Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Jänner 2026, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Mai 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Strafende ist der 5. November 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 5. Dezember 2025 vollzogen. Der Zwei-Drittel-Stichtag wird am 25. März 2026 erreicht sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag ab (ON 7).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9) ist nicht erfolgreich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlassverurteilung und der Stellungnahmen auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen.
Ferner teilt (und übernimmt inhaltlich) das Beschwerdegericht auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül. Über die erzieherische Beeinflussung im Vollzug hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht aktenkundig. Die (auch schon vom Erstgericht) dargestellten Negativindikatoren, insbesondere die drei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten in Georgien sowie die neuerliche Straffälligkeit nach mehrjährigem Strafvollzug indizieren eine verfestigte Delinquenzbereitschaft. Substantielle Hinweise auf künftige Straffreiheit sind nicht gegeben.
Daraus ergibt sich prognostisch ein noch weiter bestehendes erheblich gesteigertes Rückfallsrisiko. Dieses kann derzeit durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden. Einer bedingten Entlassung stehen somit spezialpräventive Erwägungen entgegen.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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