Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Beschuldigten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. September 2025, AZ ** (ON 14 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Am 4. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* und B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 84 Abs 4 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.11). Mit Antrag vom 17. September 2025 begehrte B* die Zuerkennung eines höchstmöglichen Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung, die sich auf insgesamt 7.026,78 Euro belaufen hätten (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 1.000 Euro fest.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten, die darauf abzielt, die Höhe des Verteidigungskostenbeitrags mit zumindest 3.000 Euro zu bestimmen (ON 15.2).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigungskostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO und die konkrete Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Auf diese Darstellung wird verwiesen.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro (§ 196a Abs 1 StPO) soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, während für die übrigen (hier nicht vorliegenden) Konstellationen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 definiert werden. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar.
Im konkreten Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von einem einfachen Verteidigungsfall auszugehen, der von der Staatsanwaltschaft auf Beweiswürdigungsebene gelöst wurde (vgl ON 1.11). Die Ermittlungsakten hatten zum Zeitpunkt der Einstellung nur wenige Ordnungsnummern, wobei neben den beiden Beschuldigten noch zwei Zeugen vernommen und sonst keine weiteren Beweise aufgenommen wurden.
Nach Maßgabe der geringen Komplexität des Verfahrens und des unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwands ist der vom Erstgericht festgesetzte Betrag angemessen, sodass kein Änderungsbedarf besteht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden