Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. Dezember 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Monaten, und zwar die im Verfahren des Bezirksgerichts Liezen, AZ **, wegen (richtig:) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie – jeweils nach Widerruf bedingter Strafnachsichten – die zum AZ ** des Bezirksgerichts Liezen wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten und zum AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Monat.
Strafende ist der 27. Mai 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 11. Februar 2026, der Zwei-Drittel-Stichtag wird am 19. März 2026 erreicht sein (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8) ist nicht erfolgreich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlassverurteilungen und der Stellungnahmen auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen.
Ferner teilt (und übernimmt inhaltlich) das Beschwerdegericht auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül. Über die erzieherische Beeinflussung im Vollzug hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht aktenkundig. Die (auch schon vom Erstgericht) dargestellten Negativindikatoren, insbesondere die neuerliche Straffälligkeit (AZ ** des Bezirksgerichts Liezen) unter Alkoholeinfluss während offener Probezeiten nach (mangels Einsicht in seine Suchtproblematik) unbedingter Entlassung aus der Anstalt gemäß § 22 StGB und bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) indiziert eine verfestigte Delinquenzbereitschaft. Substantielle Hinweise auf künftige Straffreiheit sind nicht gegeben.
Daraus ergibt sich prognostisch ein noch weiter bestehendes erheblich gesteigertes Rückfallsrisiko. Dieses kann derzeit durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden. Einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stehen somit spezialpräventiven Erwägungen entgegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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