urteil klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die Begründung macht die Beweiswürdigung demgemäß überprüfbar ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 272 Rz 3).
Im Hinblick auf die dargestellte ausführliche Begründung des Erstgerichts kann ein Begründungsmangel nicht erkannt werden. Von einem Übergehen von Beweisergebnissen kann keine Rede sein. Wenn der Berufungswerber der Meinung ist, dass die getroffenen Feststellungen auf einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise oder auf einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze beruhen, wäre dies Gegenstand einer Beweisrüge ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15). Eine solche wurde jedoch nicht erhoben.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dabei hat sie von den getroffenen Feststellungen auszugehen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz Rz 16 mwN).
Soweit sich der Berufungswerber daher darauf stützt, das Erstgericht habe die Urkunden unzutreffend ausgelegt und seien diese nicht berücksichtigt worden sowie weiters, dass sich daraus eindeutig dauerhafte Überstundenleistungen ergeben hätten, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht zur Frage der Anzahl der verrichteten Überstunden eine negative Feststellung getroffen hat. Wenn der Berufungswerber daher begehrt festzustellen, dass der Kläger 20 Überstunden pro Monat geleistet hätte, steht dem die Feststellung entgegen, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, wie viele Überstunden verrichtet wurden. Insofern kann daher auch kein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vorliegen, der mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist. Ganz abgesehen davon ist nicht erkennbar, wie sich aus 20 Überstunden monatlich der erforderliche Arbeitsenergieumsatz ergeben könnte, zumal nach den Feststellungen bei einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden der Arbeitsenergieumsatz nur bei 1.865,61 Kilokalorien läge.
In diesem Zusammenhang vertritt der Berufungswerber noch die Auffassung, er sei der ihn treffenden Behauptungs- und Beweispflicht durch die Vorlage der Urkunden nachgekommen, sodass zumindest der Anscheinsbeweis gelungen wäre. Es wäre nunmehr an der Beklagten gelegen gewesen, das Gegenteil zu beweisen bzw. zu beweisen, dass der Kläger nicht dauerhaft mindestens 20 Überstunden pro Monat geleistet habe. Insofern habe das Erstgericht die Beweislastregeln falsch angewendet.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Grundlage eines Anscheinsbeweises sind regelmäßig Erfahrungssätze, aus denen auf wesentliche tatbestandsrelevante Tatsachen, die nicht direkt erwiesen werden können, geschlossen wird. Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder auf ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Der Anscheinsbeweis entspringt richterlicher Rechtsfortbildung zur Bewältigung von Beweisnotständen in Schadenersatzprozessen, dessen Ziel es ist, eine Beweiserleichterung für den Beweisbelasteten zu schaffen; seine Anwendung führt zur Beweismaßreduzierung. An der Beweislastverteilung ändert der Anscheinsbeweis jedoch nichts. Der Gegner braucht zur Widerlegung nicht den Beweis des Gegenteils zu führen, sondern bloß den Gegenbeweis, der erbracht ist, wenn der typische Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist und die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs besteht ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 Vor § 266 Rz 22; RS0040266 ). Modifiziert anzuwenden ist der Anscheinsbeweis zwar auch in Sozialrechtssachen; dies betrifft jedoch Fragen des häufig auftretenden Beweisnotstands des Versicherten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 Vor § 266 Rz 22; vgl dazu 10 ObS 398/01d; 10 ObS 146/07d; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4 § 87 ASGG Rz 7 (Stand 1.4.2025, rdb.at)).
Diese Voraussetzungen treffen auf die Frage, wie viele Überstunden der (grundsätzlich Überstunden leistende) Kläger monatlich geleistet hat, nicht zu, sodass der allgemeine Grundsatz gilt, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muss ( RS0037797 ).
Schließlich vertritt der Berufungswerber noch die Auffassung, es stelle einen eklatanten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, dass ehemaligen Arbeitskollegen Schwerarbeitszeiten anerkannt worden seien, dem Kläger hingegen nicht. Der Umstand, dass der Kläger die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach den Feststellungen nicht erfüllt, steht einem Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten auch dann entgegen, wenn seinerzeitigen Arbeitskollegen Schwerarbeitszeiten – aus welchen Gründen auch immer – anerkannt wurden. Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist der österreichischen Rechtsordnung überdies fremd, sodass der Kläger keine Anerkennung von Schwerarbeitszeiten contra legem verlangen könnte. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) gibt (VwGH 2013/09/0057; 2011/15/0040; 2008/08/0269; 2007/17/0074; 2006/17/0077; OLG Wien 8 Rs 100/21s).
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, war die Revision nicht zuzulassen.
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