Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 16. Jänner 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Leitinger über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. November 2025, GZ B*- 56, zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird über A* gemäß § 86 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. November 2025, GZ B*-56, wurde der am ** in ** (Bosnien und Herzegowina) geborene A* des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 86 Abs 1 in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB (iVm § 43 Abs 1 StGB) zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des Tagessatzes mit EUR 10,00 bemessen.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* verpflichtet dem Privatbeteiligten C* D* einen Schmerzengeldbetrag von EUR 4.384,82 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit seinen restlichen Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit Beschluss wurde gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm § 50 Abs 1 und Abs 3 StGB die Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten mit seiner Zustimmung (ON 36a, 14) gemäß § 51 Abs 3 StGB die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen.
Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 13. Juni 2024 in ** E* D* durch Versetzen eines Stoßes mit beiden Händen gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper misshandelt, woraufhin E* D* nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf dem Gehsteig aufschlug und folglich am 15. August 2024 an einem Schädelbruch mit Contre-Coup-Blutungen verstarb, somit dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt.
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (Urteilsseiten 2 bis 10) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 55.8, ON 57) wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der eine höhere, zumindest teilbedingte Freiheitsstrafe angestrebt wird.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz maß dem Rechtsmittel Berechtigung zu.
Die Berufung ist erfolgreich.
Strafnormierend ist § 86 Abs 1 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Als mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten. Die durch die geringfügige Berauschung (ON 10,16, ON 36a,2) bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit konnte nur in einem marginalen Umfang mildernd berücksichtigt werden (vgl US 4), weil der Angeklagte anlässlich der Tatbegehung in seiner Zurechnungsfähigkeit durch seinen der Tat vorausgegangenen Alkoholkonsum nicht erheblich beeinträchtigt war (zu diesem Erfordernis siehe jedoch Riffel in WK 2 StGB § 35 Rz 3). Der in diesem Zusammenhang genannte Umstand, dass der Angeklagte nur mit Misshandlungsvorsatz handelte (ON 61,2), findet schon in der reduzierten Strafdrohung des § 86 Abs 1 StGB seine Berücksichtigung.
Angesichts des Umstands, dass das Tatopfer alkoholisiert war (US 4), dies eine erhöhte Sturzneigung bedingt (ON 36a,12) und dem Angeklagten die Alkoholisierung und die Stoßintensität auch bewusst waren (US 4), ist in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den Gesichtspunkten des § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen, dass sich der Angriff angesichts bloßer Verdachtsannahmen angesichts der Wucht der Gewalteinwirkung und der alkoholbedingt herabgesetzten Möglichkeiten des Tatopfers zur Verteidigung als unverhältnismäßig erweist (OLG Wien, AZ 21 Bs 290/18b). Dass der Getötete Familienvater war, findet – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB – nur im Erfolgsunwert seine Berücksichtigung ( Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 78).
Zu diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), zur Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB), zum hohen Erfolgs- und Handlungsunwert der Tat (vgl dazu Riffel, aaO Rz 5ff und Rz 76 ff; siehe auch ON 36a,14 [„ massive Gewalteinwirkung “]) und den zu beachtenden Zwecken der Spezial- und Generalprävention ( Tipold in Leukauf/Steininger § 32 Rz 9 ff) steht die vom Erstgericht verhängte Sanktion außer Verhältnis. Diesen Schuldfaktoren ist durch die Verhängung der Freiheitsstrafe von 24 Monaten Rechnung zu tragen (zur Rechtsnatur der Berufungsentscheidung: Ratz in WK-StPO § 295 Rz 2).
Auf Grund der anlasslosen Tat, die sich am Rande der Vorsatzvariante des § 86 Abs 2 StGB bewegte, kommt eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB schon nach der Art der Tat und dem Grad der Schuld (hoher Erfolgsunwert der Tat) aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Aber auch generalpräventive Gründe schließen eine gänzlich bedingte Strafnachsicht aus. Zu beachten ist nämlich die Reichweite und Funktion des Tatbestands der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB, dem im oberen Strafsegment eine erhebliche Rolle als Auffangdelikt zukommt (vgl OLG Innsbruck, 7 Bs 230/10x). Demnach würde ein der generellen Normentreue abträglicher Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz entstehen, wenn solche - zum Tod eines Menschen führenden - Taten nicht streng sanktioniert werden, was nur durch die konsequente Verhängung von Freiheitsstrafen auch gegen bislang unbescholtene Personen erzielt werden kann. Demgemäß erweist sich wegen des sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erfordernisses der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe (vgl zur Strafenpraxis in diesem Segment generell
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494 StPO. Die Entscheidung über die neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe sowie der Weisung, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren, wird das Erstgericht neuerlich zu treffen haben (vgl RIS-Justiz RS0086098).
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