Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. a Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 2026, AZ ** (ON 25 der Akten (nunmehr) AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz ) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Dezember 2025 über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen den am ** geborenen A* geführten Ermittlungsverfahren wurde über diesen mit dem angefochtenen Beschluss die am 30. Dezember 2025 verhängte Untersuchungshaft (ON 8) wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO mit Wirksamkeit bis längstens 13. Februar 2026 fortgesetzt (ON 25).
Am selben Tag brachte die Staatsanwaltschaft den Strafantrag gegen A* ein (ON 1.15 und ON 19).
Gegen den Fortsetzungsbeschluss richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel) zielende Beschwerde des Angeklagten, welche die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortsetzung, Änderungen der Verhältnisse und die Substituierbarkeit durch gelindere Mittel behauptet (ON 24).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
A* ist iS des § 173 Abs 1 StPO weiterhin dringend verdächtig, er habe am 28. Dezember 2025 in **
In subjektiver Hinsicht ist hochwahrscheinlich, dass der Angeklagte es zu Punkt 1. zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, B* durch das Versetzen eines Kopfstoßes am Körper zu verletzen.
Der Bedeutungsgehalt der von A* gegenüber C* getätigten, unter 2. angeführten Äußerung lag mit hoher Wahrscheinlichkeit darin, dass er diesem ankündigte, willens und in der Lage zu sein, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung am Körper zumindest in Form von Schlagverletzungen, nämlich Hämatomen und Prellungen zuzufügen. In subjektiver Hinsicht hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, C* solcherart gefährlich mit einer durch Schläge zugefügten Verletzung am Körper iS von Hämatomen zu bedrohen und er dabei die Absicht hatte, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei dem Vorfall war A* zwar alkoholisiert (ON 7, 5, ON 5.2, 3), jedoch seine Zurechnungsfähigkeit mit Blick auf seine eigene Verantwortung (ON 7) jedenfalls gegeben.
Diese als sehr wahrscheinlich anzunehmenden Sachverhalte sind den Tatbeständen (zu 1.) dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (zu 2:) dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu subsumieren.
Zu Punkt 1. ergibt sich der dringende Tatverdacht in objektiver Hinsicht aus den a prima vista unbedenklichen Aussagen der Zeugen C* (ON 5.6), B* (ON 5.5) und D* (ON 13.5), aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte B*, nach einer vorherigen Auseinandersetzung, einen Kopfstoss gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese Nasenbluten erlitt. Dies deckt sich mit den Aufnahmen aus der Überwachungskamera, auf denen zu erkennen ist, dass sich B* mehrmals ins Gesicht bzw. an den Kopf fasst (ON 12). Das Tatgeschehen kann zudem anhand der sich aus den ärztlichen Befunden ergebenden Verletzungsfolge (Nasenprellung) objektiviert werden (ON 13.9 bis ON 13.13). Der weitere Zeuge E* (ON 5.4) gab an, dass er den Vorfall zwar nicht unmittelbar wahrgenommen habe, er jedoch bemerkt habe, dass es vor der Tankstelle zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und B* daraufhin aus der Nase geblutet habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Angeklagte dieser einen Kopfstoss versetzt habe.
Zu Punkt 2. gründet der dringende Tatverdacht auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Zeugen B* (ON 5.5), C* (ON 5.6) und E* (ON 5.4), welche unbedenklich die vom Angeklagten getätigte Äußerung – weitgehend gleichlautend – schilderten.
Die Verantwortung des Angeklagten, er sei mit B* während einem „Handgemenge“ unabsichtlich zusammengestoßen und er könne nicht zu 100 % ausschließen, dass er beim Verlassen der Örtlichkeit C* nicht „irgendetwas gesagt hätte, das er als Drohung auffasste“ (ON 5.3, 5) ist mit Blick auf die miteinander im Einklang stehenden, unbedenklichen Deponate der Zeugen nicht geeignet, dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite (zu 1.) ist aus dem äußeren Tatgeschehen eines Kopfstoßes gegen das Gesicht des Opfers abzuleiten.
Der Bedeutungsgehalt einer ernst gemeint scheinenden Ankündigung der Zufügung einer Körperverletzung (zu 2.) erhellt aus dem Wortlauf der Äußerung im Zusammenhalt mit dem zuvor gezeigten aggressiven Verhalten gegen B*. Aus dem objektiven Tatgeschehen lässt sich auch hoch wahrscheinlich auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite, die Absicht, das Opfer in Furcht und Unruhe vor einem Angriff auf seine körperliche Integrität zu versetzen, schließen.
Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten ergeben sich aus dem durchgeführten Alkoholvortest mit einem Wert von 0,62 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft und den Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten (ON 5.2, 3).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt vor, weil die Gefahr besteht, der Angeklagte würde auf freiem Fuß ungeachtet des hier wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine gefährliche Drohung aussprechen bzw. jemanden am Körper verletzen, mithin eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei er wegen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Straftaten bereits zweifach verurteilt worden ist und ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastete werden.
Dies insbesondere, weil der zweifach einschlägig vorbestrafte Angeklagte die den Gegenstand des dringenden Tatverdachts bildenden Handlungen nur wenige Monate nachdem er zuletzt am 21. März 2025 aus dem fünfmonatigen unbedingten Strafenteil einer 15-monatigen Freiheitsstrafe entlassen wurde (ON 2) und innerhalb der dreijährigen Probezeit setzte. Mit Blick auf die damit demonstrierte Unbeeindrucktheit von strafrechtlichen Sanktionen und in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol und – nach eigenen Angaben auch – Suchtmitteln, der beim Angeklagten zu einem Grad der Enthemmung führt, dass er Aggressionshandlungen öffentlich begeht, ist weiterhin von erheblicher Tatbegehungsgefahr auszugehen. Daran vermag auch der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass B* nachweislich nicht mehr im selben Haushalt mit dem Angeklagten lebt, nichts zu ändern, da sich die Aggression des Angeklagten fallbezogen nicht nur gegen sie sondern auch gegen unbeteiligte bzw ihm unbekannte Dritte richtete.
Der strafsatzbestimmende § 107 Abs 1 StGB weist eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze auf. Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt mit Blick auf die neuerliche einschlägige Delinquenz und die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und den bereits ersichtlichen Verhandlungstermin am 30. Jänner 2026 (ON 1.17) nicht vor.
Die Anwendung gelinderer Mittel kommt im Hinblick auf die dargestellte Intensität des Haftgrundes und dass von dem Angeklagten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, derzeit nicht in Betracht, wobei ein in der Beschwerde angeregtes Kontaktverbot zu B* nicht ausreicht, da das aggressive Verhalten des Angeklagten sich – wie bereits ausgeführt – nicht nur gegen sie richtete. Warum die Weisung eine Erwerbsarbeit, die vom Angeklagten ohnedies nach der witterungsbedingten Pause angestrebt wird, aufzunehmen der konkreten Tatbegehungsgefahr entgegenwirken kann, legt die Beschwerde nicht dar.
Der Entfall der Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.
Der Rechtsmittelausschluss folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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